OGH 2Ob171/22v

OGH2Ob171/22v27.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Nowotny, Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. S*, vertreten durch Dr. Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei N* Ltd, *, Malta, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen 34.511,81 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Juli 2022, GZ 13 R 119/22y‑24, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00171.22V.0927.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der Oberste Gerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, dass das im GSpG normierte Monopol- bzw Konzessionssystem bei Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht (RS0130636 [T7]), was auch jüngst in mehreren Entscheidungen vertreten wurde (9 Ob 20/21p; 1 Ob 74/22x; 9 Ob 25/22z). Die Überlegungen der Revisionswerberin bringen keine neuen Argumente, die den Senat zu einem Abgehen von der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs veranlassen könnten. Sekundäre Feststellungsmängel „zum Thema Unionsrechtswidrigkeit“, die eine vollständige rechtliche Beurteilung erforderten, liegen nicht vor.

[2] 2.1 Nach der ständigen Rechtsprechung steht § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online‑Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern, um am Spiel teilzunehmen (RS0016325 [T15]; 6 Ob 229/21a Rz 26; 9 Ob 15/22d; 9 Ob 54/22i uva).

[3] 2.2 Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen Spiel (selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt, konkret § 52 Abs 5 GSpG, kommt es daher nicht an (jüngst 9 Ob 54/22i Rz 14). Gegenteiliges kann auch aus der Entscheidung 5 Ob 506/96 nicht abgeleitet werden.

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