OGH 8Ob284/99v

OGH8Ob284/99v13.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Ratschiller, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Kurt G*****, vertreten durch Dr. Gunther Huber, Rechtsanwalt in Traun, wegen S

90.390 s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 26. Mai 1999, GZ 14 R 229/99s-34, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 29. Jänner 1999, GZ 11 C 751/98z-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Das Verfahren wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften im Sinn des § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Kann weiterhin, insbesondere nach Erlassung der zweiten allgemeinen Anerkennungs-Richtlinie, 92/51/EWG, ein Mitgliedsstaat eine arztähnliche Tätigkeit wie die eines Heilpraktikers nach den deutschen Heilpraktikergesetz, RGBl I 251/1939 in der geltenden Fassung, den Inhabern eines Ärztediploms vorbehalten oder steht dem nunmehr insbesondere Art 43 EG (ex 52 EGV) über die Niederlassungsfreiheit und Art 50 EG (ex 60 EGV) über den freien Dienstleistungsverkehr entgegen?

Stehen die genannten europarechtlichen Normen nationalen Bestimmungen entgegen, die die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, den hiefür vorgesehenen Einrichtungen vorbehalten und die das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen sowie das Werben hiefür verbieten, auch wenn sich diese Ausbildung nur auf Teilgebiete der ärztlichen Tätigkeit bezieht?

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

I. Sachverhalt

Die klagende Partei, ein in Deutschland ansässiges Unternehmen, bietet seit etwa 20 Jahren Ausbildungslehrgänge für den Beruf eines Heilpraktikers an. Die Aquirierung von Interessenten für die von der klagenden Partei angebotenen Ausbildungslehrgänge erfolgt unter anderem auch durch Schalten von Zeitungsinseraten. Der Beklagte meldete sich auf Grund eines solchen Inserates im Jänner 1996 telefonisch bei der Studienleiterin der klagenden Partei und interessierte sich für die angebotenen Leistungen. Es wurden ihm dann Informationsunterlagen, darunter auch die Ausfertigung der Zulassungsanträge zugeschickt. Dieses Formular enthält Zulassungsanträge für zwei Heilpraktikerausbildungsstufen (Kollegstufe I und Kollegstufe II). Unter den einzelnen Kollegstufen sind die dafür vorgesehenen Ausbildungsformen angeführt sowie die ebenfalls angebotene Videoausbildung. Die geltende Studienordnung der klagenden Partei wird dort abgedruckt mit auszugsweise folgenden Inhalt: "Wir weisen Sie darauf hin, daß der Beruf des Heilpraktikers in Österreich nicht ausgeübt werden darf ... Die amtsärztliche Prüfung zum Heilpraktiker ist in Deutschland abzulegen ...". Voraussetzungen für die Zulassung zur deutschen amtsärztlichen Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz sind u.a. ein Hauptschulabschluss sowie, dass der zur Überprüfende deutscher Staatsbürger ist oder dort ansässiger Ausländer ist. Der Beklagte vereinbarte in der Folge einen Besprechungstermin mit der Studienleiterin und schloss am 20. 2. 1996 einen Vertrag über die Heilpraktikerausbildung der Kollegstufe I und II und beantragte einen Videokauf zum Seminarstudium. Insgesamt betrugen die Kosten hiefür einschließlich der Einschreibgebühren S 90.390, wobei ein Betrag von S 18.000 auf das Videolernprogramm entfiel.

Nach dieser Besprechung meldete sich der Beklagte bei der Studienleiterin nicht mehr. Er erklärte auch gegenüber der klagenden Partei nicht den binnen einer Woche vorgesehenen Rücktritt vom Zulassungsantrag und kündigte niemals schriftlich die von ihm geschlossenen Ausbildungsverträge, was nach dem Vertrag erstmals nach Ablauf von 12 Monaten zum Ablauf des 14. Monats für die Kollegstufe I möglich gewesen wäre.

II. Anträge der Parteien und Entscheidungen der Vorinstanzen

Die klagende Partei begehrte die Zahlung von S 72.390 und einen weiteren Betrag von S 18.000 Zug um Zug gegen Zusendung des kompletten Videolernprogramms der Kollegstufe I. Sie stützte ihr Leistungsbegehren darauf, dass sie mit dem Beklagten einen Ausbildungsvertrag zum Heilpraktiker abgeschlossen habe. Die vom Beklagten hiefür zu entrichtenden Gebühren seien fällig. Er sei ausdrücklich auf das Ausübungsverbot in Österreich hingewiesen worden, ebenso darauf, dass die Prüfung in Deutschland abzulegen sei. Die Werbung für Ausbildungsmöglichkeiten für in Österreich nicht zulässige Berufe sei unbedenklich. Trotz des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes sei die Ausbildung zum Heilpraktiker zulässig. Eine andere Auslegung dieses Gesetzes würde gegen die Grundrechte der Erwerbsfreiheit, der Unterrichtsfreiheit sowie die Freiheit der Berufswahl und Berufsausbildung verstoßen. Hätte das Gesetz diesen Inhalt, wäre es verfassungswidrig. Es werde angeregt, einen entsprechenden Antrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Zudem würde aber auch eine solche Auslegung gegen EU-Recht, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Diesbezüglich werde angeregt, die Rechtssache an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Der Beklagte wandte u.a. ein, es sei kein Vertrag zustande gekommen, ein solcher wäre nichtig wegen des Verstoßes gegen das Ausbildungsvorbehaltsgesetz. Die Bezahlung des gesamten Betrages sei sittenwidrig. Die Ausbildung sei wertlos.

Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur unbedingten Zahlung von S 72.390 sowie weiters zur Zahlung eines Betrages von S 18.000 Zug um Zug gegen Zusendung des kompletten Videolernprogramms der Ausbildungsstufe I.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

III. Österreichische Rechtslage

Die von der klagenden Partei angebotene Ausbildung verstößt gegen das in Österreich geltende Ausbildungsvorbehaltsgesetz, BGBl 378/1996 in der geltenden Fassung. Danach obliegt die Ausbildung zu Tätigkeiten, die u.a. durch das Ärztegesetz 1984, nunmehr Ärztegesetz 1998, BGBl I 1998/169, geregelt sind, ausschließlich den nach diesen Bundesgesetzen dafür vorgesehenen Einrichtungen. Das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen durch andere Personen oder Einrichtungen ist verboten. Der Versuch ist strafbar. Die Werbung gilt als Versuch. Als Sanktion sieht das Gesetz Geldstrafen bis zu S 500.000 vor. Eine ausdrückliche Nichtigkeitssanktion ist nicht vorgesehen.

Nach den Erläuternden Bemerkungen (150 BlgNR 20. GP, 24) bezweckte der Gesetzgeber mit der hier in Frage stehenden Norm, den Aktivitäten jener (insbesondere aus Deutschland stammenden) Institute, welche sich in Österreich etablieren und hier "Heilpraktikerausbildungen" intensiv bewerben und anbieten, entgegenzutreten. In diesen wird insbesondere auch auf konsumentenschutzpolitische Gründe für den dringenden Handlungsbedarf des Gesetzgebers hingewiesen.

Nach Ansicht der Vorinstanzen verlange das Ausbildungsvorbehaltsgesetz nicht die Nichtigkeit des entsprechenden Ausbildungsvertrages. Konsumentenschutz- politische Ziele könnten mit der Nichtigkeitssanktion, jedoch auch mit bloßen Strafandrohungen gegen den "Unternehmer" erreicht werden. Sie sahen keinen hinreichend erkennbaren Normzweck, welcher die zivilrechtliche Ungültigkeit des entgegen dem Verbot des § 1 Ausbildungsvorbehaltsgesetzes geschlossenen Rechtsgeschäfts erfordere.

Der Oberste Gerichtshof hält in seiner neueren Rechtsprechung

(Entscheidung vom 20. 1. 1999, 9 ObA 338/98s = DRdA 1999, 231 =

ecolex 1999, 484 = WBl 1999, 418) im Anschluss an die Entscheidungen

SZ 52/52; JBl 1988, 35 und RdW 1990, 374 und in Übereinstimmung mit der herrschenden österreichischen Lehre (Apathy in Schwimann, ABGB2 V Rz 34 zu § 879; Krejci in Rummel ABGB2 Rz 26 ff zu § 879; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht11 I, 155 f) einen Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht nur dann für nichtig, wenn diese Rechtsfolge ausdrücklich normiert ist, sondern auch dann, wenn der Verbotszweck die Ungültigkeit des Geschäftes notwendig verlangt. Bei Verstößen gegen Gesetze, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und der Sicherheit dienen, ist die Rechtsfolge der Nichtigkeit eine absolute. Sie ist von Amts wegen wahrzunehmen und hat die Nichtigkeit des gesamten Geschäftes zur Folge. Auf die Nichtigkeit kann sich der Vertragspartner auch dann berufen, wenn er diese beim Vertragsabschluss gekannt hat, weil anders der Zweck solcher Verbotsnormen kaum zu erreichen wäre.

Der erkennende Senat vermeint mit dem Revisionswerber, dass der Normzweck des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes, insbesondere die Sicherung der Allgemeinheit, die Nichtigkeit der in Rede stehenden Vereinbarung erfordert. Der Gesetzgeber wollte eine ordnungs- und konsumentenpolitisch nicht erwünschte Gesundheitsversorgung in Österreich, nämlich eine wie die von der klagenden Partei angebotene, sehr oberflächliche Ausbildung in Teilbereichen der Heilberufe bereits in der Wurzel bekämpfen und daher schon im Vorfeld die zivilrechtliche Vereinbarung über eine derartige Ausbildung aus guten Gründen nur bestimmten Ausbildungsstätten vorbehalten. Die von der klagenden Partei angestrebte Durchsetzbarkeit ihres aus der verbotenen Ausbildungsvereinbarung resultierenden Entgeltanspruches würde der Vereitelung dieses Normzweckes Vorschub leisten. Die in Rede stehende Vereinbarung ist daher als im Sinn des § 879 ABGB nichtig anzusehen, wobei sich im Sinn der oben dargestellten Rechtslage - da das übertretene Gesetz den Schutz der Allgemeinheit bezweckt - auch der Beklagte auf diese Nichtigkeit berufen kann. Hieraus folgt, dass das Klagebegehren aus rein innerösterreichischer Sicht in Abänderung der Vorinstanzen abgewiesen werden müsste.

IV. Vorlagefragen

Die klagende Partei beruft sich u.a. bereits in ihrer Klage und auch in der Revisionsbeantwortung darauf, dass es EG-widrig sei, in einem Mitgliedsland (Österreich) der Europäischen Union die Ausbildung zu einem in einem anderen Mitgliedsland (Deutschland) erlaubten und geregelten Beruf (Heilpraktiker) zu untersagen. Vielmehr hätten mit dem EU-Beitritt Österreichs auch Österreicher das Recht erhalten, sich in Österreich ausbilden zu lassen, um in der Folge in Deutschland die Prüfung und Zulassung als Heilpraktiker zu erwirken und den Heilpraktikerberuf in Deutschland auszuüben. Ein Österreicher mit Wohnsitz in Deutschland, der dort den Heilpraktikerberuf erlernt und ausgeübt habe und dann im Rahmen der Niederlassungsfreiheit nach Österreich "rückwandere", dürfe in Österreich den Heilpraktikerberuf ausüben.

Im Übrigen sei es überhaupt gemeinschaftswidrig, die Ausübung des Heilpraktikerberufs in Österreich zu verbieten; dass müsse um so mehr für die Ausbildung dazu gelten. Unter Berufung auf ein privat eingeholtes Gutachten meint der Revisionsgegner, wer in seinem "EU-"Heimatstaat einen Beruf ausüben dürfe, müsse ihn in jedem Mitgliedsstaat der EU ausüben dürfen. Der Beruf des Heilpraktikers lasse sich unter die zweite allgemeine Anerkennungsrichtlinie der Europäischen Gemeinschaft subsumieren. Dies bedeute, dass ein Heilpraktiker, der in einem Mitgliedsstaat der EU zur Berufsausübung zugelassen sei, in allen anderen Mitgliedstaaten zur Berufsausübung zugelassen werden müsse. Daraus folge, dass ein Heilpraktiker, der in Deutschland nach dem Heilpraktikergesetz geprüft und behördlich zugelassen und daher berechtigt sei, die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt berufsmäßig auszuüben (§ 1 Abs 1 dHeilpraktikerG), im Lichte der durch den EG-Vertrag gewährleisteten Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs sich in Österreich niederlassen und seinen Beruf als Heilpraktiker in Österreich ausüben dürfe.

Dem erkennenden Senat ist die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 3. 10. 1990, C-61/89 - Bouchoucha -, Slg 1990 I 3551, betreffend die Niederlassungsfreiheit zur Ausübung arztähnlicher Berufe (Osteopathie), bekannt, in der der Europäische Gerichtshof ausgesprochen hat, dass, solange es im Bezug auf die Tätigkeiten, deren Ausübung ausschließlich Ärzten vorbehalten ist, an einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene fehle, Art 52 EGV (nunmehr Art 43 EG) dem nicht entgegenstehe, dass ein Mitgliedsstaat eine arztähnliche Tätigkeit wie etwa die Osteopathie den Inhabern eines Diploms eines Doktors der Medizin vorbehalte. Es gebe keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, die die Ausübung arztähnlicher Berufe wie etwa der Osteopathie regle. Die Richtlinien enthielten auch keine gemeinschaftsrechtliche Definition der Tätigkeiten, die als ärztliche Tätigkeiten anzusehen seien. Die Definition der Handlungen, die dem Arztberuf vorbehalten seien, falle grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedsstaaten. Da es folglich für die berufsmäßige Ausübung der Osteopathie an einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung fehle, stehe es jedem Mitgliedstaat frei, die Ausübung dieser Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet ohne diskriminierende Unterscheidung zwischen seinen eigenen Staatsangehörigen und solchen der anderen Mitgliedstaaten zu regeln.

Nach Wissen des erkennenden Senates gibt es zwar eine Richtlinie (93/16 EWG samt Novellierungen) zur Erleichterung der Freizügigkeit der Ärzte und die gegenseitige Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, jedoch bis heute keine gemeinschaftsrechtliche Definition des ärztlichen Berufes und keine Harmonisierung der Vorschriften über arztähnliche Berufe, insbesondere keine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, die die Ausübung des Berufes eines Heilpraktikers im Sinn des deutschen Heilpraktikergesetzes, RGBl I 251/1939 regelt.

Der erkennende Senat legt dem Europäischen Gerichtshof die für seine Entscheidung erhebliche Frage gemäß Art 234 EG vor, ob durch die zweite allgemeine Anerkennungs-Richtlinie, 92/51 EWG vom 24. 7. 1992, Amtsblatt L 209, die erst nach der Entscheidung im zitierten Bouchoucha-Fall erlassen wurde, oder eine andere europarechtliche Norm, eine Änderung der diesbezüglichen europarechtlichen Rechtslage eingetreten ist, insbesondere ob es auch weiterhin jedem Mitgliedstaat freisteht, die Ausübung arztähnlicher Berufe, insbesondere wie die, die ein Heilpraktiker nach dem deutschen Heilpraktikergesetz ausüben darf, zu regeln, insbesondere auch die Ausübung ohne ärztliche Ausbildung überhaupt zu verbieten, sofern er nur keine diskriminierende Unterscheidung zwischen seinen eigenen Staatsangehörigen und solchen der anderen Mitgliedstaaten trifft.

Sofern der Europäische Gerichtshof zur Ansicht kommt, dass es auch weiterhin jedem Mitgliedsland freisteht, die Ausübung derartiger Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet zu regeln, insbesondere die Ausübung derartiger Tätigkeiten ohne ärztliche Berufsausbildung zu untersagen, möchte der erkennende Senat weiters wissen, ob europarechtliche Normen nationalen Bestimmungen entgegenstehen, die die Ausbildung zu Tätigkeiten, die durch Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens geregelt sind, den hiefür vorgesehenen Einrichtungen vorbehalten und hiezu nicht berechtigten Einrichtungen untersagen und das Anbieten oder Vermitteln solcher Ausbildungen oder die Werbung hiezu verbieten.

V. Verfahrensrechtliches

Im gegenständlichen Fall kann an dem grenzüberschreitenden Bezug des Sachverhalts kein Zweifel bestehen. Von der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens hätte nur dann Abstand genommen werden können, wenn die Übereinstimmung des Ausbildungsvorbehaltsgesetzes mit dem Gemeinschaftsrecht so hinreichend hätte beurteilt werden können, dass keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel an der Entscheidung der gestellten Frage geblieben wäre (Dauses, Das Vorabentscheidungsverfahren nach Art 177 EG-Vertrag2 mwN u.a.). Davon kann aber schon im Hinblick auf die äußerst komplizierte Regelung der zweiten allgemeinen Anerkennungsrichtlinie keine Rede sein, wenn auch der erkennende Senat glaubt, dass durch diese keine Änderung der Rechtslage eingetreten ist, zumal sie im Wesentlichen die Anerkennung von Ausbildungsgängen im postsekundären Bereich betrifft, die Tätigkeit eines Heilpraktikers im Anhang C dieser Anerkennungsrichtlinie im Gegensatz zu zahlreichen anderen Ausbildungslehrgängen im paramedizinischen und sozialpädagogischen Bereich in Deutschland nicht genannt ist und die bildungsmäßige Voraussetzung für die Zulassung als Heilpraktiker nach § 2 Abs 1 der

1. DVO zum Heilpraktikergesetz lediglich eine abgeschlossene Hauptschulbildung ist.

Der Ausspruch über die Aussetzung des Verfahrens gründet sich auf § 90a Abs 1 GOG.

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