Spruch:
Beiden Rekursen wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 2.256,89 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 287,81 EUR USt und 530 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin erhielt 1999 von einem Bekannten Unterlagen über die Beklagte. Die Beklagte bietet (ua) die Ausbildung zum Heilpraktiker/Naturpraktiker an. Sie wirbt für die Ausbildung auch mit Werbeblättern in Gesundheitsmagazinen.
Die Klägerin interessierte sich für das Angebot der Beklagten, weil sie sich beruflich verändern und als Naturpraktikerin tätig werden wollte. Sie holte beim WIFI und beim Arbeitsmarktservice Informationen über die von der Beklagten angebotene Ausbildung ein.
Mit Schreiben vom 12. 8. 1999 lud die Beklagte die Klägerin ein, einen Termin für ein Gespräch mit der Studienleiterin zu vereinbaren. Das Gespräch fand in den Räumlichkeiten der Beklagten in Wien statt. Thema des ersten Gesprächs war Ablauf und Inhalt der Ausbildung zum Naturpraktiker. Bei einem weiteren Termin am 13. 12. 1999 meldete sich die Klägerin für die Ausbildung zur Naturpraktikerin an. In einer von der Klägerin und der Studienleiterin unterzeichneten Zusatzvereinbarung zum Zulassungsantrag wurde festgehalten, dass der Studienbeitrag von 90.000 S im Jänner 2000 in einer Summe zu zahlen und Studienbeginn ebenfalls im Jänner 2000 sei. Darüber hinaus findet sich in der Zusatzvereinbarung folgender Hinweis:
„Ich bin darüber informiert, dass der Beruf des Heilpraktikers in den meisten europäischen Ländern gesetzlich geregelt ist. In Österreich dürfen alle Tätigkeiten ausgeübt werden, die nicht den Ärzten oder anderen Heilberufen gesetzlich vorbehalten sind. Die Ausbildung erfolgt jedoch in uneingeschränkter Qualität für die amtsärztliche Prüfung in Deutschland."
Am 13. 12.1999 übermittelte die Beklagte der Klägerin eine Widerrufsbelehrung für die Ausbildung zum "Heilpraktiker (D)/Naturpraktiker (A), Sportheilpraktiker und Tierheilpraktiker". Die Klägerin zahlte am 1. 2. 2000 den Ausbildungsbeitrag auf das Konto der Beklagten bei einer österreichischen Bank ein. Mitte Jänner begann der Ausbildungskurs in Wien. Die Klägerin nahm daran teil. Im April 2000 kündigte die Klägerin den Ausbildungsvertrag. Sie erhielt den Ausbildungsbeitrag nicht rückerstattet.
Die Klägerin begehrt 6.540,56 EUR (= 90.000 S) sA. Die Beklagte habe damit geworben, dass die Ausbildung zum Naturpraktiker in Österreich möglich sei. Sie habe verschwiegen, dass die Ausbildung zum Heilpraktiker nicht dazu berechtige, das Gewerbe des Naturpraktikers in Österreich auszuüben. Die Ausbildung sei für die Klägerin wertlos; sie hätte sie, wäre ihr der wahre Sachverhalt bekannt gewesen, nie begonnen.
Die Beklagte beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe die Kurse vereinbarungsgemäß abgehalten und daher Anspruch auf die Gegenleistung. Die Klägerin habe von ihrem Rücktrittsrecht nicht Gebrauch gemacht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die von der Beklagten angebotene Ausbildung zur Heilpraktikerin/Naturpraktikerin verstoße gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz (AusbVorbG). Der Ausbildungsvertrag sei daher nichtig. Der Rückforderungsanspruch bestehe zu Recht.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück und sprach aus, dass der Rekurs an der Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Ausbildungsvertrag weise die engste Verbindung zu Österreich auf und unterliege daher nach Art 4 Abs 2 EVÜ österreichischem Recht. Die von der Beklagten angebotene Ausbildung verstoße gegen das AusbVorG. Nach der Vorabentscheidung des EuGH vom 11. 7. 2002, Rs C-294/00, könne die Wirksamkeit des Ausbildungsverbots nur durch solche Modalitäten der Organisation der Ausbildung beeinträchtigt werden, die geeignet seien, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob die von der Ausbildung betroffene Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Ausbildung stattfinde, rechtmäßig als Beruf ausgeübt werden dürfe. Der Ausbildungskurs, an dem die Klägerin teilgenommen habe, habe in Wien stattgefunden; der Hinweis in der Zusatzvereinbarung habe die vom EuGH angesprochene Unklarheit über die Zulässigkeit der Berufsausübung in Österreich nicht beseitigt. Zu prüfen sei aber, ob die Beklagte, wie von ihr behauptet, die Klägerin vor Vertragsabschluss ausdrücklich über die rechtliche Situation in Österreich aufgeklärt habe, oder ob der Klägerin, wie von dieser behauptet, vor bzw bei Vertragsabschluss mitgeteilt worden sei, sie könne aufgrund der Ausbildung die Tätigkeit einer Naturpraktikerin ausüben. Das Erstgericht werde festzustellen haben, ob und mit welchem Inhalt die Klägerin aufgeklärt worden sei. Erst dann werde abschließend beurteilt werden können, ob der Ausbildungsvertrag nichtig sei. Sei die Nichtigkeit zu bejahen, so sei die Klägerin zur Rückforderung des Ausbildungsbeitrags berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Beide Rekurse sind zulässig und berechtigt, jener der Beklagten freilich nur im Ergebnis.
Die Beklagte hat den Ausbildungsvertrag über ihre (damalige) „Studienleitung" in Wien abgeschlossen; sie hat den Ausbildungskurs, an dem die Klägerin teilgenommen hat, in Wien abgehalten. Das Berufungsgericht hat den Ausbildungsvertrag daher gemäß Art 4 EVÜ zutreffend österreichischem Recht unterstellt. Es hat damit entgegen der Behauptung der Beklagten keineswegs nur auf den Ort der Leistungserfüllung, sondern auf den Ort abgestellt, in dem die für die Vertragserfüllung (damals) zuständige Niederlassung der Beklagten ihren Sitz hatte. Mit ihren gegenteiligen Ausführungen geht die Beklagte nicht vom festgestellten Sachverhalt aus.
Mit Beschluss vom 13. 7. 2000, 8 Ob 284/99v (= RdM 2001, 16), hat der OGH dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die österreichische Regelung, die eine arztähnliche Tätigkeit, wie die des Heilpraktikers, den Inhabern eines Arztdiploms und die Ausbildung dazu den hiefür vorgesehenen Einrichtungen vorbehält, mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Gegenstand des Verfahrens war ebenfalls ein mit der Beklagten abgeschlossener Ausbildungsvertrag.
Der EuGH hat mit Urteil vom 11. 7. 2002, Rs C-294/00, entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht einen Mitgliedstaat nicht hindert, die Ausübung einer Tätigkeit wie die des Heilpraktikers im Sinne des deutschen Rechts den Inhabern eines Arztdiploms vorzubehalten (RdN 52) und die Organisation von Ausbildungen für diese Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet durch hierfür nicht zugelassene Einrichtungen zu verbieten, sofern dieses Verbot so angewandt wird, dass es nur solche Modalitäten der Organisation dieser Ausbildungen betrifft, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der Beruf des Heilpraktikers im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem die Ausbildung stattfindet, rechtmäßig ausgeübt werden kann (RdN 65 und 70). Es sei Sache des nationalen Gerichts zu beurteilen, ob die Erfüllung des Vertrags über die Ausbildung für die Tätigkeit des Heilpraktikers die Wirksamkeit der nationalen Maßnahme beeinträchtigen könne, die die Ausübung dieses Berufs verbietet, und, wenn ja, nach seinem nationalen Recht zu entscheiden, ob der Ausbildungsvertrag deshalb als nichtig zu betrachten sei (RdN 66).
Der OGH hat das Ausgangsverfahren nach Einlangen der Vorabentscheidung dahin entschieden, dass der mit der Beklagten abgeschlossene Ausbildungsvertrag nichtig sei. Die Beklagte habe zwar in der Werbung und in den Vertragsunterlagen darauf hingewiesen, dass der Beruf des Heilpraktikers in Österreich nicht ausgeübt werden dürfe; dieser Hinweis werde aber von den potenziellen Interessenten oft nicht ernst genommen werden. Sie würden nicht ohne weiteres glauben, dass die zahlreichen Kursteilnehmer mit ihrer Ausbildung in Österreich nichts anfangen könnten. Darüber hinaus werde in den Unterlagen zwar darauf hingewiesen, dass die Prüfung zum Heilpraktiker in Deutschland abgelegt werden muss; es könne aber leicht übersehen werden, dass nur deutsche Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland zur Prüfung zugelassen seien (8 Ob 174/02z = VRInfo 2003 H 3, 9).
Beide Parteien verweisen in ihren Rekursen auf die Entscheidung vom 19. 12. 2002. Während die Klägerin in ihrem Rechtsmittel meint, dass die Sache im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils entscheidungsreif sei, weil der festgestellte Aufklärungshinweis unklar, mehrdeutig und missverständlich sei, macht die Beklagte geltend, dass die Entscheidung inhaltlich verfehlt sei. Die Beklagte verweist auf Entscheidungen, die „eine andere Sichtweise (zumindest) indizieren". In der Entscheidung 4 Ob 2338/96v habe der Oberste Gerichtshof die Frage der möglichen Irreführung ganz anders gesehen; nach der Entscheidung 4 Ob 70/02a dürfe der Titel „Heilpraktiker" geführt werden, soweit dies nicht zu Wettbewerbszwecken erfolge.
Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 2338/96v (= ÖBl 1997, 172 - D-Schulen) war die Werbung der Beklagten für die von ihr angebotene Ausbildung zum Psychotherapeuten. Nach dem festgestellten Sachverhalt hielt die Beklagte in Österreich keine Lehrgänge für die Ausbildung zum Psychotherapeuten ab; sie warb jedoch in einem Zeitungsinserat damit, „jetzt in Salzburg/Freilassing" Komplettlehrgänge durchzuführen, die der „BRD-Ausbildung für das Berufsziel Heilpraktiker/Psychotherapeut" entsprechen. Die Beklagte wies nicht darauf hin, dass die „BRD-Ausbildung" nicht dazu berechtigte, den Beruf des Psychotherapeuten in Österreich auszuüben. Der Oberste Gerichtshof bejahte zwar die Irreführungseignung dieser Werbung, verneinte aber die Relevanz eines allfälligen Irrtums. Es sei nicht anzunehmen, dass sich ein Interessent für die Ausbildung zum in Österreich tätigen Psychotherapeuten für einen Ausbildungslehrgang der Beklagten entscheiden werde, wenn er erfahre, dass die Ausbildung nur zur Berufsausübung in Deutschland berechtige.
Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob die Werbung der Beklagten unzulässig ist, sondern es ist zu entscheiden, ob der von der Beklagten abgeschlossene Ausbildungsvertrag wegen Verstoßes gegen das AusbVorbG nichtig ist. Für diese Frage lässt sich auch aus der Entscheidung 4 Ob 70/02a nichts gewinnen. In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat darauf verwiesen, dass das österreichische Berufsverbot für Heilpraktiker gemeinschaftsrechtskonform ist und dass mit der Erbringung von Heilpraktikerleistungen in Österreich gesetzwidrig gehandelt wird. Abgewiesen wurde das Klagebegehren nur insoweit, als ein umfassendes Verbot der Führung der Berufsbezeichnung „Heilpraktikerin" begehrt worden war. Begründet wurde die Abweisung damit, dass aus § 43 Abs 3 ÄrzteG kein allgemeiner Unterlassungsanspruch eines Mitbewerbers folge, der auch Handeln im Privatbereich einschließe. Das Klagebegehren wurde aber insoweit als berechtigt erkannt, als es auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs abstellte; abgewiesen wurde (nur) das darüber hinausgehende Mehrbegehren.
Die Beklagte macht weiters geltend, dass „die Nichtigkeit des Vertrags angesichts des Inhalts und der Modalitäten der von uns angebotenen Ausbildung nicht in Betracht zu ziehen ist". Die Ausführungen der Beklagten bieten jedoch keinen Anlass, von der in den Entscheidungen 8 Ob 284/99v und 8 Ob 174/02z ausführlich begründeten Auffassung abzugehen, dass ein gegen das AusbVorG verstoßender Ausbildungsvertrag nichtig sei:
Das AusbVorG behält die Ausbildung zu Tätigkeiten, die (ua) durch das ÄrzteG geregelt sind, ausschließlich den darin vorgesehenen Einrichtungen vor. Da - wie die Klägerin zu Recht ausführt - jeder Staat nur nationale Sachverhalte regeln darf, kann das AusbVorG nur Ausbildungen erfassen, die zur Berufsausübung in Österreich führen können. Demnach ist, wie der EuGH klargestellt hat, darauf abzustellen, ob Modalitäten der Organisation der Ausbildung geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob die von dieser Ausbildung betroffene Tätigkeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates, in dem diese Ausbildung stattfindet, rechtmäßig als Beruf ausgeübt werden darf (Rs C-294/00, RdN 65). Damit steht dem - auch verfassungsrechtlich unbedenklichen (VfGH B 2767/97 = ARD 5238/36/2001) - österreichischen Ausbildungsverbot das Gemeinschaftsrecht insoweit nicht entgegen, als durch Modalitäten der Organisation der Ausbildung der Eindruck entstehen kann, der Auszubildende könne seinen Beruf rechtmäßig in Österreich ausüben.
Soweit die Beklagte geltend macht, konsumentenschutzpolitische Überlegungen könnten die Zulässigkeit nationaler Ausbildungsverbote nicht rechtfertigen und auf die Erläuternden Bemerkungen zum Ausbildungsvorbehaltsgesetz verweist (150 BlgNR 20. GP 24), ist ihr entgegenzuhalten, dass mit einem Gesetz, das die Ausbildung zu den Ärzten vorbehaltenen Tätigkeiten bestimmten Einrichtungen vorbehält, immer auch gesundheitspolitische Ziele verfolgt werden. Aus diesem Grund hat der EuGH auch die Rechtfertigung des Ausbildungsverbots im Schutz der Gesundheit der Bevölkerung erblickt (Rs C-294/00, RdN 61).
Ob das AusbVorG wirksame Strafbestimmungen enthält, kann im vorliegenden Zusammenhang offen bleiben, weil es nicht um die Bestrafung der Beklagten, sondern um die Gültigkeit des von ihr abgeschlossenen Ausbildungsvertrags geht. Für die aus dem Gesetzeszweck abgeleitete Nichtigkeitssanktion ist es ohne Bedeutung, ob Strafbestimmungen ausreichend bestimmt sind.
Berechtigt sind die Ausführungen beider Parteien (der Beklagten nur im Ergebnis) insoweit, als sie den Ergänzungsauftrag des Berufungsgerichts bekämpften. Das Berufungsgericht hat dem Erstgericht aufgetragen, Feststellungen über die Prozessbehauptung der Klägerin, ihr sei vor bzw bei Vertragsabschluss mitgeteilt worden, sie könne aufgrund der ihr angebotenen Ausbildung die Tätigkeit einer Naturpraktikerin in Österreich ausüben, und über die Prozessbehauptung der Beklagten zu treffen, die Klägerin vor Vertragsabschluss ausdrücklich über die rechtliche Situation in Österreich aufgeklärt zu haben. Die Feststellungen sind allerdings entgegen der Meinung der Beklagten nicht deshalb unerheblich, weil die Klägerin den Vertrag nicht wirksam wegen Irreführung angefochten hätte, sondern weil, wie die Klägerin zu Recht ausführt, die Nichtigkeit des Vertrags bereits aufgrund des festgestellten Sachverhalts beurteilt werden kann:
Festgestellt ist, dass die Beklagte den Ausbildungskurs, an dem die Klägerin teilnahm, in Wien abhielt; festgestellt ist weiters ein Hinweis in der Zusatzvereinbarung, der, was die Zulässigkeit der Berufsausübung in Österreich betrifft, nicht klarstellend, sondern verwirrend wirkt. Damit steht fest, dass die Beklagte die Ausbildung zum Heilpraktiker/Naturpraktiker in einer Weise angeboten und durchgeführt hat, die geeignet war, in der Öffentlichkeit Unklarheit darüber entstehen zu lassen, ob der angestrebte Beruf in Österreich ausgeübt werden kann. Da das Gemeinschaftsrecht dem im AusbVorG normierten Verbot insoweit nicht entgegensteht, als Modalitäten der Organisation der Ausbildung geeignet sind, über die Zulässigkeit der Berufsausübung in Österreich Unklarheiten entstehen zu lassen, verstößt die von der Beklagten angebotene Ausbildung gegen ein auch gemeinschaftsrechtlich wirksames Verbot. Ein über eine solche Ausbildung abgeschlossener Vertrag ist, wie oben dargelegt, nichtig.
Ob das aufgrund eines nichtigen Vertrags Erhaltene zurückzugeben ist, entscheidet der Zweck der verletzten Norm (Krejci in Rummel, ABGB³ § 879 Rz 258 mwN). Auf „das Verschulden an der Nichtigkeit" kommt es dabei, entgegen der Auffassung der Beklagten, nicht an. Der Zweck des AusbVorG, bestimmte Ausbildungen den dazu berufenen Einrichtungen vorzubehalten, wird nur erreicht, wenn nicht nur die Durchsetzung von Ausbildungsverträgen unterbleibt, sondern wenn auch das Entgelt für entgegen dem Gesetz angebotene Ausbildungen zurückgegeben werden muss. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angesprochene Frage, ob der seine Leistung Zurückfordernde die ihm zugekommene Gegenleistung zurückstellen (abgelten) kann, könnte sich überhaupt nur dann stellen, wenn - was hier nicht geschehen ist - in erster Instanz ein Zug-um-Zug-Einwand erhoben worden wäre (s Rummel in Rummel, ABGB³ § 877 Rz 4 mwN).
Beiden Rekursen war Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Klägerin war auch der Ersatz der Kosten ihrer Rekursbeantwortung zuzuerkennen, weil der Rechtsmittelerfolg der Beklagten im Rekursverfahren ein rein formaler Erfolg war.
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