Normen
ABGB §1041
ABGB §1042
ABGB §1097
ABGB §1111
ABGB §1167
ABGB §1041
ABGB §1042
ABGB §1097
ABGB §1111
ABGB §1167
Spruch:
Wer ohne Bestehen eines Werkvertrages eine zweckmäßige Reparatur einer Sache durchführte, hat gegen deren Eigentümer einen Verwendungsanspruch, auch wenn die Sache schuldhaft von deren Mieter beschädigt worden war
OGH 17. Jänner 1979, 3 Ob 532/78 (LGZ Graz 4 R 273/77; BG Bad Radkersburg C 87/75 )
Text
Der Kläger begehrte von der Beklagten 9051 S samt 5% Zinsen seit 1. Jänner 1973 für die Reparatur einer von Ing. Wilhelm J, dem Rechtsvorgänger der Beklagten, an die Firma U "verliehenen" und von dieser an die Firma W "weiterverliehenen" Pumpe. Er brachte vor, daß einer seiner Techniker die Pumpe im Spätherbst 1972 im Auftrag der Firma J bei der Firma W überprüft und dabei festgestellt habe, daß sie nicht in Ordnung sei. Der Techniker habe die Pumpe mitgenommen, instand gesetzt und an die Firma W zurückgestellt. Mit Rechnung vom 18. Dezember 1972 habe der Kläger den Werklohn der Firma Ing. J bekanntgegeben. Diese habe mit ihrem Schreiben vom 18. Jänner 1973 den Eindruck erweckt, daß nicht sie, sondern die Firma W den Auftrag zur Instandsetzung der Pumpe gegeben habe. Hilfsweise stützte der Kläger das Begehren auf Ersatz der Reparaturkosten auf die Bestimmungen der §§ 1041, 1042 ABGB.
Die Beklagte wendete ein, daß ihr Rechtsvorgänger keinen Auftrag zur Reparatur der der Firma U in ordnungsgemäßem Zustand übergebenen Pumpe erteilt habe und daß durch die Reparatur daher kein Wertzuwachs eingetreten sei.
Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 9 051 S samt 5% Zinsen seit 1. Jänner 1973. Es stellte folgendes fest: Die im Eigentum der Beklagten, der Rechtsnachfolgerin der Firma Wilhelm J, stehende Pumpe war, als sie 1972 an die Firma U "verliehen" wurde, in einwandfreiem Zustand. In der Folge wurde die Pumpe mit Zustimmung der Beklagten an die Firma W "weiterverliehen". Bei dem von der Firma W vorgenommenen Probebetrieb wurde festgestellt, daß die Pumpe nur eine geringe Leistung brachte. Der Servicemonteur des Klägers reparierte die Pumpe, die sich damals bei der Firma W befand, am 6. und 7. Dezember 1972 ohne Auftrag der Beklagten. Er war der irrtümlichen Meinung, einen Reparaturauftrag erhalten zu haben. Der Zeitwert der am 29. April 1968 um 25 900 S gekauften Pumpe betrug im Dezember 1972 in einsatzfähigem Zustand 13 000 S. Die Reparaturkosten von 9 051 S sind angemessen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß der Kläger einen Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB habe, da das zwischen den Streitteilen offensichtlich bestehende Vertragsverhältnis, das die Überprüfung der Pumpen der Beklagten betreffe, mit der Reparatur der Pumpe nur äußerlich zusammenhänge. Durch die Reparatur der nicht einsatzfähigen Pumpe sei eine "Vermögensvermehrung" der Beklagten eingetreten. Der Wert der Verwendung decke sich mit den angemessenen Reparaturkosten. Die Reparatur sei im Hinblick auf den Zeitwert der einsatzfähigen Pumpe von 13 000 S wirtschaftlich vertretbar gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es hatte gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes keine Bedenken, war jedoch der Auffassung, daß dem Kläger ein Verwendungsanspruch gegen die Beklagte nur dann zustehe, wenn diese den Ersatz des an der Pumpe entstandenen Schadens nicht von einem Dritten beanspruchen könne, sondern selbst zu tragen habe, da die Reparatur (nur) in diesem Falle zum Nutzen der Eigentümerin der Pumpe erfolgt sei. Die Pumpe sei an die Firma U und die Firma W gegen Entgelt (zum Gebrauch) überlassen worden; es liege daher ein Bestandvertrag vor. Der Benützer der Pumpe hafte nach § 1111 ABGB für Verschulden, aber nicht für Zufall. Der nach Überlassung der Pumpe an die Mieter aufgetretene Schaden lasse unsachgemäße Bedienung (Weiterarbeiten mit der Pumpe trotz beschädigten Kabels) vermuten. Es sei daher gemäß § 182 ZPO mit den Parteien zu erörtern, inwiefern die Beschädigung der Pumpe auf das Verschulden eines Bestandnehmers oder auf einen Zufall zurückzuführen sei.
Über den Rekurs der Beklagten hob der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Berufungsgerichtes auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB greift, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nur dann ein, wenn weder ein Geschäftsführungsverhältnis §§ 1035 f. ABGB) noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten, besteht bzw. nicht etwa auf Grund eines vertragsähnlichen Verhältnisses ein Anspruch gegen den Bereicherten oder einen Dritten erhoben werden kann (Stanzl in Klang[2] IV/1, 909; SZ 47/130 u. a.). Nutzen im Sinne des § 1041 ABGB kann auch in der Ersparnis von Auslagen bestehen (Stanzl a. a. O., 919; SZ 44/92 u. a.). Schließlich können auch Arbeitsleistungen zum Nutzen eines anderen verwendet werden (Stanzl a. a. O., 917; SZ 47/130 u. a.).
Das Berufungsgericht ging davon aus, daß der Servicemonteur des Klägers weder vom damaligen Eigentümer der Pumpe Ing. J noch von der Firma W - andere Auftraggeber kamen nach der Sachlage nicht in Betracht und wurden auch nicht behauptet - einen Reparaturauftrag hatte, aber irrtümlich der Meinung war, einen Reparaturauftrag erhalten zu haben. Die Annahme der Vorinstanzen, daß der Servicemonteur irrtümlich einen Reparaturauftrag angenommen habe, ist das Ergebnis tatsächlicher Schlußfolgerungen und daher Tatsachenfeststellung.
Führte der Kläger bzw. dessen Monteur die Reparatur der beschädigten Pumpe auf Grund eines vermeintlichen Auftrages durch, dann fehlte ihm die für eine Geschäftsführung ohne Auftrag begriffsnotwendige Absicht, ein fremdes Geschäft zu führen (Stanzl a. a. O., 892 f.; SZ 47/130 u. a.). Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen weder ein Geschäftsführungsverhältnis noch ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis anzunehmen ist, kommt ein Anspruch des Klägers nach § 1041 ABGB grundsätzlich in Betracht.
Der Kläger stützt sein Begehren nur hilfsweise, also für den Fall auf die Bestimmung des § 1041 ABGB, als das in der Klage behauptete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht bestehen sollte. Die Geltendmachung dieses Rechtsgrundes erforderte nicht die ausdrückliche Behauptung, daß die Reparatur "zum Nutzen" der Beklagten erfolgte, sondern das Vorbringen jener Tatsachen, aus denen sich der hilfsweise geltend gemachte Verwendungsanspruch ableiten läßt. Da die Instandsetzung einer beschädigten Sache normalerweise zum Nutzen ihres Eigentümers ist, genügte das Vorbringen des Klägers, daß er die beschädigte und nicht einsatzfähige Pumpe der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängers repariert habe und daß die Reparatur wirtschaftlich gewesen sei. Der Kläger mußte nicht auch noch behaupten, daß besondere Umstände, die eine Verwendung zu seinen Nutzen ausschließen würden, nicht vorlägen. Es bedurfte daher selbst dann, wenn die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend wäre, nicht einer Behauptung des Klägers, daß der Schaden an der Pumpe nicht auf ein Verschulden eines Mieters zurückzuführen sei.
Der Schaden, der durch die Beschädigung einer vermieteten Sache entsteht, tritt nicht im Vermögen des Mieters, sondern im Vermögen des Eigentümers der Sache ein (MietSlg. 15 125; SZ 46/36). Seine Behebung ist daher zum Nutzen des Eigentümers. Nutzen im Sinne des § 1041 ABGB ist weiter als Bereicherung; darunter ist sowohl eine Vermögensvermehrung als auch die Vermeidung einer Vermögensverminderung (Kosten oder Schaden) zu verstehen (Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil, 107). Ein Verwendungsanspruch des Verkürzten ist nicht schon deswegen zu verneinen, weil der mit der Verwendungsklage Belangte auf Grund vertraglicher Beziehungen zu einem Dritten unter Umständen das Recht hat, von diesem Dritten den Ersatz jener Beträge zu verlangen, die er dem Verwendungskläger leisten muß (vgl. 2 Ob 32/62). Der § 1097 ABGB regelt den Anspruch des Mieters auf Ersatz eines auf das Bestandstück gemachten, dem Vermieter obliegenden Aufwandes, hat also mit dem Verwendungsanspruch des § 1041 ABGB nichts zu tun. Im vorliegenden Fall wurde der Aufwand nicht von einem Mieter, sondern von einem Dritten gemacht, für dessen Verwendungsanspruch die Frist des § 1097 ABGB nicht gilt. Der Verwendungsanspruch des Klägers ist auch nicht davon abhängig, ob die Beklagte nach Ablauf der Frist des § 1111 ABGB einen Ersatzanspruch gegen den Mieter hat. Dem Kläger steht daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes auch dann ein Verwendungsanspruch gegen die Beklagte zu, wenn die Pumpe durch ein Verschulden eines Mieters beschädigt wurde und daher vom Mieter oder auf dessen Kosten instand zu setzen gewesen wäre.
Ein "Nutzen" liegt vor, wenn die Verhältnisse beim Bereicherten "bei vernünftiger Beurteilung verbessert" wurden (Stanzl, a. a. O., 901, 919; SZ 47/130). Im vorliegenden Fall wurde eine beschädigte und nicht einsatzfähige Pumpe, die ohne Beschädigung einen Zeitwert von 13 000 S hatte, mit einem Kostenaufwand von 9 051 S wieder instand gesetzt. Die Instandsetzungskosten liegen weit unter dem Zeitwert, so daß die Instandsetzung, wie schon das Erstgericht richtig erkannt hat, wirtschaftlich und vertretbar war.
Die Sache ist daher spruchreif im Sinne einer Stattgebung des noch offenen Klagebegehrens. Nach ständiger Rechtsprechung gibt es im Verfahren über Rekurse gegen Aufhebungsbeschlüsse kein Verbot der reformatio in peius (SZ 22/186; SZ 48/136 u. a.).
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