Rechtssatz
Ein rechtswirksam abgegebener Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich (vgl KH 1295, 2902, SSt VIII/6 ua).
5 Os 1126/54 | OGH | 22.09.1954 |
Veröff: EvBl 1955/195 S 319 |
10 Os 82/66 | OGH | 03.05.1966 |
Beisatz: Hier: Rechtsmittelverzicht durch voll Entmündigten. (T1) Veröff: EvBl 1966/416 S 526 |
9 Os 160/66 | OGH | 08.11.1966 |
Vgl; Beisatz: Zurückziehung der bereits angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde. (T2) Veröff: EvBl 1948/475 |
9 Os 107/69 | OGH | 31.07.1969 |
Beisatz: Hier: Rückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde. (T3) |
9 Os 187/69 | OGH | 05.02.1970 |
Beisatz: Hier: Zurückziehung einer Berufung gegen bezirksgerichtliches Urteil durch Staatsanwaltschaft. (T4) |
9 Os 25/69 | OGH | 18.12.1970 |
Beisatz: Daran kann weder die Ansicht des Erstgerichtes von einem möglichen Irrtum des Rechtsmittelwerbers noch dessen Erklärung, trotz der Rückziehungserklärung, doch eine Nichtigkeitsbeschwerde erheben zu wollen, etwas ändern. (T5) |
10 Os 172/71 | OGH | 05.10.1971 |
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10 Os 109/72 | OGH | 04.07.1972 |
Beisatz: Ausdrücklicher Rechtsmittelverzicht durch Jugendlichen in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters. (T6) |
9 Os 43/73 | OGH | 25.10.1973 |
Veröff: RZ 1974/10 S 13 |
9 Os 46/74 | OGH | 29.05.1974 |
Veröff: EvBl 1975/40 S 75 |
10 Os 32/74 | OGH | 19.06.1974 |
Beisatz: Rechtsmittelerklärung weder des Jugendlichen noch des gesetzlichen Vertreters, Verstreichen der dreitägigen Anmeldungsfrist. (T7) |
12 Os 20/77 | OGH | 17.02.1977 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Mit nachfolgendem (unbeachtlichen) Widerruf des unmissverständlich erklärten Rechtsmittelverfahren. (T8) |
13 Os 15/77 | OGH | 30.03.1977 |
Vgl aber; Beisatz: Rechtsmittelverzicht als Unterwerfung unter einen bestimmten Schuldspruch und Strafausspruch, der nicht durch ein Rechtsmittel des Anklägers abgeändert wird (Vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 5 a zu § 285 a StPO). (T9) Veröff: EvBl 1977/236 S 525 = RZ 1977/58 S 110 |
13 Os 25/78 | OGH | 16.02.1978 |
Ähnlich; Beisatz: Motivirrtum irrelevant. (T10) |
9 Os 57/79 | OGH | 15.05.1979 |
Beisatz: Ein Rechtsmittelverzicht, der keinen Zweifel über den wahren Willen des Erklärenden offen lässt, ist unwiderruflich. (T11) |
9 Os 171/79 | OGH | 27.11.1979 |
Beisatz: Hier: Rechtsmittelverfahren ohne vorherige Beratung mit dem Verteidiger. (T12) |
9 Os 2/82 | OGH | 11.05.1982 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T8; Beis wie T10 |
9 Os 72/82 | OGH | 11.05.1982 |
Beisatz: Die Behauptung, die Verzichtserklärung in einem Zustand der Depression abgegeben zu haben, ist ohne Relevanz. (T13) |
11 Os 34/85 | OGH | 19.03.1985 |
Beisatz: Ein nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung von einem zurechnungsfähigen (prozessfähigen) Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist stets unwiderruflich. (T14) |
13 Os 162/85 | OGH | 24.10.1985 |
Beisatz: Ob die Anmeldung eines Rechtsmittels (durch den Angeklagten oder seinen Vertreter) dem Verzicht auf ein solches (durch den Angeklagten oder seinen Vertreter) vorausgeht oder ihm nachfolgt, ist angesichts der Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts gleichgültig. (T15) |
14 Os 62/88 | OGH | 11.05.1988 |
Beisatz: Ein nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO und im Beisein eines Verteidigers abgegebener Rechtsmittelverzicht ist als prozessuale Erklärung wirksam und demzufolge - wie übrigens auch nach § 268 Abs 2 StPO nF - unwiderruflich. (T16) |
12 Os 22/90 | OGH | 29.03.1990 |
Beis wie T2; Beisatz: Es sei denn, dass dem Gericht schon bei Abgabe der prozessualen Erklärung des Verteidigers bekannt ist, dass zwischen diesem und dem Angeklagten in Bezug auf den Umfang der Urteilsanfechtung kein Konsens besteht (EvBl 1979/164 = ÖJZ-LSK 1979/115). (T17) |
11 Os 56/00 | OGH | 27.06.2000 |
Auch; Beisatz: Die Behauptung des (im Übrigen voll geständigen) Angeklagten, zum Zeitpunkt seiner Rechtsmittelerklärung "geistig total abwesend" gewesen zu sein und auch von der Verhandlung nichts mitbekommen zu haben, ist nicht geeignet, die Unwiderruflichkeit des (im Beisein seines Verfahrenshelfers abgegebenen) Rechtsmittelverzichts zu beseitigen. (T19) |
15 Os 36/02 | OGH | 23.05.2002 |
Beisatz: Hier: Rechtsmittelverzicht durch Betroffenen. (T20) |
13 Os 61/02 | OGH | 17.07.2002 |
Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit seines Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich - dessen Motiv ohne Bedeutung. Selbst wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wird, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgt, gilt Gegenteiliges nur, wenn die Anmeldung unmittelbar, nachdem der anwesende Verteidiger den Angeklagten über die Rechtslage ins Bild setzen konnte, geschieht. (T21) |
11 Os 98/02 | OGH | 13.08.2002 |
Beisatz: Dieser Verzicht kann nicht widerrufen werden, auch nicht bei Irrtum, Missverständnis oder Abgabe in einer schlechten psychischen Verfassung. (T22) |
14 Os 17/03 | OGH | 11.02.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Er setzt jedoch die Prozessfähigkeit des Verzichtenden voraus. (T23) |
14 Os 48/05y | OGH | 07.06.2005 |
Vgl auch; Beis wie T22 nur: Dieser Verzicht kann nicht widerrufen werden, auch nicht bei Irrtum oder Missverständnis. (T24) |
14 Os 142/07z | OGH | 11.03.2008 |
Auch; Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung in Anwesenheit des Verteidigers von einem prozessfähigen Angeklagten erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung. (T25); Beisatz: Steht der Rechtsmittelverzicht im Gegensatz zu der im unmittelbaren Anschluss daran vom Angeklagten oder - mit seiner Zustimmung - durch den Verteidiger abgegebenen Erklärung oder der Anmeldung eines Rechtsmittels, ist er nur dann unbeachtlich, wenn dem Angeklagten eine Rechtsmittelerklärung abgefordert wurde, bevor er sich mit seinem Verteidiger beraten konnte oder der Verzicht infolge verfehlter Rechtsmittelbelehrung oder vor dieser spontan erfolgte. (T26) |
11 Os 78/08t | OGH | 19.08.2008 |
Beisatz: Der Verzicht auf ein Rechtsmittel - der auch in der Zurückziehung eines solchen zum Ausdruck kommt - wirkt absolut und ist unwiderruflich. Die Möglichkeit einer neuerlichen Rechtsmittelausführung nach Urteilsangleichung setzt den - hier nicht gegebenen - unwiderrufen kontinuierlichen Anfechtungswillen voraus. (T27); Beisatz: Hier: Zurückziehung der Nichtigkeitsbeschwerde durch die Staatsanwaltschaft bei gleichzeitiger Stellung eines Urteilsberichtigungsantrages. (T28) |
14 Os 28/09p | OGH | 21.04.2009 |
Vgl; Beisatz: Ein nach Urteilsverkündung sowie richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung im Beisein des Verteidigers und nach Beratung mit diesem von einem prozessfähigen Angeklagten ausdrücklich erklärter Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich, dessen Motiv ohne Bedeutung. (T29); Beisatz: Eine gegenteilige Mitteilung des Verteidigers oder Angeklagten kann dann trotz notwendiger Verteidigung an der Wirksamkeit vom Angeklagten abgegebener Erklärungen über Verzicht oder Zurückziehung eines angemeldeten Rechtsmittels gegen ein Urteil nichts ändern. (T30); Beisatz: Gegen einen Beschluss kann auch der vertretene Beschuldigte ohne Beisein seines Verteidigers und Beratung mit diesem wirksam auf Beschwerde verzichten, wie sich aus einem Umkehrschluss aus § 57 Abs 2 StPO ergibt, und demgemäß auch eine bereits erhobene Beschwerde zurückziehen. Zurückziehung einer Beschwerde wirkt als Rechtsmittelverzicht. (T31); Beisatz: Es verletzt der Vorgang, dem Beschuldigten nach Erhebung einer Beschwerde gegen den Beschluss auf Verhängung der Untersuchungshaft eine Erklärung über deren Aufrechterhaltung abzuverlangen und ihn durch inhaltlich unrichtige Darstellung damit verknüpfter Folgen für die Haftfrist zu deren Rückziehung zu bewegen, das Gesetz in der Bestimmung des § 7 Abs 2 StPO. (T32) |
13 Os 143/09t | OGH | 17.12.2009 |
Auch; Beis wie T10; Beisatz: Wer bloß angesichts einer mit dem verkündeten Urteil nicht übereinstimmenden Urteilsausfertigung auf Rechtsmittel verzichtet, bedarf mit Blick auf die Möglichkeit einer Urteilsangleichung, aber auch den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 3 (§§ 345 Abs 1 Z 4, 468 Abs 1 Z 3, 489 Abs 1) StPO keines prozessualen Schutzes. (T33) |
11 Os 24/11f | OGH | 19.05.2011 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine Erklärung des Angeklagten, die Zurückziehung sei ohne seinen Auftrag erfolgt, ist unbeachtlich. (T35) |
14 Os 25/12a | OGH | 03.04.2012 |
Beis wie T25; Beisatz: Hier: Das Beschwerdevorbringen, der Angeklagte „habe sich in einer Irrtumssituation“ befunden und „hätte Rechtsmittel angemeldet“, wenn er gewusst hätte, „dass die Staatsanwaltschaft Berufung erhebt“ geht ins Leere. (T36) |
12 Os 97/13a | OGH | 05.09.2013 |
Vgl; Vgl auch Beis wie T21; Auch Beis wie T22; Auch Beis wie T24; Auch Beis wie T25 |
14 Os 4/16v | OGH | 08.03.2016 |
Auch; Beis wie T10; Beis ähnlich wie T22 |
11 Os 59/20s | OGH | 07.07.2020 |
Vgl; Beisatz: Aus dem Erfordernis der Anwesenheit eines Verteidigers und dem Gesetzeszweck (Übereilungsschutz iSd § 466 Abs 1 StPO aF in einer besonderen Belastungssituation vor Gericht) ergibt sich, dass § 57 Abs 2 letzter Satz StPO teleologisch auf unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung ohne Beisein und Beratung eines Verteidigers abgegebene Erklärungen des Beschuldigten (iSd § 48 Abs 1 Z 3 StPO: Angeklagten) zu reduzieren ist. (T37) |
13 Os 13/22v | OGH | 22.06.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Verzicht auf die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes. (T38) |
Dokumentnummer
JJR_19540922_OGH0002_0050OS01126_5400000_001
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