ABGB § 1041, ABGB § 1165, ABGB § 1170a Abs 2
Der Verwendungsanspruch gem § 1041 ABGB entfällt, wenn die Vermögensverschiebung gerechtfertigt ist; das ist dann der Fall, wenn sie durch ein Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, oder durch das Gesetz gedeckt ist.