OGH 9ObA273/88

OGH9ObA273/8816.11.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Günther Schön und Mag Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Henri M***, Angestellter, Wien 3., Sebastianplatz 5/3/2/8, vertreten durch Dr. Helga Hofbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gerhard G***, Inhaber einer Modehandelsagentur, Wien 3., Modecenterstraße 22/Haus B 1, 5. OG, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 214.838,10 brutto sA abzüglich S 14.451,20 netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juli 1988, GZ 33 Ra 37/88-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. November 1987, GZ 17 Cga 1178/87-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.928,25 (darin S 720,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers haftet dem angefochtenen Urteil keine Nichtigkeit gemäß § 477 Abs. 1 Z 9 ZPO an (vgl. ZAS 1987/19 ua). Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen bekämpft der Beklagte lediglich die im Revisionsverfahren unangreifbare Beweiswürdigung und die auf hinreichenden Feststellungen begründete rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen.

Auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der erfolgten Entlassung und deren mangelnde Rechtfertigung zutreffend gelöst (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 11). Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

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