OGH 2Ob65/62; 2Ob198/65; 7Ob574/76; 2Ob4/78; 5Ob593/80; 2Ob6/82; 1Ob785/83; 1Ob502/84; 2Ob582/84; 7Ob531/85; 2Ob544/85; 1Ob531/85; 1Ob19/85; 1Ob518/86; 2Ob554/86; 2Ob620/86; 3Ob656/86; 3Ob623/86; 10ObS23/88; 1Ob33/88; 4Ob607/89; 2Ob64/90; 10ObS367/90; 1Ob10/93; 1Ob2029/96f; 1Ob52/00d; 10Ob61/01w; 6Ob88/01m; 7Ob148/01t; 1Ob110/02m; 8Ob183/02y; 8Ob9/03m; 7Ob220/04k; 7Ob291/04a; 5Ob49/05z; 6Ob12/05s; 9Ob3/05i; 8Ob115/09h; 1Ob63/11p; 2Ob31/12s; 3Ob136/12i; 10Ob13/13d; 2Ob227/12i; 7Ob67/15a; 6Ob234/17f; 7Ob74/18k; 1Ob120/18f; 5Ob62/18f; 5Ob34/20s; 5Ob239/21i; 6Ob64/22p; 6Ob36/23x; 7Ob105/23a; 9Ob47/24p; 8Ob58/24y (RS0022664)

OGH2Ob65/62; 2Ob198/65; 7Ob574/76; 2Ob4/78; 5Ob593/80; 2Ob6/82; 1Ob785/83; 1Ob502/84; 2Ob582/84; 7Ob531/85; 2Ob544/85; 1Ob531/85; 1Ob19/85; 1Ob518/86; 2Ob554/86; 2Ob620/86; 3Ob656/86; 3Ob623/86; 10ObS23/88; 1Ob33/88; 4Ob607/89; 2Ob64/90; 10ObS367/90; 1Ob10/93; 1Ob2029/96f; 1Ob52/00d; 10Ob61/01w; 6Ob88/01m; 7Ob148/01t; 1Ob110/02m; 8Ob183/02y; 8Ob9/03m; 7Ob220/04k; 7Ob291/04a; 5Ob49/05z; 6Ob12/05s; 9Ob3/05i; 8Ob115/09h; 1Ob63/11p; 2Ob31/12s; 3Ob136/12i; 10Ob13/13d; 2Ob227/12i; 7Ob67/15a; 6Ob234/17f; 7Ob74/18k; 1Ob120/18f; 5Ob62/18f; 5Ob34/20s; 5Ob239/21i; 6Ob64/22p; 6Ob36/23x; 7Ob105/23a; 9Ob47/24p; 8Ob58/24y26.9.2024

Rechtssatz

Dem Beschädigten obliegt der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens. Wenn aber nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht, dann muss die freie Beweiswürdigung den Tatrichter dazu führen, den Kausalzusammenhang als erwiesen anzunehmen, wenn nicht der geklagte Schädiger diesen prima - facie - Beweis dadurch erschüttert, dass er eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufes dartut.

Normen

ABGB §1295 Ia3a

2 Ob 65/62OGH02.03.1962

Beisatz: Unfallbedingter Herzinfakt (T1); Veröff: ZVR 1962/256 S 277

2 Ob 198/65OGH12.07.1965
7 Ob 574/76OGH29.04.1976

Beisatz: Die Schadenersatzpflicht des Schädigers wird nicht dadurch aufgehoben, daß der Schaden möglicherweise auch ohne die schadensbringende Handlung eingetragen wäre (JBl 1956,258). (T2)

2 Ob 4/78OGH22.06.1978

Auch; Veröff: RZ 1979/24 S 121

5 Ob 593/80OGH09.09.1980
2 Ob 6/82OGH26.01.1982

Auch; Beisatz: Der Anscheinbeweis wird schon durch den Nachweis erschüttert, daß die gezogenen Schlüsse wegen der besonderen Sachlage falsch sein können. (T3) Veröff: ZVR 1982/334 S 282

1 Ob 785/83OGH30.11.1983

nur: Dem Beschädigten obliegt der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens. (T4); Beisatz: Auch wenn es sich um eine Unterlassung handelte. (T5); Veröff: SZ 52/181 = JBl 1984,554

1 Ob 502/84OGH25.01.1984

Auch; Veröff: SZ 57/20 = EvBl 1984/129 S 514 = JBl 1985,36

2 Ob 582/84OGH03.07.1984

Vgl

7 Ob 531/85OGH07.03.1985

nur T4; Beis wie T2

2 Ob 544/85OGH07.05.1985

Auch; Veröff: JBl 1986,576 (Deutsch)

1 Ob 531/85OGH08.05.1985

nur T4

1 Ob 19/85OGH16.09.1985

nur T4; Veröff: SZ 58/143

1 Ob 518/86OGH09.04.1986

nur T4; Beis wie T5; Veröff: RdW 1986,268 = NZ 1987,42

2 Ob 554/86OGH28.10.1986

nur T4; Beis wie T5; Veröff: RdW 1987,96 = DRdA 1988,229 (Floretta)

2 Ob 620/86OGH12.05.1987

Auch; nur: Wenn aber nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht, dann muß die freie Beweiswürdigung den Tatrichter dazu führen, den Kausalzusammenhang als erwiesen anzunehmen, wenn nicht der geklagte Schädiger diesen prima - facie - Beweis dadurch erschüttert, daß er eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufes dartut. (T6)

3 Ob 656/86OGH01.07.1987
3 Ob 623/86OGH11.11.1987

Beisatz: Hat der Beklagte diese Möglichkeit dargetan, dann muß der Beweisführer die gesetzlich geforderten Tatbestandsmerkmale streng beweisen. (T7)

10 ObS 23/88OGH14.06.1988

Beis wie T7; Beisatz: Hier: Anwendung der Regel des Anscheinsbeweises bei Ansprüchen aus einer Berufskrankheit. (T8)

1 Ob 33/88OGH14.12.1988

nur T4

4 Ob 607/89OGH27.02.1990

Auch; Beis wie T7; Veröff: AnwBl 1991,51

2 Ob 64/90OGH24.10.1990

nur T4

10 ObS 367/90OGH20.11.1990

nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Veröff: SSV-NF 4/150

1 Ob 10/93EGMR25.08.1993

Auch; nur T4; Veröff: SZ 66/97

1 Ob 2029/96fOGH11.03.1996

nur T4; Beisatz: Das gilt jedenfalls dann, wenn ihn keine Verletzung eines auf den Sachverhalt anwendbaren Schutzgesetzes zur Last fällt. (T9)

1 Ob 52/00dOGH28.03.2000

Vgl; Beisatz: Besteht die Schadensursache in einer Unterlassung, dann hat die beklagte Partei zu beweisen, dass ihre Leute die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben und dass der Nachteil auch bei pflichtgemäßem Tun eingetreten wäre. (T10)

10 Ob 61/01wOGH03.04.2001

nur T4; Beis wie T5

6 Ob 88/01mOGH21.06.2001

Auch; nur T4; Beisatz: Im Schadenersatzrecht hat der Kläger die Kausalität sowohl nach Deliktsrecht als auch bei Vertragsverletzungen zu behaupten und zu beweisen. (T11)

7 Ob 148/01tOGH27.06.2001

Auch; Beis wie T3; Beis wie T7

1 Ob 110/02mOGH25.03.2003

nur T4; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass sie als Bestbieter tatsächlich zum Zuge gekommen wären, trifft die Kläger, obliegt doch der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden grundsätzlich dem Geschädigten. Der jeweilige Bieter ist im Allgemeinen fachkundig, und es stehen ihm nicht nur die eigenen Kalkulationsunterlagen zur Verfügung, sondern er kennt auch die Angebote der Mitbewerber. (T12); Veröff: SZ 2003/26

8 Ob 183/02yOGH10.04.2003

Auch; Beis ähnlich T12; Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen Vergabeverstößen. (T13); Beisatz: Nur im Umfang der Kosten der Angebotstellung und der durch die Teilnahme am Vergabeverfahren entstandenen sonstigen Kosten bedarf es infolge der ausdrücklichen Anordnung des § 14 Abs 1 TVergG 1994 keines Nachweises, dass der Kläger Bestbieter gewesen wäre: Hier genügt, dass keine Feststellung im Sinne des § 12 Abs 2 zweiter Satz TVergG getroffen wurde. (T14)

8 Ob 9/03mOGH28.08.2003

Auch; nur T4

7 Ob 220/04kOGH20.10.2004

Auch; Beisatz: Ob nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht und daher der Tatrichter in freier Beweiswürdigung den Kausalzusammenhang als erwiesen annehmen kann und ob etwa ein geklagter Schädiger diesen prima-facie-Beweis dadurch erschüttert hat, dass er eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit eines anderen Ablaufes dartut, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. (T15)

7 Ob 291/04aOGH22.12.2004
5 Ob 49/05zOGH24.05.2005

Auch; nur T4; Beis wie T12; Beis wie T13; Veröff: SZ 2005/83

6 Ob 12/05sOGH19.05.2005

Vgl

9 Ob 3/05iOGH24.10.2005

Auch; Beisatz: Allein der Umstand, dass auch andere Ursachen in Frage kommen, entkräftet den prima-facie-Beweis noch nicht. (T16)

8 Ob 115/09hOGH23.03.2010

Vgl auch; Beisatz: Wurde ein Schutzgesetz verletzt, so tritt hinsichtlich der Kausalität dieser Verletzung für den eingetretenen Schaden zwar keine Beweislastumkehr ein, aber es reicht, wenn der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Soweit es dem Schädiger allerdings gelingt, eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufzuzeigen, trifft den Geschädigten die Beweislast. (T17)

1 Ob 63/11pOGH21.06.2011

nur T4; Beis wie T11

2 Ob 31/12sOGH08.03.2012

Auch; nur T4

3 Ob 136/12iOGH19.09.2012

nur T6

10 Ob 13/13dOGH16.04.2013

Auch; nur T4; Beis wie T5

2 Ob 227/12iOGH14.03.2013

Auch; Beisatz: Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein. (T18)

7 Ob 67/15aOGH02.07.2015
6 Ob 234/17fOGH28.02.2018

Auch; nur T4; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T11

7 Ob 74/18kOGH24.05.2018

Auch

1 Ob 120/18fOGH17.07.2018

nur T4

5 Ob 62/18fOGH18.07.2018

Auch; nur T4; Beis wie T5

5 Ob 34/20sOGH17.04.2020

Beis wie T4

5 Ob 239/21iOGH21.04.2022

Beis wie T7; Beis wie T11; Beis wie T18

6 Ob 64/22pOGH14.09.2022

Beis nur wie T11

6 Ob 36/23xOGH24.03.2023

vgl; nur T4<br/>Beisatz: Auch ein geringeres Beweismaß für den Kausalitätsbeweis ändert nichts an der Beweislast hinsichtlich des Kausalzusammenhangs. (T19)

7 Ob 105/23aOGH24.10.2023

Beisatz wie T5

9 Ob 47/24pOGH26.06.2024

Beisatz wie T17

8 Ob 58/24yOGH26.09.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19620302_OGH0002_0020OB00065_6200000_001

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