OGH 5Ob593/80

OGH5Ob593/809.9.1980

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Neutzler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold, Dr. Griehsler, Dr. Winklbauer und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E* K*, Landwirt, *, vertreten durch Dr. Peter Karl Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) R* M*, Inhaber des * Reitinstituts, *, vertreten durch Dr. Friedrich Witschka, Rechtsanwalt in Wien, 2.) K* L*, Reitlehrerin, G*, vertreten durch Dr. Albert Griesser, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 75.525,— samt Anhang, infolge 1.) Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Dezember 1979, GZ 11 R 199/79‑28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26. Juni 1979, GZ 16 Cg 276/77‑23, als Teilurteil bestätigt wurde; 2.) Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. Dezember 1979, GZ 11 R 199/79‑28, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 26. Juni 1979, GZ 16 Cg 276/77‑23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1980:0050OB00593.80.0909.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

I. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der erstbeklagten Partei die mit S 3.749,28 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 233,28 Umsatzsteuer und S 600,— Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

II. Der Revision der Zweitbeklagten wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Endentscheidung vorbehalten.

 

Entscheidungsgründe:

Der Erstbeklagte führte im Sommer 1976 als Inhaber des * Reitinstitutes einen Reitbetrieb in *, dabei wurde auch im Freien geritten. Die Zweitbeklagte war bei ihm als Reitlehrerin angestellt. Auf den Rasenflächen des in * betriebenen Reitinstitutes weideten damals Schafe des Klägers, der eine Stammzucht von Karakulschafen betreibt.

Der Kläger begehrte mit der am 4. 8. 1977 aus dem Titel des Schadenersatzes von den Beklagten zur ungeteilten Hand S 75.525,— s.A. und brachte dazu vor, daß der Erstbeklagte von ihm die Schafe geliehen habe, um die Grasflächen abweiden zu lassen. Der Erstbeklagte habe die sorgfältige Verwahrung und Beaufsichtigung der Tiere versprochen. Am 1. 8. 1976 gegen Abend habe die Zweitbeklagte ihren Hund ohne Leine in das Schafgehege laufen lassen. Der Erstbeklagte habe dies nicht verhindert. Der Hund habe die Schafe gejagt und habe nicht sogleich eingefangen werden können. Die Schafe seien in große Angst geraten; drei davon seien geflüchtet. Eines sei später tot aufgefunden worden. Die beiden anderen habe man nie wieder gefunden. Der Erstbeklagte hafte als Entlehner, die Zweitbeklagte gemäß § 1320 ABGB, weil sie nicht für die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung ihres Hundes gesorgt habe. Der Klagsbetrag resultiere aus dem Wert der drei Schafe einschließlich der Mehrwertsteuer.

Der Erstbeklagte bestritt ein Verschulden an den klagsgegenständlichen Vorfällen. Der Kläger habe ihn zudem nicht von dem hohen Wert der Schafe unterrichtet. Darüberhinaus sei aber der angegebene Wert der Schafe auch weit überhöht.

Die Zweitbeklagte wendete ein, daß sich ihr Hund am 1. 8. 1976 bei der Öffnung der Türe zum Schafgehege von der Leine losgerissen habe und zu den Schafen gelaufen sei. Diese seien durch ihn aber nicht in Angst versetzt worden und auch nicht geflüchtet. Sie habe den gut abgerichteten Hund in Kürze wieder an die Leine genommen. Als sie das Gelände verlassen habe, hätten sich noch immer die Schafe dort befunden. Das Weidegelände sei überdies vom Kläger nicht hinreichend gegen das Entlaufen der Schafe abgesichert worden. Bestritten wurden auch die vom Kläger angegebenen Werte der Schafe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren gegen beide Beklagte ab. Es stellte dazu im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest: Der Erstbeklagte pachtete im Jahr 1976 von den Besitzern des Schlosses * eine Wiese im Ausmaß von ca. 80 x 120 m, die auf allen Seiten derartige Hindernisse (Mauer, Zaun, Wassergraben, Stangen, Scheune) aufwies, sodaß Schafen ein Ausbrechen nicht ohne weiteres möglich war. An einer Schmalseite befand sich ein versperrbares Tor. Der Erstbeklagte fragte im Frühjahr 1976 beim Kläger in Breitenfurt an, ob dieser Schafe zum Abweiden der Wiese zur Verfügung stelle. Der Sohn des Klägers, der sich davon überzeugt hatte, daß das Gelände sehr gut abgezäunt war und guten Schutz bot, war damit einverstanden. In der Folge wurden 15 oder 20 Schafe auf diese Reitwiese gebracht. Darunter waren auch wertvolle Tiere (ein Surbock um etwa S 40.000,—); der Erstbeklagte wurde über den hohen Wert der Tiere nicht informiert. Am 1. 8. 1976 kam die Zweitbeklagte (nicht in ihrer Funktion als Reitlehrerin im Reitinstitut des Erstbeklagten) mit einem Begleiter zum Weideareal, beide führten abgerichtete Hunde mit sich. Nachdem der beim Erstbeklagten beschäftigte Ungar F* ihnen das Tor geöffnet hatte, rissen sich die beiden Hunde los und liefen in die Koppel zu den weidenden Schafen. Einige von diesen sonderten sich ab und wurden von den Hunden verfolgt. Dabei fiel ein Schaf hin und blieb liegen. Die anderen Schafe liefen wieder zur Schafherde zurück, nachdem beide Hunde von ihren Besitzern gerufen wurden. Das niedergefallene Schaf erholte sich nach Hilfsmaßnahmen in der Folge wieder und lief ebenfalls zur Herde. Niemand von den in der Koppel während des Vorfalles anwesenden Personen sah, als die Hunde hineinliefen und einen Teil der Schafe jagten, daß Schafe über den Zaunweg durch das offene Gatter die Reitkoppel verlassen hätten. Am nächsten Tag verständigte F* den Erstbeklagten, daß drei Schafe ausgebrochen seien und er sie suchen solle. Bei der in der Folge von beiden Beklagten und weiteren Personen durchgeführten Suche wurden keine Schafe gefunden. Der Sohn des Klägers stellte fest, daß drei Schafe fehlten. Später wurde ein Schaf von F* im Wassergraben ertrunken aufgefunden. Die anderen Tiere wurden dem Kläger zurückgebracht.

Auf welche Art und Weise die beiden weiterhin verschollen gebliebenen Schafe aus der Reitkoppel verschwunden sind, konnte nicht festgestellt werden.

Ausgehend davon, daß nicht erwiesen sei, daß der Hund der Zweitbeklagten die Schafe so gejagt habe, daß einige davon ausgebrochen sind, erachtete das Erstgericht, den Beklagten könnten im Zusammenhang mit dem Verschwinden der beiden Schafe keine schuldhaften widerrechtlichen Handlungen und Unterlassungen zur Last gelegt werden. Bezüglich des ertrunkenen Schafes verwies das Erstgericht darauf, daß der Sohn des Klägers den Wassergraben gesehen und demnach einen solchen Vorfall in Kauf genommen habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei hinsichtlich des Erstbeklagten nicht Folge und bestätigte das erstgerichtliche Urteil insoweit als Teilurteil. Hingegen wurde der Berufung der klagenden Partei hinsichtlich der Zweitbeklagten teilweise Folge gegeben und das erstgerichtliche Urteil dahin abgeändert, daß die Zweitbeklagte mit Zwischenurteil schuldig erkannt wurde, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, den er am 1. 8. 1976 durch den Verlust von drei Schafen infolge Vernachlässigung der erforderlichen Verwahrung ihres Hundes erlitten habe. Im weiteren wurde der klägerischen Berufung bezüglich der Zweitbeklagten teilweise Folge gegeben und die Rechtssache unter Setzung eines Rechtskraftvorbehaltes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruches an das Erstgericht zurückverwiesen.

Das Berufungsgericht lehnte auf der Grundlage des vom Erstgericht unbedenklich festgestellten Sachverhaltes eine Haftung des Erstbeklagten ab. Dessen Rechtsverhältnis zum Kläger sei als Leihe der Schafe zu qualifizieren. Er habe gemäß § 1298 ABGB seine Schuldlosigkeit am Verlust nachzuweisen. Die vom Entlehnen anzuwendende Sorgfalt sei von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere vom Inhalt der getroffenen Vereinbarung abhängig. Der Entlehner brauche Vorsichtsmaßnahmen gegen außergewöhnliche Zufälle nicht zu treffen. Im vorliegenden Fall lägen über den Gebrauch und die Beaufsichtigung der Schafe keine besonderen Vereinbarungen vor und es seien vom Erstbeklagten keine weiteren Verwahrungspflichten übernommen worden. Der Aufenthalt der Schafe in * sei durchaus auch im Interesse des Klägers gewesen, der sich auf Grund der Besichtigung hätte im Klaren sein müssen, daß auf dem Weidegelände ein Reitbetrieb geführt und dabei das Tor zu diesem Gelände immer wieder geöffnet werde. Da dies eine gewisse Beeinträchtigung der sicheren Verwahrung der Schafe zwangsläufig habe mit sich bringen müssen und der Kläger mit der auch in seinem Interesse gelegenen Überlassung der Schafe (zum Abweiden der Grasfläche) einverstanden gewesen sei, könne er dem Erstbeklagten das kurzfristige Offenlassen des Tores durch den Erfüllungsgehilfen F* nicht anlasten. Ebenso belaste ihn auch nicht, daß Hundehalter, die die erforderliche Verwahrung und Beaufsichtigung ihrer Hunde vernachlässigt hätten, auf das Reitgelände gekommen seien. Auch das Ertrinken eines Schafes könne ihm nicht vorgeworfen werden, weil der Vertreter des Klägers den Wassergraben bei der Besichtigung hätte sehen müssen. Daß ein Schaf in den Graben fiel, gehe auf den Vorfall mit dem Hund zurück, für den der Erstbeklagte nicht verantwortlich sei. Da nach den konkreten Umständen des gegenständlichen Falles einerseits das kurzfristige öffnen des Tores vom Kläger bewußt in Kauf genommen worden sei und anderseits nachgewiesen wurde, daß das Tor nur kurz offen war, könne der Erstbeklagte als Entlehner für den Verlust der Schafe mangels Verschuldens nicht in Anspruch genommen werden. Damit sei das ihm gegenüber ergangene abweisliche Urteil als Teilurteil zu bestätigen.

Hinsichtlich der Zweitbeklagten erachtete das Berufungsgericht aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Beweislastverteilung beim Kausalablauf für gegeben. Der Beweis des ersten Anscheines (adäquate Ursache des Verlustes der Schafe ist das Eindringen der Hunde der Zweitbeklagten und ihres Begleiters) sei zwar schon dann erschüttert, wenn der Prozeßgegner dartue, daß ein anderer Kausalablauf denkbar und ernstlich zu erwägen sei. Der Beweisführer müsse dann den strengen Beweis für den Eintritt der rechtserheblichen Tatsachen selbst erbringen. Zufolge der Erschütterung des prima-facie-Beweises durch den Gegner verschiebe sich das Beweisthema wieder zurück auf den Beweis der unmittelbar rechtserheblichen Tatsachen. Im vorliegenden Falle habe aber die Zweitbeklagte, abgesehen von der Bestreitung des Kausalzusammenhanges in der Klagebeantwortung, ein Vorbringen zur Erschütterung des prima-facie-Beweises gar nicht gemacht. Auch im Beweisverfahren seien keine Umstände hervorgekommen, die eine Rückverschiebung der Beweislast auf den Kläger rechtfertigten. Es sei festgestellt, daß der Hund der Zweitbeklagten sich losgerissen habe, in das Gelände, auf dem die Schafe geweidet haben, eingedrungen sei und einige Schafe verfolgt habe. Unmittelbar darnach, spätestens am nächsten Tag, jedenfalls aber, ohne daß andere Ursachen erwiesen oder von den Zeugen und Parteien in ihrer Aussage erwähnt worden seien, sei das Fehlen von Schafen festgestellt und die Suche nach ihnen aufgenommen worden. Demnach sei der Nachweis des Kausalzusammenhanges zwischen dem Eindringen des Hundes der Zweitbeklagten und dem Verlust der Schafe als erbracht anzusehen, ohne daß vom Kläger auch noch nachgewiesen werden müßte, auf welche Weise die Schafe umgekommen seien. Demnach sei die Frage des Verschuldens der Zweitbeklagten auf der Grundlage des § 1320 ABGB zu prüfen. Diese habe aber den ihr demnach obliegenden Entschuldigungsbeweis für die erforderliche Verwahrung des Hundes nicht erbracht. Als Halterin eines Schäferhundes, die nach ihren eigenen Angaben über die Platzverhältnisse Bescheid gewußt habe, habe sie für eine sichere Verwahrung Sorge tragen müssen, sodaß der Umstand, daß sich der angeleinte Hund habe losreißen können, ihr unter den vorliegenden Umständen als Verschulden anzulasten sei. Die Haftung der Zweitbeklagten für den Schaden des Klägers stehe daher dem Grunde nach fest.

Damit gelangte das Berufungsgericht im Hinblick auf das Vorliegen eines – wenn auch noch nicht der Höhe nach feststehenden – Schadensbetrages zur Erlassung eines Zwischenurteiles über den Grund des Anspruches und des Auftrages zur Fortsetzung des Verfahrens zwecks Prüfung der Höhe des geltend gemachten Anspruches.

Die Urteile des Berufungsgerichtes werden von der klagenden Partei und von der erstbeklagten Partei mit Revision bekämpft.

Rechtliche Beurteilung

 

I.) Zur Revision des Klägers:

 

Dieser bekämpft die berufungsgerichtliche Entscheidung in jenem Teil, in dem das abweisliche erstinstanzliche Urteil bezüglich des Erstbeklagten bestätigt wurde, aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und auch den Erstbeklagten schuldig zu erkennen, ihm (Kläger) den Schaden zu ersetzen, den er am 1. 8. 1976 durch den Verlust von drei Schafen infolge Vernachlässigung der erforderlichen Verwahrung erlitten hat.

Der Erstbeklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Ausgehend davon, daß sich die Sorgfaltspflicht des Entlehners nicht darin erschöpfe, daß er nichts gegen die Sache mache, sondern daß er vielmehr in Erfüllung seiner Sorgfaltspflicht auch Aktivität für die Sache entwickeln müsse, vertritt der Revisionswerber die Auffassung, der Erstbeklagte hätte Maßnahmen treffen müssen, daß keines der Schafe in den Wassergraben fallen könne und daß das Eindringen jagender Hunde in das „Reit- bzw. Schafeverwahrungsgelände“ nicht möglich gewesen wäre. Der Wassergraben hätte abgeschirmt bzw. eingezäunt werden müssen; beim Tor wäre eine Schleuse zu errichten gewesen. Demnach habe der Erstbeklagte den ihn treffenden Entschuldungsbeweis nicht erbracht, weil er für das Verhalten bzw. Verschulden des F*, dessen er sich zur Beaufsichtigung bedient habe, zu haften habe. Unrichtig sei auch, daß er, der Kläger, oder sein Sohn sich darüber hätte im Klaren gewesen sein müssen, daß auf dem Gelände, auf dem die Schafe weideten, ein Reitbetrieb abgehalten werde und daher das Tor zu diesem Gelände beim Ein- und Ausreiten immer wieder geöffnet werden würde.

Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen die gegenständliche Anlage vom Kläger bzw. seinem Sohn besichtigt und als sichere Unterbringungsmöglichkeit für die Schafe, die die Reitkoppel abweiden sollten, befunden wurde. Der Kläger hat schon in seinem Klagsvorbringen darauf hingewiesen, daß der Erstbeklagte als Inhaber des * Reitinstitutes im gegenständlichen Gelände einen Reitbetrieb im Freien unterhalten hat. Das Berufungsgericht ist demnach durchaus schlüssig auf der Grundlage der vorliegenden Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß mit einem zeitweiligen Öffnen des Tores zur Reitkoppel zu rechnen war und damit insoweit eine gewisse Beeinträchtigung der Absperrung gegeben war, die der Kläger zur Kenntnis genommen hat und mit der er sich im Rahmen der vorliegenden Verwahrungsmöglichkeiten abgefunden hat, zumal diesbezüglich keine besonderen Vereinbarungen abgeschlossen worden sind.

Gemäß § 979 ABGB haftet der Entlehner zunächst für verschuldete Beschädigung und auch für verschuldeten Verlust der entlehnten Sache und muß, um haftungsfrei zu werden, beweisen, daß er schuldlos ist (§ 1298 ABGB, vgl. Stanzl in Klang2 IV/1, 687). Im Hinblick auf die beiderseitige Interessenlage – denn auch für den Kläger bedeutete das Abweiden der Rasenfläche durch seine Schafe einen Vorteil – und in Anbetracht der vom Sohn des Klägers als sicher befundenen Unterbringung ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß der Erstbeklagte den ihm obliegenden Entschuldigungsbeweis bezüglich der von ihm zu erfüllenden Sorgfaltspflichten hinlänglich erbracht hat, weil die Unterbringung der Schafe den vom Kläger zur Kenntnis genommenen Umständen entsprechend erfolgt ist, besondere Vereinbarungen diesbezüglich nicht getroffen wurden und insbesondere seitens des Klägers auch auf den besonderen Wert der Schafe nicht hingewiesen wurde. Soferne er besondere Sicherheitsmaßnahmen für notwendig erachtet hat, wie er dies nunmehr in der Revision vorbringt, hätte dies gegenüber dem Erstbeklagten von vornherein geltend gemacht werden müssen; nunmehr kann ein Unterbleiben nicht als Verletzung der dem Erstbeklagten obliegenden Sorgfaltspflicht beurteilt werden. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers kann auch nicht eine Haftung für gemischten Zufall angenommen werden. In einem solchen Fall haftet der Entlehner nicht nur für den Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht außerhalb der menschlichen Erfahrung liegt, sondern er haftet auch dann, wenn ungewöhnlicherweise eine weitere, von ihm nicht zu verantwortende Zwischenursache zu einem Schaden führt, der aber doch ohne widerrechtliche Ausgangshandlung des Entlehnens nicht eingetreten wäre (vgl. Stanzl, a.a.O. 687, 688). Die Feststellungen der Vorinstanzen geben keine Grundlage für die Annahme einer solchen widerrechtlichen Ausgangshandlung des Erstbeklagten ab. Dies weder im Zusammenhang mit der Art der Unterbringung und Sicherung der Schafe, noch auch im Zusammenhang mit der Tätigkeit des bei ihm beschäftigten F*. Daß von diesem das Tor unerwartet geöffnet und kurze Zeit offen gelassen wurde, entsprach der offenkundigen Notwendigkeit beim Betreten der Weidekoppel durch das Tor und kann dem Erstbeklagten nicht angelastet werden.

Da der Revisionswerber auch im übrigen keine stichhältigen Argumente gegen die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteiles aufzuzeigen vermag, muß seiner Revision ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

 

II.) Zur Revision der zweitbeklagten Partei:

 

Diese bekämpft das Zwischenurteil des Berufungsgerichtes aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen, in eventu das angefochtene Zwischenurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision der zweitbeklagten Partei ist nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, daß durch die Feststellung der Vorinstanzen, die Reitkoppel sei „ausbruchssicher“, eine Rückverschiebung der Beweislast auf den Kläger gerechtfertigt sei, weil im gegenständlichen Fall tatsächlich ein Fall des ersten Anscheins vorliege, der durch den festgestellten Sachverhalt nicht nur erschüttert, sondern sogar widerlegt sei.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Dem Beschädigten obliegt grundsätzlich der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens. Wenn schon nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht, weil ein Tatbestand mit typischem Geschehensablauf vorliegt, dann ist der Kausalzusammenhang schon durch den Anscheinsbeweis anzunehmen, wenn dieser nicht dadurch erschüttert wird, daß der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufs dartut. Der Oberste Gerichtshof kann zum Anscheinsbeweis zunächst nur insoweit Stellung nehmen, als es um die Frage geht, ob ein Tatbestand mit typischem Geschehensablauf vorliegt, der die Anwendung dieses Beweises zulässig macht (Fasching III, 236 f; 2 Ob 4/78; 2 Ob 170/78). Dies ist im Zusammenhang mit der Verursachung der Flucht der Schafe durch den Hund der Erstbeklagten ohne weiteres zu bejahen, weil Schafe bei unkontrollierten Fluchtreaktionen in ansonsten für sie ungefährlichen Gewässern ertrinken und im allgemeinen sichere Ausbruchshindernisse mit einer in besonderen Schrecksituationen gegebenen Anspannung aller Kräfte überwinden können. Dabei ist zu berücksichtigen, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Hund der Zweitbeklagten in die Reitkoppel eingedrungen ist und einige davonlaufende Schafe des Klägers verfolgt hat. Drei Schafe blieben unauffindbar, eines wurde bald darauf ertrunken gefunden. Demgegenüber steht fest, daß niemand von den während des Vorfalls anwesenden Personen gesehen hat, daß Schafe durch ein offenes Gatter die Reitkoppel verlassen haben. Zu berücksichtigen ist weiters, daß die Schafe offenbar in einer derart panischen Angst davonliefen, daß eines hinfiel und liegenblieb und sich erst nach Massage und Bespritzen mit Wasser erholte und zur Schafherde zurücklaufen konnte. Von wesentlicher Bedeutung ist auch die Feststellung, daß eine Flucht der Tiere aus der Reitkoppel nicht ohne weiteres möglich war, zumal das Gelände nicht nur von einem Zaun und einer Mauer abgegrenzt war.

Die Tragfähigkeit des Anscheinsbeweises ist an sich eine Frage der Beweiswürdigung. Das Erstgericht ist wohl im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung davon ausgegangen, es sei nicht erwiesen, der Hund des Zweitbeklagten habe die Schafe so gejagt, daß einige davon ausgebrochen sind. Demgegenüber hat aber das Berufungsgericht die Feststellungsgrundlagen verändert, weil es den Beweis des ersten Anscheines dafür, daß der Verlust der Schafe (auch) auf das Eindringen des Hundes der Zweitbeklagten adäquat ursächlich zurückzuführen ist, für erbracht hielt. Da eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens durch die Revision der Zweitbeklagten diesbezüglich nicht geltend gemacht wurde, muß von dieser Feststellung der zweiten Instanz ausgegangen werden.

Sohin ist zu prüfen, ob ernstlich eine andere Möglichkeit hervorgekommen ist, die für den Geschehensablauf in Betracht zu ziehen ist. Dies gehört in den Bereich der Beweislastverteilung und somit der rechtlichen Beurteilung (vgl. ZVR 1962/256, 277; RZ 1979/24, 121; EvBl 1971/11, 20 u.a.). Eine solche in Betracht zu ziehende Verursachungsmöglichkeit betreffend das Verschwinden der beiden Schafe ist aber im vorliegenden Fall von der zweitbeklagten Partei weder behauptet worden noch im Verfahren hervorgekommen. Insoweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die gegenständliche Reitkoppel sei auch unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles als „ausbruchssicher“ anzusehen, geht sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, weil doch die Rede davon ist, daß ein Weglaufen der Tiere nicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die völlige Gewißheit über den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem eingetretenen Erfolg nicht verlangt werden kann und vorliegendenfalls die bloße Wahrscheinlichkeit als genügend anzusehen ist. Es wäre Sache des Schädigers gewesen, die Annahme des wahrscheinlichen Zusammenhangs zu erschüttern (vgl. JBl 1953, 18; EvBl 1957/220, 325; ZVR 1961/168, 136 u.a.).

Die Revisionswerberin wendet sich auch gegen die ihr angelastete Tierhalterhaftung im Sinne des § 1320 ABGB, die nach ständiger Rechtsprechung aus der Unterlassung der nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres abzuleiten ist. Welche Maßnahmen dabei im einzelnen notwendig sind, richtet sich nach den dem Tierhalter bekannten und erkennbaren Eigenschaften des Tieres und den jeweiligen Umständen. Es trifft zu, daß den Tierhalter keine Erfolgshaftung, sondern eine Verschuldenshaftung mit umgekehrter Beweislast trifft. Es kann nicht verlangt werden, daß er jede Möglichkeit einer Schadenszufügung durch sein Tier ausschließt, sondern lediglich, daß er eine den Anforderungen des § 1297 ABGB entsprechende Vorsicht bei der Verwahrung anwendet (vgl. SZ 25/278; SZ 45/126). Gerade im Hinblick auf die Wahrnehmung der weidenden Schafe und die schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegebene instinktmäßige Jagdlust von Hunden in einer solchen Situation war eine besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht erforderlich und zumutbar, um zu verhindern, daß die Hunde sich von den Eigentümern losreißen. Der Hinweis darauf, daß die Erstbeklagte schon ein paar Mal mit ihrem Hunde auf der Koppel gewesen ist und den Hund auch an der Leine gehabt hat, kann das Argument nicht entkräften, daß sie auch im gegebenen Fall mit dem Losreißen des Hundes rechnen mußte.

Auch die Revision der Zweitbeklagten vermag sohin eine rechtliche Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht nicht aufzuzeigen und muß daher erfolglos bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf den § 52 ZPO.

 

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