ABGB § 879, HfD 6.6.1838, JGS 277
Zielsetzung des HfD 6.6.1838, JGS 277, ist es, Verträgen, die darauf abzielen, den Erfolg einer öffentlichen Versteigerung zu vereiteln, die Rechtswirksamkeit zu nehmen. Die gegen das HfD verstoßenden Vereinbarungen sind ungültig bzw nichtig.