European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120OS00020.19M.0213.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
In dem nach Erhebung des Strafantrags am 17. Jänner 2019 (ON 14) nunmehr zu AZ 11 Hv 4/19p des Landesgerichts Eisenstadt gegen den im September 2002 geborenen Albin S***** unter anderem wegen des Verbrechens der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB geführten Strafverfahren wurde über den Genannten am 23. Dezember 2017 die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a bis lit c StPO iVm § 35 Abs 1 JGG mit Wirksamkeit bis 7. Jänner 2019 verhängt (ON 9 in ON 5) und mit Beschluss vom 7. Jänner 2019 mit Wirksamkeit bis 7. Februar 2019 aus demselben Haftgrund fortgesetzt (ON 8).
Mit dem zuletzt bezeichneten Beschluss wurde überdies der Antrag des Albin S***** auf Vollzug der Untersuchungshaft im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 173a Abs 1 StPO abgewiesen.
Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss gab das Oberlandesgericht den gegen die angeführten Beschlüsse gerichteten Beschwerden nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen des § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO iVm § 35 Abs 1 JGG fort (ON 19).
Dabei erachtete das Beschwerdegericht Albin S***** (zusammengefasst) dringend verdächtig, dadurch das Verbrechen der Erpressung nach §§ 15 Abs 1, 144 Abs 1 StGB begangen zu haben, dass er im Dezember 2018 in O***** und anderenorts Marco K***** in insgesamt vier Angriffen durch gefährliche Drohung zumindest mit einer Verletzung am Körper unter Anwendung von Gewalt sowie der weiteren Drohung mit einer Straftat gegen fremdes Vermögen zu Handlungen, nämlich zur Übergabe von 140 Euro, die diesen am Vermögen geschädigt hätte, mit dem Vorsatz zu nötigen versucht habe, durch dessen Verhalten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die – ausschließlich mit dem Ziel einer Fortsetzung der Untersuchungshaft als Hausarrest –erhobene Grundrechtsbeschwerde, die ihre Zulässigkeit daraus abzuleiten sucht, dass beim Vollzug der Untersuchungshaft in einer Justizanstalt eine wesentlich intensivere und nachteiligere Freiheitsentziehung einhergehe als beim Hausarrest.
Bei Letzterem handelt es sich jedoch nach § 173a Abs 1 StPO – was auch die Gesetzesmaterialien zum Ausdruck bringen (ErläutRV 772 BlgNR 24. GP 1 und 9) – nur um eine Modalität der Untersuchungshaft, nicht etwa um ein diese substituierendes gelinderes Mittel (§ 173 Abs 5 StPO, dessen Nichtanwendbarkeit gemäß § 173a Abs 1 StPO gerade Voraussetzung einer Anordnung des Hausarrests ist). Entscheidungen, die auf Fortsetzung der Untersuchungshaft in dieser Form gerichtete Anträge abweisen, greifen demnach nicht in das Grundrecht auf persönliche Freiheit ein, sondern betreffen bloß die Umstände des Freiheitsentzugs. Diese sind aber nicht Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde (RIS‑Justiz RS0126401) und generell vom Schutzbereich des Art 5 EMRK nicht umfasst (vgl Grabenwarter/Pabel EMRK4 § 21 Rz 2).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) als unzulässig zurückzuweisen.
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