Rechtssatz
Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich nach § 495 Abs 2 StPO und nicht nach § 494a StPO (entgegen EvBl 1990/166).
13 Os 143/04 | OGH | 12.01.2005 |
Auch; Beisatz: Als „nunmehr gefestigte Judikatur" bezeichnet. (T1) |
11 Os 1/08v | OGH | 29.01.2008 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: WK-StGB - 2 § 55 [2006] Rz 5. (T3) |
12 Os 24/08h | OGH | 22.08.2008 |
Beisatz: § 494a Abs 1 StPO stellt ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung ab, die vor Ablauf der Probezeit nach einer bedingten Strafnachsicht begangen worden ist, während § 31 StGB nur in Bezug auf Taten zur Anwendung gelangt, welche vor der früheren Verurteilung begangen worden sind. (T4) |
11 Os 55/11i | OGH | 19.05.2011 |
Beisatz: Hier: Aufhebung, weil die auf einer gesetzwidrigen Zuständigkeitsannahme beruhende Widerrufsentscheidung geeignet ist, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken (§ 292 letzter Satz StPO). (T5) |
13 Os 57/11y | OGH | 14.07.2011 |
Beisatz: § 55 StGB, auf den § 495 Abs 2 StPO Bezug nimmt, stellt nicht auf die im nachträglichen Strafurteil erfolgte Anwendung der Strafrahmenvorschrift des § 31 StGB ab, sondern nur auf das (tatsächliche) Verhältnis der nachträglichen Verurteilung zu derjenigen, in der die bedingte Strafnachsicht gewährt wurde. (T6) |
14 Os 38/15t | OGH | 28.04.2015 |
Beis wie T6; Beisatz: Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf in einem solchen Fall unter Gerichten verschiedener Ordnung jenem höherer Ordnung, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält und zuletzt rechtskräftig wurde. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19990126_OGH0002_0140OS00184_9800000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)