( § 1 AusbildungsvorbehaltsG, Art 47 Abs 1 EG, Art 6, Art 17 StGG ) Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber, der die Ausübung der Heilkunde den Ärzten vorbehalten und den Beruf eines Heilpraktikers nicht zugelassen hat, dementsprechende Beschränkungen auch hinsichtlich der Ausbildung zu diesem Beruf vorsieht, wie sie im Ausbildungsvorbehaltsgesetz enthalten sind.
VfGH 15.03.2000, B 2767/97 u.a.