Rechtssatz
Beim elektronisch überwachten Hausarrest nach § 173a StPO handelt es sich um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, somit nicht um eine Alternative zu jener. Demgemäß kann zwar eine Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest mit Grundrechtsbeschwerde beim Obersten Gerichtshof bekämpft werden, nicht jedoch die Ablehnung des Begehrens, die Untersuchungshaft in Form des Hausarrests fortzusetzen. Hinsichtlich der Bedingungen des Vollzugs von Freiheitsentzug ist nämlich ein Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen.
13 Os 145/10p | OGH | 10.01.2011 |
Auch; Beisatz: So sieht auch § 266 Abs 1 letzter Satz StPO im Fall eines im Urteil ausgesprochenen Ausschlusses dieser Vollzugsform nur (Straf-)Berufung, keine Nichtigkeitsbeschwerde, mithin Ermessens-, keine Rechtskontrolle vor. (T1) |
12 Os 20/19m | OGH | 13.02.2019 |
Auch; Beisatz: Die Umstände des Freiheitsentzugs sind generell vom Schutzbereich des Art 5 EMRK nicht umfasst. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20101223_OGH0002_0150OS00165_10V0000_001
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