Spruch:
Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Beklagte betreibt in Berndorf ein Fitnessstudio unter der Bezeichnung „Fitnesscenter Olympia“, die Bezeichnung „Olympia“ verwendet er seit 1987. Diesen Namen wählte er aufgrund eines internationalen Bodybuilding-Wettkampfs „Mister Olympia“, der jährlich von der Internationalen Förderation für Bodybuilding und Fitness (IFBB) veranstaltet wird.
Das österreichische olympische Komitee (Klägerin) begehrte, dem Beklagten zu verbieten, die Bezeichnung „Olympia“ zur Benennung seines Fitness-Unternehmens zu verwenden. Er verstoße damit gegen das Bundesgesetz zum Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen (BGBl Nr 15/1992).
Der Beklagte wendete ein, das Gesetz sei wegen willkürlicher Bevorzugung (unter anderem) des klagenden Vereins verfassungswidrig. Überdies nutze er die Bezeichnung „Olympia“ seit 1987, sodass er nach § 5 des genannten Gesetzes dazu berechtigt sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das zitierte Gesetz verbiete die Verwendung der Bezeichnung „Olympia“ nur so weit, als dadurch Verwechslungen oder Irrtümer erzeugt würden oder auf eine Verbindung mit dem ÖOC oder eine olympische Aktivität hingewiesen würde. Dies sei hier nicht der Fall.
Das Berufungsgericht bestätigte die Klageabweisung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige, die ordentliche Revision aber nicht zulässig sei, weil die Auslegung des § 5 des Bundesgesetzes zum Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO aufwerfe. Unabhängig davon, ob die Verwendung der Bezeichnung „Olympia“ nur bei der Gefahr von Verwechslungen oder Irrtümern untersagt sei, sei die Übergangsbestimmung des § 5 verfassungskonform so auszulegen, dass niemandem die Verwendung von „Olympia“ verboten werden solle, der bis dahin dazu berechtigt und dessen Berechtigung zumindest nicht angefochten worden sei. Dies folge der verfassungsrechtlichen Überlegung, wonach das Gesetz nicht rückwirkend in Eigentumsrechte bestimmter Personen eingreifen dürfte und sollte. Die weite Fassung von § 5 lege diese Überlegung zwingend nahe. Wer bis zum 1. Jänner 1992 die Bezeichnung „Olympia“ (unangefochten) verwendet habe, dürfe dies auch weiterhin tun. Der Kläger habe nichts vorgebracht, was die Berechtigung des Beklagten „auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Muster- und Handelsrecht“ in Frage stellen würde, im Geschäftsverkehr die Bezeichnung „Olympia“ seit 1987 zu verwenden.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er sein Unterlassungsbegehren weiter verfolgt, ist nicht zulässig.
1. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656).
Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegte Übergangsbestimmung des Bundesgesetzes zum Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen, BGBl Nr 15/1992, lautet:
„Wohl erworbene Rechte Dritter, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Muster- und Handelsrechts im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes (1. Jänner 1992) bestehen, bleiben unberührt.“
Diese Bestimmung ist völlig eindeutig so formuliert, dass damit sämtliche vertraglich begründeten oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet des Vereins-, Marken-, Muster- und Handelsrechts bestehende Rechte Dritter, die vor dem 1. Jänner 1992 begründet wurden, von den nunmehr geltenden Beschränkungen nicht erfasst worden (bestehen bleiben). Von dieser weiten Übergangsbestimmung sind daher auch Kennzeichenrechte nach § 9 Abs 1 UWG erfasst.
Gemäß § 9 Abs 1 UWG genießen (unter anderem) besondere Bezeichnungen eines Unternehmens Schutz vor der Verwendung verwechslungsfähiger Bezeichnungen. Da die Bezeichnung „Olympia“ für das Fitnessstudio des Beklagten nicht bloß beschreibend, sondern unterscheidungskräftig ist, erwarb er den Schutz bereits durch die Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit unter diesem Unternehmensnamen. Dass dieser Schutz der Etablissementbezeichnung auch unter die „wohlerworbenen Rechte“ iSd § 5 des zitierten Gesetzes fällt, bildet daher keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts.
Dass die Bezeichnung „Olympia“ für die vom Kläger veranstalteten oder geförderten Aktivitäten möglicherweise bloß beschreibend und daher nicht kennzeichnungskräftig ist oder als „Bestandteil der Sprache seit mehreren tausend Jahren ... und als Gemeingut aller Völker und Nationen“ für den Kläger nicht als Marke schutzfähig sein mag (so der Standpunkt des Beklagten), bedeutet nicht, dass „Olympia“ für ein Fitnessstudio nicht unterscheidungskräftig wäre.
2. Im Hinblick auf das gemäß § 5 des Gesetzes BGBl Nr 15/1992 unberührt bleibende „wohlerworbene Recht“ des Beklagten bedarf es der Klärung der weiteren vom Kläger erörterten Rechtsfragen zur Auslegung der Schutzbestimmungen (Erforderlichkeit von Verwechslungsgefahr) ebensowenig wie der Rechtsfolgen eines allfälligen Eingriffs in die zugunsten des Klägers normierten Schutzrechte (Unterlassungsanspruch, aufgrund des Gesetzes selbst oder infolge Rechtsbruchs nach § 1 UWG).
Dass der Kläger bereits 1987 bei Aufnahme der Kennzeichennutzung durch den Beklagten Verkehrsgeltung für den von ihm verwendeten und „gepflegten“ Begriff „Olympia“ erlangt hätte, hat er im Verfahren nicht einmal behauptet. Darüber hinaus erweckt die Unternehmensbezeichnung „Fitnessstudio Olympia“ weder den Eindruck eines Zusammenhangs mit dem österreichischen olympischen Komitee, den olympischen Spielen überhaupt oder den allenfalls irreführenden Eindruck vom Kläger geprüft oder empfohlen zu sein, im Sinn entweder kennzeichenrechtlicher Verwechslungsgefahr oder sittenwidriger Rufausbeutung.
3. Nichtigkeit des angefochtenen Urteils iSd § 477 Abs 1 Z 9 ZPO liegt nur vor, wenn ein Widerspruch im Spruch selbst oder ein Mangel der Gründe überhaupt, nicht aber, wenn eine mangelhafte Begründung - wie vom Revisionswerber behauptet - vorliegt (RIS-Justiz RS0042133, RS0042206).
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