OGH 15Os114/93

OGH15Os114/9326.8.1993

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.August 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Weigl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter L***** wegen des Verbrechens des schweren räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 131 erster Fall StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 23.Juni 1993, GZ 12 Vr 896/93-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Walter L***** wurde in der Hauptverhandlung vom 3.Juni 1993 des Verbrechens des schweren räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt. Nachdem er sich vorerst Bedenkzeit vorbehalten hatte, erschien unmittelbar nach der Hauptverhandlung sein Verteidiger und erklärte, nach Rücksprache mit dem Verurteilten und mit dessen Einverständnis auf Rechtsmittel gegen das Urteil zu verzichten (S 207, 275, 281). Der Verurteilte selbst erklärte dies auch in einem Schreiben vom 3.Juni 1993 (S 237).

Eingaben des Verurteilten vom 6.Juni 1993 an die Generalprokuratur (S 269 ff) und vom 16.Juni 1993 an das Oberlandesgericht Graz (S 259 ff), die jeweils dem Landesgericht für Strafsachen Graz übermittelt wurden, ließ sich entnehmen, daß er das Urteil nunmehr dennoch anfechten wolle; er erklärte in einer Vernehmung, sie seien als Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassen (S 277).

Der Vorsitzende des Schöffengerichtes wies daraufhin mit Beschluß vom 23. Juni 1993 die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 285 a Z 1, 285 b Abs. 1 StPO zurück, weil ein Rechtsmittelverzicht abgegeben worden war; außerdem sei die Anmeldung verspätet, es seien keine deutlich und bestimmt bezeichneten Nichtigkeitsgründe angegeben worden und es fehle eine Verteidigerunterschrift.

Der Verurteilte brachte in der Folge eine Reihe von Eingaben beim Oberlandesgericht Graz, bei der Generalprokuratur und beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein, in denen er erneut einen Anfechtungswillen zum Ausdruck brachte (S 298, 299, 307 ff, 327 ff). Dazu vernommen erklärte er, sein Vorbringen sei als Beschwerde gegen den erwähnten Beschluß des Vorsitzenden des Schöffengerichtes anzusehen (S 345).

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie zu spät angemeldet worden oder von einer Person eingebracht wurde, die auf sie verzichtet hat (§ 285 a Abs. 1 StPO).

Der bekämpfte Beschluß entspricht daher der Rechtslage.

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