OGH 12Os138/07x

OGH12Os138/07x13.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wiaderek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alexander N***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren, gewerbsmäßig durch Einbruch und im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, Z 2, 130 zweiter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Angeklagten Malchaz A***** gegen den gemäß § 271 Abs 7 StPO gefassten Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 31. August 2007, GZ 10 Hv 48/07y-344, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss - der auch einige unbekämpfte Berichtigungen enthält - wies der Vorsitzende des Schöffengerichtes den rechtzeitigen Antrag des dazu legitimierten Angeklagten Malchaz A***** (ON 342, vgl § 271 Abs 7 zweiter und dritter Satz StPO) auf Berichtigung des Protokolls über die Hauptverhandlung vom 7. August 2007 (ON 318) „zurück", mit dem die Streichung der im Zusammenhang mit der Urteilsverkündung stehenden Worte „... samt den wesentlichen Gründen" begehrt worden war.

Rechtliche Beurteilung

Zur dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten ist zu bemerken:

Gemäß § 271 Abs 7 StPO hat der Vorsitzende des erkennenden Gerichtes das Hauptverhandlungsprotokoll von Amts wegen oder über Antrag einer zur Ergreifung von Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde berechtigten Partei - abgesehen von Schreib- oder Rechenfehlern - bloß dann zu ergänzen oder zu berichtigen, wenn erhebliche, das sind entscheidungswesentliche Umstände oder Vorgänge zu Unrecht nicht erwähnt oder unrichtig wiedergegeben wurden (12 Os 97/05i, 102/05z, 12 Os 17/06a, 18/06y).

Der Umfang der gemäß § 268 StPO vorzunehmenden Verkündung der Gründe eines Urteiles (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) ist - anders als der in § 260 Abs 1 Z 1 bis Z 3 StPO genannten Aussprüche - im Nichtigkeits- und Berufungsverfahren irrelevant. Selbst die Unterlassung der Darlegung der Entscheidungsgründe ist nach der Strafprozessordnung sanktionslos (Danek, WK-StPO § 268 Rz 8, 21, § 271 Rz 20, 45).

Die darauf bezogene Beschwerde tangiert somit keine erheblichen Umstände oder Vorgänge iSv § 271 Abs 7 Satz 2 StPO, weshalb ihr der Erfolg zu versagen war.

Die in der Beschwerde gerügte Verletzung des § 271 Abs 1 Z 7 StPO - was im ursprünglichen Antrag nicht enthalten war - war fallbezogen als weiteres Berichtigungsbegehren aufzufassen, das mittlerweile einer Erledigung zugeführt wurde (ON 367).

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