Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde die von Rechtsanwalt Dr. Walter C als Verfahrenshelfer der Angeklagten Karin B für diese angemeldete Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Innsbruck vom 24. August 1985 gemäß § 285 a Z. 1 StPO. zurückgewiesen (ON. 44). In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde (§ 285 b Abs. 2 StPO.) behauptet die Angeklagte B, ihre am 27.August 1985 bei Gericht eingelangte undatierte Eingabe mit der Erklärung, das Urteil vom 24. August 1985 anzunehmen (ON. 39), bereits am 25.August 1985 zur Post gegeben zu haben. Am 26.August 1985 habe sie durch ihren Bewährungshelfer ihrem Verfahrenshelfer mitteilen lassen, daß dieser die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen das erwähnte Urteil anmelden möge, was dieser durch überreichung eines Schriftsatzes noch am selben Tag besorgt habe (ON. 37). Entgegen der Begründung im Zurückweisungsbeschluß stehe daher die vom Verfahrenshelfer abgegebene Rechtsmittelanmeldung nicht im Widerspruch zum Willen der Angeklagten.
Rechtliche Beurteilung
Der Beschwerde bleibt ein Erfolg versagt.
Ob die Anmeldung eines Rechtsmittels (durch den Angeklagten oder seinen Vertreter) dem Verzicht auf ein solches (durch den Angeklagten oder seinen Vertreter) vorausgeht oder ihm nachfolgt, ist angesichts der Unwiderruflichkeit des Rechtsmittelverzichts (EvBl. 1963/20, 1955/195, LSK. 1982/149 u.v.a.) gleichgültig. Die bestimme und eindeutige Erklärung der Angeklagten, das Urteil anzunehmen, hat mit dem Einlangen bei Gericht die ihrem Sinngehalt entsprechende prozessuale Rechtswirksamkeit erlangt (LSK. 1982/147 u.a.). Alle vorangegangenen und nachfolgenden gegenteiligen Erklärungen der Angeklagten oder ihres Vertreters vermögen an dieser Rechtswirksamkeit nichts zu ändern.
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