Rechtssatz
Der Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO ist durch mangelhafte Begründung so wenig gegeben, wie der Nichtigkeitsgrund des § 477 Z 9 ZPO.
6 Ob 821/80 | OGH | 18.03.1981 |
Vgl; Beisatz: Behandelte das Berufungsgericht in seiner Entscheidung die in der Berufung unter dem Gesichtspunkt fehlender oder mangelhafter Begründung vorgetragenen Bemängelungen gegen das erstinstanzliche Urteil vollständig, dann ist eine logisch begründete Verneinung des angeblichen Mangels sachlich nicht weiter überprüfbar. Soweit nämlich ein gerügter Mangel den Tatbestand eines Nichtigkeitsgrundes erfüllte, wäre eine als unberechtigt erkannte Berufung insoweit beschlussmäßig zu verwerfen, wogegen im Sinne des § 519 ZPO ein weitere Rechtszug ausgeschlossen wäre. Nach einem Größenschluss muss aber um so eher die Verneinung eines vom Gesetz nicht mit Nichtigkeit bedrohter Verfahrensmangels unanfechtbar bleiben. (T1) |
5 Ob 545/81 | OGH | 07.07.1981 |
Auch |
3 Ob 599/85 | OGH | 30.10.1985 |
Auch |
9 Ob 86/90 | OGH | 04.04.1990 |
Auch; Beisatz: Ein angeblicher Widerspruch zwischen einer Feststellung und der rechtlichen Beurteilung kann schon begrifflich nicht den Nichtigkeitsgrund eines mit sich selbst im Widerspruch stehenden Urteils im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 (§ 503 Z 1) ZPO bilden, da mit nur der Widerspruch im Urteilsspruch selbst gemeint ist. (T2) |
9 ObA 301/92 | OGH | 27.01.1993 |
Auch |
5 Ob 136/02i | OGH | 12.09.2002 |
Vgl auch; Beisatz: Begründungsmängel des Erstgerichtes können nur dann den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO iVm § 503 Z 1 ZPO herstellen, wenn dem Rekursgericht selbst der Vorwurf eines widersprüchlichen Erkenntnisses oder einer gänzlich fehlenden Begründung seiner Entscheidung zu machen wäre. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 MRG. (T5) |
4 Ob 169/03m | OGH | 19.08.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Der in § 477 Abs 1 Z 9 (2. Fall) genannte "Widerspruch mit sich selbst" müsste den Entscheidungstenor selbst betreffen; ein Widerspruch in den Gründen reicht nicht aus. (T6) |
7 Ob 112/04b | OGH | 16.06.2004 |
Auch; Beisatz: Eine unvollständige mangelhafte oder gar fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichtes bildet keine Nichtigkeit im Sinne des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO, sondern kann nur mit dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung angefochten werden. (T7); Veröff: SZ 2004/94 |
Dokumentnummer
JJR_19550831_OGH0002_0070OB00352_5500000_002
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