Rechtssatz
Die notwendige Streitgenossenschaft, deren Wesen darin besteht, dass der Klagsanspruch nach der Natur des Rechtsverhältnisses oder nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur von allen an einem Rechtsverhältnis Beteiligten oder gegen sie erhoben werden kann, liegt im Zweifel nur vor und führt zur Klagsabweisung, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des besonderen Falles zu beurteilen ist.
6 Ob 104/68 | OGH | 05.06.1968 |
Veröff: ImmZ 1968,334 = MietSlg 20676 |
1 Ob 272/67 | OGH | 21.12.1967 |
Beisatz: Räumungsklage wegen Titellosigkeit (T1) Veröff: MietSlg 19517 |
6 Ob 211/70 | OGH | 23.09.1970 |
Beisatz: Teilungsklage (T2) |
6 Ob 632/76 | OGH | 28.10.1976 |
Beisatz: Duldungsanspruch nach § 18 MG (T3) |
5 Ob 620/77 | OGH | 21.06.1977 |
Veröff: ImmZ 1978,171 |
6 Ob 517/78 | OGH | 23.02.1978 |
nur: Die notwendige Streitgenossenschaft, deren Wesen darin besteht, dass der Klagsanspruch nach der Natur des Rechtsverhältnisses oder nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift nur von allen an einem Rechtsverhältnis Beteiligten oder gegen sie erhoben werden kann. (T4) |
3 Ob 504/78 | OGH | 31.01.1979 |
Beisatz: Notwendige Streitgenossenschaft ist auch bei Beteiligung mehrere Parteien bei obligatorischen Rechten möglich. (T5) |
6 Ob 823/81 | OGH | 13.01.1982 |
Beisatz: Diese Gefahr besteht immer dort, wo auch die positive Erledigung einer Einzelklage nicht zu einem von weiteren Erfolgen unabhängigen endgültigen Erfolg führen könnte. (T6) Veröff: 1982,435 |
6 Ob 667/82 | OGH | 16.06.1983 |
Beis wie T6 |
5 Ob 579/88 | OGH | 27.06.1988 |
Vgl auch; Beisatz: Nachträglicher Beitritt des Rechtsgenossen als Nebenintervenient reicht auch nicht. (T7) Veröff: SZ 61/155 = EvBl 1989/40 S 146 |
1 Ob 640/89 | OGH | 06.09.1989 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: RZ 1990/32 S 76 |
1 Ob 2019/96k | OGH | 26.07.1996 |
Auch; Beisatz: Eine einheitliche Streitpartei ist immer dann anzunehmen, wenn sich die Wirkung des zu fällenden Urteils auf sämtliche Streitgenossen erstreckt. (T9) |
9 ObA 257/98d | OGH | 23.12.1998 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Bei entlassungsabhängigen Geldansprüchen gegen die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verneint. (T10) |
6 Ob 216/03p | OGH | 04.03.2004 |
Auch; Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist - aus österreichischer Sicht - nach dem materiellen Recht zu entscheiden; es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation. (T11) |
10 Ob 76/07k | OGH | 18.12.2007 |
Auch; Beisatz: Bei obligatorischen Rechten hat die Beteiligung mehrerer Parteien zwar nicht in jedem Fall eine notwendige Streitgenossenschaft zur Folge; sie ist aber auch bei schuldrechtlichen Verhältnissen nicht ausgeschlossen. (T12) |
4 Ob 173/08g | OGH | 18.11.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Offen gelassen, ob eine verfahrensrechtlich wirksame Klagerücknahme bei tatsächlichem Weiterbestehen der notwendigen Streitgenossenschaft - ebenso wie eine von Anfang an vorliegende Nichtbeteiligung - zur Abweisung der Klage führen müsste. (T13) |
9 Ob 33/08f | OGH | 04.08.2009 |
nur: Eine notwendige Streitgenossenschaft liegt im Zweifel nur vor und führt zur Klagsabweisung, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht, was nach den Umständen des besonderen Einzelfalls zu beurteilen ist. (T14) |
1 Ob 191/09h | OGH | 20.11.2009 |
Beisatz wie T7; Beisatz wie T11; Beisatz: Hier: Vor- und Nacherbe sind auf Beklagtenseite als notwendige Streitgenossen zu qualifizieren, soweit es um die Feststellung einer ersessenen Servitut geht. Die nur gegen den Vorerben erhobene Feststellungsklage scheitert somit an dessen fehlender alleinigen Passivlegitimation. Anderes gilt für die Ansprüche auf Entfernung und Unterlassung. (T15) |
8 Ob 130/09i | OGH | 19.05.2010 |
Vgl auch; Beisatz: Einem mit der Geschäftsführung einer OG betrauten Dritten, der nicht Gesellschafter ist, kommt in einem Verfahren, das die Gesellschafter gegeneinander über die Zustimmung zu seiner Abberufung führen, nicht die Stellung eines notwendigen Streitgenossen zu. (T16) |
16 Ok 3/11 | OGH | 14.07.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier wurden in einem Verfahren zur Abstellung eines Marktmissbrauchs nach § 5 KartG die Antragsgegnerin und ihre begünstigte Vertragspartnerin nicht als einheitliche Streitpartei qualifiziert. (T17) |
9 ObA 18/11d | OGH | 25.10.2011 |
Beis wie T11 nur: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist nach dem materiellen Recht zu entscheiden; es handelt sich um eine Frage der Sachlegitimation. (T18) |
1 Ob 101/16h | OGH | 21.06.2016 |
Auch; Beis wie T18; Beisatz: Die ursprünglich an dieser Stelle aus Versehen mit der Kennzeichnung T19 erfolgte Wiederholung des Teilsatzes T18 wurde gelöscht. - September 2019 (T19)<br/>Beisatz: Hier: Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit; unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich. Daher ist auch die Einbeziehung der Eigentümer der zwischen dem herrschenden und dienenden Grundstück liegenden Grundstücke in das Prozessrechtsverhältnis nicht notwendig. (T20) |
3 Ob 116/16d | OGH | 13.07.2016 |
Auch; nur T14; Beis wie T18; Beisatz: Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft. (T21) |
6 Ob 167/17b | OGH | 28.02.2018 |
Beis wie T9; Beis wie T12; Veröff: SZ 2018/18 |
1 Ob 160/18p | OGH | 26.09.2018 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung des Eigentumsrechts an einem Teilstück einer unterirdisch verlaufenden Wasserleitung in einem im Miteigentum stehenden Grundstück - einheitliche Streitpartei. (T22) |
2 Ob 25/20w | OGH | 24.04.2020 |
Beisatz: Hier: Übergabsvertrag. (T23) |
2 Ob 40/20a | OGH | 06.08.2020 |
Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Die Frage, ob eine notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. (T24) |
7 Ob 184/23v | OGH | 22.11.2023 |
vgl; Beisatz nur wie T18<br/>Beisatz: Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag. (T25) |
7 Ob 135/24i | OGH | 23.09.2024 |
Beisatz: Hier: Mehrere Bereicherte (Glücksspielanbieter), die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären - keine einheitliche Streitpartei. (T26) |
Dokumentnummer
JJR_19590107_OGH0002_0060OB00325_5800000_001
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