OGH 2Ob28/85

OGH2Ob28/8512.11.1985

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth A, Pensionistin, 6322 Kirchbichl, Oberndorf Nr. 159, vertreten durch Dr. Siegfried Dillersberger und Dr. Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wider die beklagten Parteien 1. Ferdinand B, Tischlermeister, 6300 Wärgl, Unterer Aubachweg 8, 2. C Allgemeine Versicherungs-AG, 1011 Wien, Schottenring 15, beide vertreten durch Dr. Kurt Zambra, Dr. Andreas Zaubzer und Dr. Georg Huber, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen S 316.112,08, Feststellung und Rente (Gesamtstreitwert S 623.959,88, Revisionsstreitwert S 567.657,56 s.A.), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. April 1985, GZ. 6 R 309/84-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei und der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. September 1984, GZ. 8 Cg 725/83-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, verworfen; im übrigen wird ihr nicht Folge gegeben. Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit S 18.852,69 (darin S 1.200,-- Barauslagen und S 1.604,79 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 12. Dezember 1980 gegen 17 Uhr ereignete sich auf der Bundesstraße 171 im Ortsgebiet von Kirchbichl auf der Höhe der dortigen ARAL-Tankstelle ein Verkehrsunfall zwischen der Klägerin als Fußgängerin und dem PKW, Marke Peugeot 504, polizeiliches Kennzeichen T 115.489, dessen Halter und Lenker der Erstbeklagte und dessen Haftpflichtversicherer die Zweitbeklagte war. Der Erstbeklagte fuhr mit seinem PKW in Richtung Kufstein. Die Klägerin wollte die Straße zu Fuß, in Fahrtrichtung des Erstbeklagten gesehen, von links nach rechts überqueren. Dabei kam sie mit dem linken vorderen Kotflügel des PKWs des Erstbeklagten in Kontakt, wurde weggeschleudert und verletzt. Die Zweitbeklagte leistete auf die Schmerzengeldforderung der Klägerin einen Teilbetrag von S 50.000. Die Klägerin bezieht wegen dieses Unfalles seit 1. Oktober 1983 eine Invalidenpension von monatlich S 2.594,10 und ab 1. Jänner 1984 eine solche von monatlich S 2.586,70.

Die Klägerin behauptete das Alleinverschulden des Erstbeklagten und begehrte mit der vorliegenden Klage Zahlung eines Betrages von S 316.112,08 s.A. sowie einer monatlichen Rente bis zur Erreichung des Pensionsalters der Klägerin von S 5.305,90 ab 1. Jänner 1984 zuzüglich zweier Sonderzahlungen jährlich von jeweils S 2.805,90; sie stellte auch ein Feststellungsbegehren.

Der Betrag von S 316.112,08 setzt sich wie folgt zusammen:

Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung S 200.000 abzüglich

geleisteter S 50.000 S 150.000,-

Verdienstentgang vom 29.1.1981 bis 31.12.1983 S 283.442,50 abzüglich

Zahlungen der Krankenkasse, Arbeitslosenunterstützung und

Invaliditätspension von S 119.330,42 S

164.112,08

Fahrtkosten (der Höhe nach außer Streit) S 2.000,--

zusammen S 316.112,08.

Zum Rentenbegehren brachte die Klägerin vor, daß sie seit dem Unfall nicht mehr in der Lage sei, ihren Beruf auszuüben. In diesem habe sie einen durchschnittlichen Monatslohn von S 7.900 brutto und an Urlaubszulage und Weihnachtsremuneration zweimal jährlich einen Betrag von S 5.400 brutto bezogen.

Die Beklagten anerkannten dem Grunde nach eine Haftung im Verhältnis von einem Drittel, bestritten im übrigen das Klagebegehren, beantragten über das Anerkenntnis hinaus Klagsabweisung und wendeten ein, daß ein Verschulden des Erstbeklagten nicht nachweisbar sei. Das Schmerzengeld sei der Höhe nach mit maximal S 150.000 angemessen. Die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin werde bestritten. Da der Anspruch der Klägerin nur mit einem Drittel zu Recht bestehe, habe sie unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen (Quotenvorrecht des Sozialversicherers) bereits genug erhalten. Das gleiche gelte hinsichtlich des Rentenbegehrens, da auf Grund der 40 %-igen Minderung der Erwerbsfähigkeit lediglich ein Betrag von S

3.520 monatlich ersatzfähig sei und die Klägerin mehr als ein Drittel dieses Betrages erhalte.

Mit Teilanerkenntnisurteil vom 17. September 1984 (ON 12) sprach das Erstgericht der Klägerin S 666,66 (ein Drittel der Fahrtkosten von S 2.000) zu und gab dem Feststellungsbegehren im Ausmaß von einem Drittel (hinsichtlich der Zweitbeklagten begrenzt mit der Versicherungssumme) statt.

Mit Endurteil sprach das Erstgericht der Klägerin S 74.440,77 s. A. zu und stellte die Haftung der Beklagten für die künftigen Unfallsschäden der Klägerin im Ausmaß von 50 % fest. Das Mehrbegehren von S 241.671,31 s.A., das Rentenbegehren sowie das Feststellungsmehrbegehren wurden abgewiesen.

Das Erstgericht traf in seiner Entscheidung die auf AS 75 bis 83 enthaltenen Feststellungen, auf die verwiesen werden kann. Es führte zur Rechtsfrage aus, daß den Erstbeklagten ein Verschulden treffe, weil er verspätet auf die Fußgängerin reagiert habe. Die Klägerin treffe ein Mitverschulden, weil sie den herannahenden PKW nicht habe Vorbeifahren lassen. Das Erstgericht gelangte zu einer Haftungsaufteilung von 1 : 1 und demzufolge zum Zuspruch eines Schmerzengelds von S 50.000 (Gesamtschmerzengeld S 200.000, Teilzahlung S 50.000, Fahrtkosten S 1.000, Verdienstentgang abzüglich der Leistungen der Sozialversicherungsträger S 23.440,77). Hinsichtlich der Rente führte das Erstgericht aus, daß der in der Klage genannte durchschnittliche Monatslohn von S 7.900 nur brutto gemeint sein könne und netto höchstens monatlich S 7.000 betrage. Die unfallskausale Minderung der Arbeitsfähigkeit mache nur 40 % aus, das seien S 2.800 netto monatlich. Für die Klägerin verblieben unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldens monatlich S

1.400. Die von der Klägerin bezogene Pension sei aber bereits höher als dieser Betrag, sodaß das Rentenbegehren nicht gerechtfertigt sei.

Infolge Berufungen der Klägerin und der Beklagten änderte das Gericht zweiter Instanz das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß der Klägerin zuzüglich zu dem mit Teilurteil zugesprochenen Betrag von S 666,66 weitere S 22.302,33 s.A. zugesprochen wurden; das Mehrbegehren von S 293.143,09 s.A., das Rentenbegehren und das Mehrbegehren auf Feststellung der Haftung der Beklagten über das mit Teilanerkenntnisurteil festgesetzte Ausmaß von einem Drittel hinaus wurden abgewiesen.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Klägerin aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 1, 3 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der gänzlichen Klagsstattgebung.

Die Beklagten beantragen in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Im Revisionsverfahren ist nur die Schadensteilung strittig. Diesbezüglich hat das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung folgende Feststellungen zum Unfallshergang getroffen:

Die genaue Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Erstbeklagten kann nicht festgestellt werden. Es ist jedenfalls eine 50 km/h übersteigende oder wesentlich unterschreitende Geschwindigkeit nicht feststellbar. Eine Geschwindigkeit von 50 km/h war bei den gegebenen Beleuchtungs- und Fahrbahnverhältnissen angemessen. Ob die Klägerin die Fahrbahn senkrecht zur Fahrbahnlängsachse überquerte und welchen Weg sie unmittelbar vor dem Betreten der Fahrbahn eingeschlagen hatte, kann nicht festgestellt werden. Falls sie die Fahrbahn senkrecht zur Fahrbahnlängsachse überquerte, legte sie unter der Voraussetzung, daß der PKW des Erstbeklagten nach dem Unfall bis zum Anhalten genau parallel zur Fahrbahnlängsachse weiterfuhr, auf der Fahrbahn einen Weg von 4,6 Meter zurück. Ob allerdings diese Voraussetzung gegeben war, steht gleichfalls nicht fest. Auch die Geschwindigkeit, mit der die Klägerin die Fahrbahn überquerte, kann nicht festgestellt werden. Es ist nicht ausschließbar, daß die Klägerin mit einer Geschwindigkeit von rund 15 km/h über die Fahrbahn gelaufen ist. Falls ihre Geschwindigkeit genau 15 km/h betragen hat, legte sie 14,7 m/s zurück. Im Hinblick auf den nicht einwandfrei feststellbaren Seitenabstand des Beklagtenfahrzeuges zum Kollisionszeitpunkt wäre es möglich, daß die Klägerin auch nur 4,17 Meter auf der Fahrbahn bis zur Kollision zurücklegte. 4,6 Meter hätte sie bei einer Geschwindigkeit von genau 15 km/h in 1,1 Sekunden zurückgelegt. Um einen Weg von 4,6 Meter in einer Sekunde zurückzulegen, hätte sie eine Geschwindigkeit von 16,56 km/h einhalten müssen. Falls die Klägerin die gesamte Fahrbahn mit rund 15 km/h überquerte, mußte sie bereits vor Betreten der Fahrbahn auf Laufgeschwindigkeit beschleunigt haben. Ob dies dem Erstbeklagten auffallen mußte, ist nicht feststellbar. Es ist gleichfalls nicht feststellbar, ob dem Erstbeklagten mehr als eine Sekunde Reaktionszeit verblieb, um auf die die Fahrbahn überquerende Klägerin zu reagieren. Die Klägerin wurde vom Beklagtenfahrzeug im Bereich des linken vorderen Fahrzeugecks erfaßt und weggeschleudert. Der Erstbeklagte begann im Kollisionsbereich zu bremsen und brachte sein Fahrzeug etwa 10 bis 15 Meter nach der Kollision zum Stillstand. Bewußt nahm er die Klägerin erst etwa zum Kollisionszeitpunkt wahr. Er hat aber die Klägerin bereits um seine, zeitlich nicht festlegbare, Reaktionszeit früher als Anlaß zur Bremsung empfunden, auch wenn ihm diese Wahrnehmung erst am Kollisionspunkt bewußt geworden ist. Hatte die Klägerin eine Geschwindigkeit von 5,4 km/h eingehalten, dann benötigte sie für die Zurücklegung von 4,6 Meter eine Zeit von 3,1 Sekunden. Hatte der Erstbeklagte zugleich eine Geschwindigkeit von 50 km/h eingehalten, dann war er 3,1 Sekunden vor dem Unfall noch 41,6 Meter von der Kollisionsstelle entfernt. Der Anhalteweg aus 50 km/h beträgt bei einer Bremsverzögerung von 6,5 m/sec 2 28,7 Meter (13,9 Meter Reaktionsweg und 14,8 m Bremsweg). Hiefür wäre eine Zeit von 3,1 Sekunden erforderlich gewesen (Reaktionszeit 1 Sekunde, Bremszeit 2,1 Sekunden). Der Erstbeklagte wäre damit etwa 1 Sekunde später an der Kollisionsstelle angekommen. Die Klägerin hätte dann bis zum Kollisionszeitpunkt weitere 1,5 Meter zurückgelegt und sich gerade noch im Bereich der rechten Fahrzeugvorderecke befunden. Die Klägerin konnte die Abblendlichter des herannahenden Fahrzeuges aus weit gräßerer Entfernung sehen, als sie selbst vom Erstbeklagten gesehen werden konnte. Sie hätte den Unfall vermieden, wenn sie den herannahenden PKW vorbeifahren lassen hätte, ehe sie die Fahrbahn betrat.

Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht hinsichtlich des Verschuldens der Klägerin aus, es sei von der Vorschrift des § 76 Abs 4 lit b StVO auszugehen, wonach Fußgänger an Stellen, wo der Verkehr weder durch Arm- noch durch Lichtzeichen geregelt und ein Schutzweg nicht vorhanden ist, erst dann auf die Fahrbahn treten dürfen, wenn sie sich vergewissert haben, daß sie hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährden. Nach ständiger Rechtsprechung hätten Fußgänger vor dem Betreten der Fahrbahn sorgfältig zu prüfen, ob sie die Straße noch vor dem Eintreffen von Kraftfahrzeugen mit Sicherheit überqueren könnten. Dieser Verpflichtung sei die Klägerin in keiner Weise nachgekommen. Dem Erstbeklagten sei weder eine für die gegebenen Verhältnisse überhöhte Geschwindigkeit noch ein Reaktionsverzug nachweisbar. Einen Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 EKHG hätten die Beklagten nicht erbracht, sondern ihre Haftung dem Grunde nach mit einem Drittel anerkannt. Es entspreche ständiger Rechtsprechung, daß die Grundsätze des § 1304 ABGB auch bei Zusammentreffen von Verschuldens- und Gefährdungshaftung anzuwenden sind. Im vorliegenden Falle habe es zufolge der Anerkennung der Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu einem Drittel bei einer Haftungsaufteilung von 2 : 1 zu Lasten der Klägerin zu bleiben. In ihrer Revision macht die Klägerin unter dem Anfechtungsgrund nach § 503 Abs 1 Z 1 ZPO Nichtigkeit des Berufungsurteils nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO geltend. Die Klägerin hält das Urteil der zweiten Instanz vor allem deshalb mit sich selbst im Widerspruch, weil einerseits eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens nicht möglich gewesen sei, andererseits aber das Berufungsgericht dennoch zur Feststellung gelangt sei, daß die Klägerin die Abblendlichter des herannahenden Fahrzeuges aus weit gräßerer Entfernung hätte sehen können, als sie selbst vom Erstbeklagten gesehen werden konnte, weiters, daß sie den Unfall vermieden hätte, wenn sie den herannahenden PKW hätte vorbeifahren lassen, ehe sie die Fahrbahn betrat. Diese Feststellungen bedeuteten einen unüberbrückbaren Widerspruch zu den vorangegangenen Feststellungen des Berufungsgerichtes, daß keine Feststellungen über Zeit und Wegabläufe möglich seien. Das Urteil sei 'schlicht unfaßbar und vom Juristen dem Laien nicht erklärbar'.

Gemäß § 477 Abs 1 Z 9 ZPO ist Nichtigkeit gegeben, wenn die Fassung des Urteils so mangelhaft ist, daß dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden kann, wenn das Urteil mit sich selbst im Widerspruch ist oder für die Entscheidung keine Gründe angegeben sind. Nur ein Widerspruch im Urteilsspruch selbst, nicht aber in den Gründen oder zwischen Spruch und Gründen könnte den Nichtigkeitsgrund bilden (EvBl 1958/11 uva.). Von einer Nichtigkeit eines Urteiles kann nur dann gesprochen werden, wenn dessen Fassung zumindest so unklar ist, daß sich daraus logisch begründete Zweifel an der Überprüfbarkeit dieses Urteils ergeben (5 Ob 708, 709/82 ua.). Auch eine mangelhafte Begründung würde keine Nichtigkeit darstellen (vgl. RiZ 1936, 146 ua.).

Mit ihren Ausführungen vermochte die Klägerin aber weder einen Widerspruch im Spruch der Entscheidung des Berufungsgerichtes, noch in irgendeiner Weise eine derart unklare Fassung dieser Entscheidung, daß deren Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte, aufzuzeigen. Die Revisionsausführungen stellen sich vielmehr, abgesehen von einer sachlich unberechtigten Polemik gegen die Entscheidung, lediglich als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes dar, die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüft werden kann. Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 1 ZPO liegt daher nicht vor. Ebensowenig ist der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 3 ZPO gegeben, was nicht weiter zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führt die Klägerin aus, es sei 'grundsätzlich davon auszugehen, daß der Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht rekonstruiert werden konnte'. Aus der Tatsache, daß die Klägerin das herannahende Fahrzeug aus weit gräßerer Entfernung sehen konnte als der Lenker des Fahrzeuges sie selbst, lasse sich ebensowenig ein Verschulden ableiten wie daraus, daß sie den Unfall vermieden hätte, wenn sie die Vorbeifahrt des PKW abgewartet hätte. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes gehe an seiner eigenen Feststellungsbasis vorbei. Es habe nicht festgestellt werden können, daß die Klägerin die Fahrbahn unvorsichtig überquert habe, ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen sei und sich nicht vergewissert habe, daß sie beim Überqueren der Fahrbahn andere Straßenbenützer nicht gefährde. Auf Grund seiner eigenen Feststellungen hätte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, daß der Klägerin deshalb kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalles zugemessen werden könne, da nicht feststehe, wie sie sich vor dem Unfall verhalten habe. Das Berufungsgericht hätte unter Bedachtnahme darauf, daß den Beklagten der Entlastungsbeweis gemäß EKHG nicht gelungen sei, deren Haftung für den Schaden der Klägerin feststellen müssen.

Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht unter anderem eine 50 km/h übersteigende oder wesentlich unterschreitende Geschwindigkeit des Fahrzeuges des Erstbeklagten als nicht feststellbar erachtete, jedoch feststellte, daß die Klägerin die Abblendlichter des herannahenden Fahrzeuges des Erstbeklagten aus weit gräßerer Entfernung sehen konnte, als sie selbst vom Erstbeklagten gesehen werden konnte und daß sie den Unfall vermieden hätte, wenn sie vor Betreten der Fahrbahn das Vorbeifahren des PKWs des Erstbeklagten abgewartet hätte. Daß die Klägerin sich angesichts des für sie wahrnehmbaren Herannahens des PKWs des Erstbeklagten nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 76 Abs 4 lit b StVO, wonach sie erst dann auf die Fahrbahn hätte treten dürfen, nachdem sie sich vergewissert hatte, daß sie hiedurch andere Straßenbenützer nicht gefährde, verhalten hat, ergibt sich schon aus der Tatsache des Unfalles im Zusammenhalt mit den Feststellungen des Berufungsgerichtes. Die Feststellungen der zweiten Instanz reichen daher, mag auch das Verhalten der Klägerin unmittelbar vor und während des Überquerens der Fahrbahn nicht genau festgestellt worden sein, entgegen der Auffassung der Revision aus, um daraus eine Übertretung der Schutznorm des § 76 Abs 4 lit b StVO durch die Klägerin ableiten zu können. Soweit die Revisionswerberin mit ihren Ausführungen von der festgestellten Sachverhaltsgrundlage abweicht und einen anderen, hypothetischen Unfallsverlauf darzulegen versucht, bringt sie die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, sodaß auf ihr Vorbringen nicht einzugehen war. Die zutreffende Auffassung des Berufungsgerichtes, daß die hiefür beweispflichtige Klägerin ein Verschulden des Erstbeklagten an dem Unfall nicht nachzuweisen vermochte, sondern die Beklagten nur mangels Erbringung des Entlastungsbeweises nach § 9 EKHG der Klägerin nach den Bestimmungen des EKHG zu haften haben, wird in der Revision nicht mehr bekämpft. Bei Gegenüberstellung des der Klägerin, die das unfallseinleitende Verhalten setzte, anzulastenden beträchtlichen Mitverschuldens durch Verletzung der Vorschrift des § 76 Abs 4 lit b StVO und der von den Beklagten zu vertretenden Betriebsgefahr des PKWs des Erstbeklagten (§ 7 EKHG, § 1304 ABGB) kann in der vom Berufungsgericht vorgenommenen, von den Beklagten zugestandenen Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten der Klägerin keine unrichtige rechtliche Beurteilung erblickt werden (vgl. etwa ZVR 1984/112 ua.).

Zur Schadenshöhe enthält die Revision keine Ausführungen, sodaß diesbezüglich eine Erörterung der - im übrigen auch in diesem Punkt zutreffenden - Darlegungen des Berufungsgerichtes unterbleiben konnte.

Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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