OGH 12Os9/95

OGH12Os9/9526.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hradil als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 27.Oktober 1994, GZ 18 Vr 536/94-49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 7.Oktober 1994, GZ 18 Vr 536/94-41, wurde Thomas H***** der Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Raubes nach §§ 142 Abs 1 und 15 StGB und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB sowie des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt. Unmittelbar nach Urteilsverkündung gab der am 8.Mai 1975 geborene, somit am 7.Oktober 1994 nicht mehr jugendliche Beschwerdeführer im Beisein seines Verteidigers die Erklärung ab, auf Rechtsmittel zu verzichten.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die vom Verteidiger des Beschwerdeführers im Einvernehmen mit diesem am 10.Oktober 1994 beim Landesgericht Leoben überreichte Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung "als verspätet" zurückgewiesen.

Der dagegen gerichteten Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Mit der dem erkennenden Schöffengericht gegenüber abgegebenen Erklärung, das Urteil unter Rechtsmittelverzicht anzunehmen (347) bekundete Thomas H***** unmißverständlich seinen Willen, gegen das Urteil vom 7.Oktober 1994 kein Rechtsmittel zu ergreifen (EvBl. 1951/280, 1959/356). Diese unwiderrufliche (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 285 ENr 29 bis 31), bestimmte und eindeutige Erklärung erlangte in der Hauptverhandlung am 7.Oktober 1994 Rechtswirksamkeit. Alle (vorausgegangenen und) nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen des Angeklagten oder seines Vertreters vermögen - entgegen der auf ältere und vereinzelt gebliebene Judikatur (Mayerhofer-Rieder StPO aaO § 285 a ENr 32) gestützten Beschwerdeauffassung - an der Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts nichts zu ändern (Mayerhofer-Rieder aaO § 285 a ENr 29 a), weshalb das Erstgericht gemäß § 285 a Z 1 StPO zu Recht auf Zurückweisung der Rechtsmittelanmeldung erkannte. Damit mußte der Beschwerde aber der Erfolg versagt werden.

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