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Rückforderung bei Nichtigkeit des Vertrages nach § 22 DevG

WirtschaftsrechtJudikatur WirtschaftsrechtRdW 1984, 9 Heft 1 v. 1.1.1984

DevG § 22

ABGB § 877

Bei Beurteilung von Rückforderungsansprüchen wegen Nichtigkeit des Vertrages ist auf den Zweck der Norm, die die Ungültigkeit bewirkt, Bedacht zu nehmen. Zweck des DevG ist die Unterbindung nicht genehmigter Übernahme von Geldverpflichtungen Ausländern gegenüber, so daß jede Honorierung eines Verstoßes ausgeschlossen werden muß.

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