OGH 8Ob114/08k

OGH8Ob114/08k13.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Amelia S*****, vertreten durch Dr. Freund & Kleiber, Rechtsanwälte in Wien, wegen 60.870,22 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Juni 2008, GZ 5 R 201/07a-20, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1) Die Revisionswerberin beharrt darauf, dass die Beklagte für das ihrem Lebensgefährten gewährte Darlehen (solidarisch) hafte. Die Entscheidung 6 Ob 603/85, auf die sie sich dazu beruft, ist jedoch mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Im damals beurteilten Fall wurde nämlich das Darlehen beiden Lebensgefährten zugezählt. Hier hingegen wurde das Darlehen von der Klägerin ausschließlich dem Lebensgefährten der Beklagten gewährt, der erst nachträglich das ihm zugekommene Geld der Beklagten zukommen ließ. Auch die Entscheidung 1 Ob 81/04z ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar: In dieser Entscheidung wurde die Solidarhaftung zweier Brüder einerseits mit einer entsprechenden Vereinbarung und andererseits mit dem Umstand begründet, dass die beiden in einer Rechtsgemeinschaft gestanden seien, der die Darlehensaufnahme gemeinsam zugute gekommen sei. Auch dies ist aber hier nicht der Fall. Dass die Beklagte mit dem ihr vom Lebensgefährten übergebenen Geld eine Wohnung gekauft hat, in der nun auch ihr Lebensgefährte (der alleinige Darlehensnehmer) wohnt, kann keine solidarische Haftung der Beklagten aus dem nicht von ihr geschlossenen Darlehensvertrag rechtfertigen. Schließlich ist auch RIS-Justiz RS0111078 auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, ging es doch dort (10 Ob 374/98t) um den Fall einer (ausschließlich) deliktischen Haftung nach § 1318 ABGB für einen Wasserschaden aus einem defekten Haushaltsgerät.

2) Ein Bereicherungsanspruch nach § 1041 ABGB besteht nur dann, wenn kein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht (RIS-Justiz RS0028179; 9 Ob 127/04y). Ein solches Vertragsverhältnis besteht aber hier zwischen dem Lebensgefährten der Beklagten und der Klägerin, die zur Durchsetzung ihres vertraglichen Anspruchs auch bereits ein rechtskräftiges stattgebendes Urteil (7 Ob 53/06d) erwirkt hat. Dass der Lebensgefährte der Klägerin, der das ihm zugezählte Darlehen nicht für die vereinbarten Zwecke verwendete, sondern der Beklagten zuwendete, hiezu „unberechtigt" gewesen sei, ändert daran nichts.

3) Die in der Berufung begehrte Prüfung des Sachverhalts in schadenersatzrechtlicher Hinsicht lehnte das Berufungsgericht mit der Begründung ab, dass in erster Instanz kein entsprechendes Vorbringen erstattet worden sei. Dem hält die Revisionswerberin entgegen, zur rechtlichen Qualifikation des Sachverhalts nicht verpflichtet gewesen zu sein. Dies trifft zwar zu. Wohl aber hat die klagende Partei die rechtserzeugenden Tatsachen (den Klagegrund), auf die sich ihr Anspruch stützt, knapp, aber vollständig anzugeben (§ 226 Abs 1 ZPO). Die von ihr behauptete Rechtsfolge muss sich aus diesem Vorbringen ableiten lassen (RIS-Justiz RS0037447; SZ 2002/126). Hier ging das Berufungsgericht davon aus, dass die Klägerin in erster Instanz kein zur Begründung eines Schadenersatzanspruchs hinreichendes Vorbringen erstattet habe. Ob diese Auslegung des Vorbringens der Klägerin zutreffend ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage darstellt (6 Ob 291/05w; 6 Ob 171/06z). Eine unvertretbare Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen.

Stichworte