OGH 14Os96/05g; 11Os54/07m (RS0120683)

OGH14Os96/05g; 11Os54/07m26.4.2023

Rechtssatz

Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Bei der Relevanzprüfung wird im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen sein, die in irgendeiner Form für die Lösung der angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten. Wird hingegen der Protokollberichtigungsantrag mit einem Rechtsmittel gegen das bereits gefällte Urteil verbunden, so ist diese Relevanzprüfung auf der Grundlage der angefochtenen Entscheidung vorzunehmen, sodass im Hinblick auf die im Fall einer Berichtigung gebotene neuerliche Zustellung des Hauptverhandlungsprotokolls und der dann eingeräumten Möglichkeit, auf dieser veränderten Basis gemäß § 271 Abs 7 letzter Satz StPO ein neues Rechtsmittel auszuführen, nur jenen begehrten Protokolländerungen Bedeutung zukommt, welche für die prozessordnungsgemäße Ausführung des Rechtsmittels herangezogen werden können.

Normen

StPO §271 Abs7

14 Os 96/05gOGH20.09.2005
11 Os 54/07mOGH19.06.2007

Auch; nur: Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. (T1)<br/>Beisatz: Ein fehlerhafter, tatsächlich aber verkündeter Urteilsspruch ist daher von vornherein nicht Gegenstand einer Protokollberichtigung. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Amtswegige Protokollberichtigung. (T3)

12 Os 138/07xOGH13.03.2007

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Der Antrag auf Streichung der im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung stehenden Worte „... samt den wesentlichen Gründen" tangiert keine erheblichen Umstände oder Vorgänge im Sinn von § 271 Abs 7 Satz 2 StPO. (T4)

14 Os 26/08tOGH15.04.2008

Vgl; Beisatz: Die unrichtige Angabe des Tags der Hauptverhandlung im darüber aufgenommenen Protokoll betrifft einen erheblichen Umstand (§ 271 Abs 1 Z 1 StPO). (T4a); Bem: Vormals ebenfalls versehentlich T4. (T4b)

13 Os 64/08yOGH27.08.2008

Vgl; Beisatz: Umstände, die nicht von der amtswegigen Protokollierungspflicht nach § 271 Abs 1 Z 1 bis 7 und Abs 3 StPO umfasst sind, können nur dann Gegenstand eines Berichtigungsantrags sein, wenn diesbezüglich in der Hauptverhandlung ein entsprechender Protokollierungsantrag gestellt worden ist (WK-StPO § 271 Rz 44). (T5)

14 Os 159/08aOGH16.12.2008

nur T1

14 Os 9/09vOGH12.05.2009

Vgl; Die Antworten des Angeklagten (§ 245 StPO) -wie hier - ihrem wesentlichen Inhalt nach zusammengefasst in das Protokoll aufzunehmen, entspricht dem Gesetz (§ 271 Abs 3 StPO). (T6)<br/>Beisatz: Inhaltliche Wiedergabe der Schlussvorträge der Parteien (§ 255 Abs 3 StPO) im Protokoll ist im Gesetz nicht vorgesehen (WK-StPO § 271 Rz 17). Unterlassene oder unrichtige Protokollierung darin enthaltener Anträge oder Antworten (§ 245 StPO) des Beschwerdeführers wird mit dem Begehren um Aufnahme seiner Ausführungen zu nach seiner Ansicht gebotener Interpretation vorliegender Beweismittel und rechtlicher Beurteilung nicht angesprochen. (T7)

13 Os 67/09sOGH19.11.2009

Auch; nur T1

12 Os 102/09fOGH27.08.2009

Auch; Beisatz: Liegt ein Schreib- oder Rechenfehler vor, durch den erhebliche (iS von für den Freispruch, Schuld- oder Sanktionsausspruch maßgebliche) Umstände oder Vorgänge im Protokoll unrichtig wiedergegeben werden, so kann der Vorsitzende entsprechende Ergänzungen oder Berichtigungen von Amts wegen oder auf Antrag der rechtsmittelberechtigten Personen nach § 271 Abs 7 StPO vornehmen. (T8)<br/>Beisatz: Hier: Die bemängelten Schreibfehler („das" anstelle von „dass" bzw „hat" anstelle von „habe") sind weder sinnstörend noch wurden damit im Protokoll der Hauptverhandlung erhebliche Umstände oder Vorgänge unrichtig wiedergegeben. (T9)

14 Os 10/10tOGH13.04.2010

Vgl

11 Os 75/10dOGH28.09.2010

Auch

14 Os 177/08yOGH20.01.2009

nur: Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Bei der Relevanzprüfung ist im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen, die in irgendeiner Form für die Lösung der angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten. (T10)

15 Os 76/10fEGMR16.02.2011

Vgl auch

12 Os 116/11tOGH20.09.2011

Vgl auch

15 Os 100/11mOGH21.09.2011

Auch

15 Os 69/11bOGH19.10.2011

Vgl auch

15 Bkd 6/12OGH10.06.2013

Auch

14 Os 119/14bOGH16.12.2014

Vgl

12 Os 141/14yOGH15.01.2015

Auch

11 Os 142/14pOGH03.02.2015

Auch<br/>

28 Os 15/14mOGH25.06.2015

Vgl; Beisatz: Hier: Disziplinarverfahren nach dem DSt (§ 77 DSt). (T11)

11 Os 36/15aOGH11.08.2015

Vgl

14 Os 63/15vOGH15.09.2015

Auch

13 Os 134/15bOGH09.03.2016

Auch; Beisatz: Als erheblich im Sinn von § 271 Abs 7 zweiter Satz StPO kommen folgerichtig nur jene Umstände oder Vorgänge in Betracht, die Grundlage des Rechtsmittelvorbringens sein können. Darin besteht auch der Maßstab für die vom Erstgericht vorzunehmende Erheblichkeitsprüfung. (T12)

14 Os 20/16xOGH24.05.2016

Auch

13 Os 34/16yOGH27.06.2016

Auch; nur T10

11 Os 25/17mOGH25.04.2017

Auch; nur T10

15 Os 116/17yOGH22.11.2017

Auch

15 Os 131/17dOGH22.11.2017

Auch; Beis wie T12; Beisatz: Betrifft eine beantragte Berichtigung keinen erheblichen Umstand, ist sie nicht vorzunehmen. (T13)

14 Os 88/17yOGH13.02.2018

Auch

14 Os 5/18vOGH06.03.2018

Auch

13 Os 87/18wOGH19.12.2018

Auch; Beis wie T10; Beisatz: Förmlichkeiten des Verfahrens, Verlesungen oder Beteiligtenanträge betreffende Umstände sind (nur) dann als erheblich anzusehen, wenn ihr Vorliegen oder Nichtvorliegen für die Geltendmachung einer Urteilsnichtigkeit oder eines Berufungsgrundes von Bedeutung sein kann. (T14)<br/>

12 Os 65/19dOGH15.10.2019

Vgl

13 Os 7/20hOGH26.02.2020

Vgl; Beis wie T4a

12 Os 119/20xOGH21.01.2021

Vgl

15 Os 112/20iOGH09.12.2020

Vgl

24 Ds 1/22iOGH06.12.2022

Vgl

12 Os 32/23gOGH26.04.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20050920_OGH0002_0140OS00096_05G0000_001