Rechtssatz
Der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einer Dritten - erhoben werden kann (ebenso Stanzl in Klang 2. Auflage IV/1, 909, SZ 36/68, 37/169 ua).
6 Ob 262/74 | OGH | 30.01.1975 |
Auch |
2 Ob 549/79 | OGH | 03.07.1979 |
Beisatz: Mit ausführlicher Begründung. (T1) |
5 Ob 627/79 | OGH | 03.07.1979 |
nur: Weder ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch - gegen den Bereicherten oder einer Dritten - erhoben werden kann. (T2) <br/>Veröff: SZ 52/110 |
7 Ob 728/81 | OGH | 15.04.1982 |
Auch |
7 Ob 666/82 | OGH | 16.06.1983 |
nur T2 |
7 Ob 611/83 | OGH | 07.07.1983 |
Auch |
3 Ob 579/83 | OGH | 28.09.1983 |
nur T2 |
8 Ob 530/84 | OGH | 21.02.1985 |
Auch; nur T2; Veröff: ZfRV 1987,53 (Hoyer) |
4 Ob 147/90 | OGH | 23.10.1990 |
Vgl auch; Beisatz: Ein Schadenersatzanspruch gegen den "Mittelsmann" schließt den Verwendungsanspruch nicht immer aus. Soweit der Entscheidung SZ 52/110 - welche sich mit einer Doppelzession zu befassen hatte - eine gegenteilige Auffassung zugrunde lag, wurde diese in der Folge nicht aufrechterhalten. (T3) <br/>Veröff: MR 1991,68 = WBl 1991,137 = ecolex 1991,155 |
7 Ob 102/99x | OGH | 28.04.1999 |
Auch; nur: Der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn kein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht. (T4) |
8 Ob 129/03h | OGH | 19.12.2003 |
Beisatz: Dies gilt nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch dann, wenn ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes vertragsähnliches Verhältnis besteht. (T5)<br/>Beisatz: Die von der älteren Rechtsprechung generell vertretene Auffassung von der "Subsidiarität" des Verwendungsanspruches kann im mehrpersonalen Verhältnis nicht uneingeschränkt bejaht werden. (T6)<br/>Beisatz: Kann die Klägerin aufgrund des Wegfalls der Lebensgemeinschaft wegen Zweckverfehlung der im Hinblick auf das Fortbestehen der Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen einen Bereicherungsanspruch gegen den (ehemaligen) Lebensgefährten erheben, schließt das Bestehen dieses Bereicherungsanspruches einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gegen den Sohn des ehemaligen Lebensgefährten aus, auch wenn die an den ehemaligen Lebensgefährten erbrachten Geldleistungen für den Ausbau jenes Hauses verwendet worden sein sollten, das der ehemalige Lebensgefährte ohne Wissen der Klägerin an seinen Sohn übertragen hatte. (T7) |
3 Ob 190/04v | OGH | 22.12.2004 |
Auch; nur: Der Anspruch nach § 1041 ABGB greift nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis (§§ 1035 f ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis besteht, bzw nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch erhoben werden kann. (T8) |
3 Ob 149/06t | OGH | 19.10.2006 |
Auch; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Beruft sich die klagende Partei eindeutig auf eine Zahlung an die beklagte Partei und damit eine Leistung im Sinn des § 1435 ABGB, ist das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1041 ABGB nicht mehr zu prüfen, weil eben die Sonderregeln über die Leistungskondiktion eingreifen. (T9) |
5 Ob 168/08d | OGH | 09.12.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Verwendungsklage steht im mehrpersonalen Verhältnis jedenfalls dann nicht zu, wenn die Vermögensverschiebung ihren Rechtsgrund im Gesetz oder in einem Vertrags- oder sonstigen Schuldverhältnis oder zumindest vertragsähnlichen Verhältnis zwischen dem Verkürzten (Verwendungskläger) und dem Mittelsmann findet (so schon 6 Ob 2/99). (T10) |
5 Ob 28/09t | OGH | 07.07.2009 |
Vgl; Beisatz: Die Anwendung des § 1041 ABGB ist ausgeschlossen, wenn der Benutzung ein Rechtsgrund, insbesondere eine entgeltliche oder unentgeltliche Vereinbarung mit dem Rechteinhaber, zu Grunde liegt. (T11)<br/>Bem: Hier: Überlassung von Software zum Test. (T12) |
4 Ob 89/11h | OGH | 09.08.2011 |
Auch; Beisatz: Besteht ein entgeltliches Auftragsverhältnis zum Generalplaner, so steht dem (Teil‑)Planer gegen den Bauherrn, der die Planungsunterlagen benützt, kein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zu. (T13) |
2 Ob 198/20m | OGH | 18.12.2020 |
vgl; Beisatz wie T9<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/125 |
4 Ob 33/23s | OGH | 28.03.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: unklare Kostentragungsregelung (T14) |
Dokumentnummer
JJR_19741119_OGH0002_0030OB00200_7400000_006
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