Spruch:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der Antrag des Angeklagten Helmut E*****, das Hauptverhandlungsprotokoll vom 11. September 200(7) (ON 976) auf dessen S 10 dahin zu berichtigen, dass es bei einer Aussage des Mitangeklagten Günter W***** statt der Passage:
„Das Gespräch mit Dr. G***** ist nicht das erste gewesen am 27. am Nachmittag. Es hat bereits am Vormittag wahrscheinlich und sogar am
26. ein Gespräch gegeben, aber das weiß ich nicht mehr genau. Ich weiß auch nicht das Protokoll vom 26., ich kann es nicht interpretieren, weil ich es nicht kenne.
Tatsache ist, dass wir am 27. zu dem Ergebnis gekommen sind, dass das Protokoll am 27. voll bestätigt wird. Mehr kann ich dazu nicht sagen" in der letzten Zeile statt „am 27." zu lauten habe: „vom 26". (X. 1. des 6. Protokollsberichtigungsantrags ON 1972) abgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Angeklagten Helmut E***** ist zulässig.
Sämtliche früheren Protokollsberichtigungsanträge (ON 917, 941, 1119, 1296 und 1767) betrafen nicht das gegenständliche Hauptverhandlungsprotokoll (vgl Danek, WK-StPO § 271 Rz 47). Auch die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung liegt vor: Gemäß § 271 Abs 7 vorletzter Satz StPO iVm § 270 Abs 3 vorletzter Satz StPO ist nämlich der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über die Beschwerde berufen, wenn auch noch über eine von wem immer ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden ist, wobei bereits deren Anmeldung zur Kompetenzbegründung hinreicht (vgl 11 Os 131/05g, Danek, WK-StPO § 270 Rz 54; Ratz, WK-StPO § 290 Rz 41).
Die Beschwerde ist allerdings nicht berechtigt.
Eine Protokollberichtigung ist nur insoweit erforderlich, als entscheidungswesentliche Tatsachen betroffen sind und insoweit fehlerhafte Protokollierung erweislich ist. Bei der Relevanzprüfung ist im Allgemeinen ein großzügiger Maßstab anzulegen und allen Umständen oder Vorgängen Erheblichkeit zuzubilligen, die in irgendeiner Form für die Lösung der angesprochenen Schuldfrage, insbesondere für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer entscheidenden Tatsache, von Bedeutung sein könnten (RIS-Justiz RS0120683). Fallbezogen kann die Relevanz mit Blick auf die in Rede stehenden Daten vom 26. und 27. Oktober 1998 (vgl II. 2. a. und b. der Anklage ON 403; deren S 7, 47 ff) nicht geleugnet werden. Allerdings besteht kein Anlass, die Richtigkeit der Protokollierung in Zweifel zu setzen, weil der Mitangeklagte Günter W***** in seiner Stellungnahme zum Protokollsberichtigungsantrag erklärte, seine Aussage sei im in Rede stehenden Hauptverhandlungsprotokoll richtig wiedergegeben worden (ON 1978), und gegenteilige Wahrnehmungen in der Hauptverhandlung anwesender Personen nicht einmal behauptet wurden. Die Datumsangaben des Angeklagten W***** einer entsprechenden Beweiswürdigung zu unterziehen, oblag dem erkennenden Schöffensenat. Letztlich sei noch angeführt, dass sich das - ungerügte - Unterbleiben der Zustellung der Stellungnahme des Mitangeklagten W***** zur Äußerung an den Beschwerdeführer (§ 271 Abs 7 vierter Satz StPO) nicht zu dessen Nachteil auswirkte, weil er Gelegenheit hatte, im vorliegenden Rechtsmittel dagegen Einwände vorzubringen.
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