European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00101.08H.0605.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor, wenn wegen Nichterfassung aller Teilhaber die Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch verschiedene Entscheidungen entsteht (RIS‑Justiz RS0035479). Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des besonderen Falls zu beurteilen (RIS‑Justiz RS0035479).
2. Nach ständiger Rechtsprechung muss, wenn überhaupt strittig ist, ob ein Miet- oder Pachtvertrag besteht, die Klage gegen sämtliche Vertragspartner gerichtet werden (RIS‑Justiz RS0013416, RS0013160). Dafür, dass das mit Mietrecht der nicht am Verfahren beteiligten Waltraud P***** unstrittig gewesen sei, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Die behauptete Auflösung des Bestandvertrags durch die Mitmieterin erfolgte erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz, sodass dieser Umstand vom Berufungsgericht zu Recht nicht berücksichtigt wurde.
3. Entgegen den Revisionsausführungen sind die Vorinstanzen von der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs 3 Ob 675/80 nicht abgewichen. Nach dieser Entscheidung ist die Klage nur eines von mehreren Mitmietern auf Feststellung des Bestehens eines Mietrechts dann zulässig, wenn dieses nur bei ihm bestritten ist. Dieser Fall liegt hier jedoch gerade nicht vor. Dass nur der Kläger den Bestandzins bezahlt hat, vermag an der Mitmietereigenschaft von Waltraud P***** nichts zu ändern.
4. Wenn bei dieser Sachlage die Vorinstanzen die Mitmieterin als notwendige Streitgenossin qualifizierten, so ist darin jedenfalls kein im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. An der Auffassung dass dann, auch die Mietrechte eines am Verfahren nicht beteiligten weiteren Mitmieters bestritten sind, die von einem von mehreren Mitmietern angestrebte Feststellung seiner Stellung als Mitmieter von allen übrigen Mitmietern als einheitlichen Streitgenossen getragen werden muss, hat der Oberste Gerichtshof in neuerer Zeit ausdrücklich festgehalten (6 Ob 299/01s; vgl RIS‑Justiz RS0024865).
5. Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der im § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
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