OGH 7Ob725/78; 7Ob659/79; 1Ob701/79; 3Ob14/81 (RS0012137)

OGH7Ob725/78; 7Ob659/79; 1Ob701/79; 3Ob14/8130.1.2024

Rechtssatz

Die Negatorienklage kann auch vom Minderheitseigentümer (Wohnungseigentümer) nicht nur gegen einen Dritten, sondern auch gegenüber anderen Miteigentümern (Wohnungseigentümern) erhoben werden.

Normen

ABGB §523 Ca
ABGB §523 Cd
ABGB §833 B1
ABGB §833 E
JN §1 DVe1
WEG §26
WEG 2002 §16

7 Ob 725/78OGH01.02.1979
7 Ob 659/79OGH05.07.1979

Zweiter Rechtsgang zu 7 Ob 725/78

1 Ob 701/79OGH29.10.1979
3 Ob 14/81OGH08.04.1981

Veröff: SZ 54/55 = MietSlg 33025

5 Ob 23/83OGH21.06.1983

Auch; Beisatz: Hier: Klage eines Teilhabers am Ehegattenwohnungseigentum auf Abwehr rechtswidriger Eingriffe. (T1) <br/>Veröff: SZ 56/102 = MietSlg 35/16

1 Ob 557/92OGH01.04.1992
5 Ob 1049/93OGH14.09.1993

Beisatz: Hier: Klage gerichtet gegen den Miteigentümer (Störer) auf Beseitigung und Wiederherstellung des vorigen Zustandes (Entfernung von Sträuchern). (T2) <br/>Veröff: WoBl 1994,26 (Call)

1 Ob 1649/95OGH05.12.1995

Auch; Beis wie T2

5 Ob 297/98gOGH23.02.1999

Vgl; Beisatz: Miteigentümern und Wohnungseigentümern ist ein Interesse an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum stets zuzubilligen. (T3)

5 Ob 218/00wOGH26.09.2000

Auch; Beisatz: Hier: Beseitigung einer angeblich eigenmächtig und bauordnungswidrig an der Fassade des Hauses angebrachten Parabolspiegelantenne. (T4)

5 Ob 20/01dOGH27.09.2001

Auch; Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. Stimmt daher nicht jeder Miteigentümer und Wohnungseigentümer einer Änderung der Gebrauchsordnung zu, so ist sie eine eigenmächtige Störung, die jedem hiedurch beeinträchtigten Wohnungseigentümer einen im streitigen Rechtsweg durchsetzbaren Unterlassungsanspruch und Beseitigungsanspruch als Ausfluss seines Anteilsrechts beziehungsweise Verfügungsrechts, gegenüber den Störer gewährt. (T5)

5 Ob 282/01hOGH26.02.2002

Auch

5 Ob 86/03pOGH13.05.2003
6 Ob 84/05dOGH23.06.2005

Auch; Beisatz: Das Klagerecht gegen die Anmaßung einer Servitut und gegen störende Eigentumseingriffe steht jedem Miteigentümer zu. (T6)<br/>Beisatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Das „Einverleibungsbegehren" wurde nicht vom Dienstbarkeitsberechtigten, sondern vom mit der Grunddienstbarkeit belasteten Miteigentümer des dienenden Grundstücks gestellt und gegen die Alleineigentümerin des herrschenden Grundstücks gerichtet. (T8)

6 Ob 140/05iOGH14.07.2005

Vgl auch; Beisatz: Nur der Eigentümer, nicht aber auch ein Fruchtgenussberechtigter, ist zur Servitutsklage (actio confessoria) betreffend eine Grunddienstbarkeit aktiv legitimiert. (T9)<br/>Veröff: SZ 2005/104

5 Ob 290/07vOGH03.06.2008

Auch; Beisatz: Bei einer Miteigentümergemeinschaft ist auf Klagsseite jeder einzelne Berechtigte zur Abwehr von Störungen legitimiert, soferne er sich nicht in Widerspruch mit den Übrigen setzt. Insbesondere gilt dies auch für einen Wohnungseigentümer hinsichtlich allgemeiner Hausteile. (T10)

5 Ob 85/08yOGH24.06.2008

Auch; Beisatz: Hier: Klage eines Wohnungseigentümers gegen einen anderen Wohnungseigentümer auf Beseitigung und Unterlassung der Störung einer zugunsten der gemeinsamen Liegenschaft einverleibten Servitut. (T11)

5 Ob 25/08zOGH14.07.2008

Beisatz: Soweit aus der Passage in 5 Ob 86/03p, gegen einen Wohnungseigentümer, der eigenmächtig Änderungen im Sinn des § 13 Abs 2 WEG 1975 vornehme, könne jeder einzelne Wohnungseigentümer, „soweit er sich nicht in Widerspruch zu den anderen Wohnungseigentümern setzt", mit Unterlassungs- beziehungsweise Beseitigungsklage nach § 523 ABGB im streitigen Rechtsweg vorgehen, für die Negatorienklage eines Wohnungseigentümers eine spezifische Einschränkung im Sinn einer notwendigen Zustimmung anderer (aller übrigen) Wohnungseigentümer abgeleitet werden könnte, wird diese nicht aufrecht erhalten. (T12)<br/>Beisatz: Der Kläger benötigt zur Klagsführung nicht die Zustimmung anderer Wohnungseigentümer. (T13)<br/>Beisatz: In einem solchen Fall liegt keine einheitliche Streitpartei mit den übrigen Mit- und Wohnungseigentümern vor. (T14)

5 Ob 173/08iOGH26.08.2008

Bem: Zur Aktivlegitimation des Wohnungseigentumsbewerbers im Gründungsstadium/Vorbereitungsstadium siehe RS0124155. (T15) Veröff: SZ 2008/117

5 Ob 275/08iOGH13.01.2009

Vgl; Beisatz: Auf § 523 ABGB gestützte Ansprüche zur Abwehr von Eigentumseingriffen zwischen Miteigentümern sind auch nach Inkrafttreten des § 838a ABGB weiterhin im streitigen Verfahren geltend zu machen. (T16)<br/>Veröff: SZ 2009/4

5 Ob 241/09sOGH24.11.2009

Vgl; Beisatz: Die Judikatur, wonach ein Miteigentümer Eigentumsfreiheitsansprüche nach § 523 ABGB nur dann allein geltend machen kann, wenn er sich damit nicht in Widerspruch zu anderen Miteigentümern setzt, gilt nicht für das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümern (insbesondere bei eigenmächtiger Änderung der Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts). (T17)

2 Ob 143/09gOGH17.06.2010

Vgl auch; Veröff: SZ 2010/67

5 Ob 225/10iOGH20.12.2010

Vgl

5 Ob 2/11xOGH24.01.2011

Auch; Beis wie T16; vgl auch Beis wie T17

4 Ob 109/11zOGH20.09.2011

Vgl auch

9 Ob 47/11vOGH30.04.2012

Auch; Beis wie T10

4 Ob 108/12dOGH02.08.2012

Vgl auch; Beis wie T17

9 Ob 46/12yOGH22.10.2012

Auch; Beis ähnlich wie T10

3 Ob 21/13dOGH15.05.2013

Auch; Beis wie T10

5 Ob 25/13gOGH28.08.2013
5 Ob 204/13fOGH27.11.2013

Vgl auch

2 Ob 109/14iOGH18.12.2014
7 Ob 30/15kOGH09.04.2015

Beis wie T10

5 Ob 12/16zOGH23.02.2016

Vgl auch; Beis wie T17

7 Ob 108/15fOGH27.01.2016

Auch; Beisatz: Vorgemerkter Hälfteeigentümer, an den die Liegenschaft übergeben wurde, gegen jenen, der sich behauptetermaßen die Stellung als Hausverwalter anmaßt. (T18)<br/>Beis wie T10

8 Ob 59/15gOGH26.02.2016

Auch; Beis wie T10

5 Ob 236/17tOGH15.05.2018

Auch

5 Ob 41/18tOGH18.07.2018
3 Ob 4/19pOGH23.01.2019

Vgl auch

5 Ob 98/19aOGH31.07.2019
5 Ob 33/20vOGH03.04.2020
5 Ob 28/20hOGH22.04.2020

Vgl; Beisatz: Solche Klagen gehören ungeachtet des § 838a ABGB auf den streitigen Rechtsweg. (T19)<br/>

1 Ob 110/20pOGH20.10.2020
5 Ob 97/20fOGH22.10.2020
5 Ob 216/20fOGH21.01.2021

vgl<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/4

4 Ob 18/21gOGH27.05.2021
5 Ob 46/22hOGH19.07.2022

Beis wie T2; Beis wie T13; Beis wie T14

5 Ob 66/23aOGH18.01.2024
7 Ob 145/23hOGH22.11.2023

Beisatz wie T10

5 Ob 222/23tOGH30.01.2024

Dokumentnummer

JJR_19790201_OGH0002_0070OB00725_7800000_001