European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0110OS00087.23P.0829.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Rechtsmittel relevant – * M* des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Unmittelbar nach Urteilsverkündung und Rechtsmittelbelehrung erklärte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger im Beisein der Dolmetscherin, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 23.1 S 4; vgl auch ON 26.1 S 2). Diese ausdrückliche Erklärung des Angeklagten stellt einen rechtswirksam erklärten und daher unwiderruflichen (RIS‑Justiz RS0099945) Verzicht auf die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung dar (RIS‑Justiz RS0096679; Ratz, WK‑StPO § 284 Rz 8 f).
[3] Seine (dennoch ausgeführten) Rechtsmittel wurden somit von einer Person eingebracht, die auf sie verzichtet hat (§ 285a Z 1 StPO und § 294 Abs 4 StPO).
[4] Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (RIS‑Justiz RS0100042) des Angeklagten waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 1 StPO und § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO).
[5] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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