OGH 11Os4/07h

OGH11Os4/07h19.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Andrea F***** wegen des Vergehens des unbefugten Eingriffs nach § 91 Abs 1 UrhG über die vom Generalprokurator gegen den zugleich mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. Juli 2006, GZ 17 Hv 45/06b-10, gemäß § 494a Abs 4 StPO gefassten Beschluss erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Eisenmenger, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. Juli 2006, GZ 17 Hv 45/06b-10, verletzt in der Verlängerung der zum AZ 14 Hv 30/06z des Landesgerichtes Klagenfurt angeordneten Probezeit auf fünf Jahre das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs 3 StGB.

Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird in seinem die Probezeit verlängernden Ausspruch ersatzlos aufgehoben.

Text

Gründe:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 18. Mai 2006, GZ 14 Hv 30/06z-13, wurde Andrea F***** wegen der Vergehen des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1 StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Am 18. Juli 2006 wurde Andrea F***** vom Landesgericht Klagenfurt im Verfahren AZ 17 Hv 45/06b rechtskräftig des Vergehens des unbefugten Eingriffs nach § 91 Abs 1 UrhG schuldig erkannt (ON 10), doch wurde unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1 und 40 StGB auf das eingangs erwähnte Urteil vom 18. Mai 2006 von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Unter einem wurde mit - ebenfalls in Rechtskraft erwachsenem - Beschluss gemäß § 494a Abs 4 StPO vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den AZ 7 U 77/03p und 7 U 89/04d, jeweils des Bezirksgerichtes Spittal/Drau sowie zum AZ 14 Hv 30/06z des Landesgerichtes Klagenfurt abgesehen, jedoch die Probezeit hinsichtlich der im letztgenannten Verfahren verhängten Strafe auf fünf Jahre verlängert.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluss verletzt, wie der Generalprokurator in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, das Gesetz in der Bestimmung des § 55 Abs 3 StGB.

Dieser Norm zufolge dauert bei nachträglicher Verurteilung gemäß § 31 StGB unter gleichzeitiger Gewährung bedingter Strafnachsicht und Abstandnahme von einem Widerruf der bedingten Vor-Verurteilung jede der zusammentreffenden Probezeiten bis zum Ablauf der zuletzt endenden Probezeit, jedoch nicht länger als fünf Jahre. Eine Verlängerung der im Vorverfahren bestimmten Probezeit tritt daher von Gesetzes wegen und nur dann ein, wenn abermals eine Strafe verhängt und diese bedingt nachgesehen wird. Wird - wie vorliegend - gemäß §§ 31 und 40 StGB von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen und demgemäß auch keine bedingte Strafnachsicht gewährt, dann kommt die Anwendung der Bestimmung des § 55 Abs 3 StGB nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0090921, zuletzt 14 Os 39/05z; Jerabek in WK² § 55 Rz 10).

Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben, die Gesetzesverletzung festzustellen und, da sie sich zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt hat, gemäß § 292 StPO der Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit aufzuheben.

Zu bemerken ist, dass der angefochtene Beschluss - von der Wahrungsbeschwerde nicht gerügt - auch gegen die Bestimmungen der §§ 494a, 495 StPO verstößt, weil für die Beschlussfassung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung nach § 55 Abs 1 StGB nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung das Gericht zuständig ist, welches in jenem Verfahren, in dem die bedingte Strafnachsicht ausgesprochen worden ist, in erster Instanz erkannt hat (RS0111521).

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