OGH 14Os103/90

OGH14Os103/906.11.1990

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.November 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl Franz K*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweiter Strafsatz StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 29.Mai 1990, GZ 11 Vr 1905/89-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die beiden Rechtsmittel des Angeklagten werden zurückgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Mai 1973 geborene - demnach jugendliche - Angeklagte Karl Franz K*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren (richtig: schweren gewerbsmäßigen) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 zweite Alternative (gemeint: zweiter Strafsatz - präziser: vierter Qualifikationsfall) und 15 StGB, ferner der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt; er wurde deswegen zu einer (teilweise bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Aus dem ungerügt gebliebenen Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich, daß der Angeklagte am Ende der Hauptverhandlung, nachdem der Vorsitzende des Schöffengerichtes in Jugendstrafsachen das Urteil verkündet und Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte, auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (S 81). Innerhalb der in §§ 284 Abs. 1, 294 Abs. 1 StGB vorgesehenen (dreitägigen) Frist meldete der Verteidiger, der in der Hauptverhandlung nach der Urteilsverkündung "keine Erklärung" abgegeben hatte, namens des Angeklagten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 54). Beide Rechtsmittel wurden vom Verteidiger (nach der Zustellung einer Urteilsausfertigung an ihn) fristgerecht ausgeführt (ON 61). Nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls und der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Äußerung des Vorsitzenden des Jugendschöffengerichtes hatte der Angeklagte unmißverständlich auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Nach den Umständen des konkreten Falles besteht kein Zweifel daran, daß der Verzicht auch dem Willen des Angeklagten entsprochen hat. Dieser nach ordnungsgemäßer Belehrung gemäß §§ 3, 268 StPO und im Beisein seines Verteidigers abgegebene Rechtsmittelverzicht war als prozessuale Erklärung wirksam (§ 285 a Z 1 dritter Fall StPO) und dementsprechend unwiderruflich (vgl Mayerhofer/Rieder StPO2 ENr 29 f zu § 285 a).

Die beiden vom Verteidiger namens des Angeklagten angemeldeten und ausgeführten Rechtsmittel waren daher - zumal die Nichtigkeitsbeschwerde nicht bereits gemäß § 285 a StPO vom Erstgericht zurückgewiesen wurde - nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 1; 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO).

Über die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden (§ 285 i StPO).

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