OGH 16Os28/91 (RS0090921)

OGH16Os28/9130.8.1991

Rechtssatz

Im Fall einer nachträglichen Verurteilung gemäß § 31 StGB kommt eine (diesfalls von Gesetzes wegen eintretende) Verlängerung der im Vor-Verfahren bestimmten Probezeit - unter der Voraussetzung, daß die betreffende bedingte Strafnachsicht nicht widerrufen wird - nur dann in Betracht, wenn dabei abermals eine Strafe verhängt und bedingt nachgesehen wird; wird daher gemäß §§ 31, 40 StGB keine (Zusatzstrafe) Strafe verhängt und demgemäß auch keine bedingte Strafnachsicht gewährt (sowie keine Probezeit dazu bestimmt), dann ist für eine Verlängerung der Probezeit gemäß § 55 Abs 3 StGB kein Raum.

Normen

StGB §31
StGB §55 Abs3

16 Os 28/91OGH30.08.1991

Veröff: EvBl 1992/19 S 62 = RZ 1992/43 S 100

12 Os 45/93OGH22.04.1993
11 Os 53/94OGH10.05.1994

Vgl auch

14 Os 39/05zOGH10.05.2005

Vgl auch

11 Os 4/07hOGH19.06.2007

Auch; nur: Wird gemäß §§ 31, 40 StGB keine (Zusatzstrafe) Strafe verhängt und demgemäß auch keine bedingte Strafnachsicht gewährt (sowie keine Probezeit dazu bestimmt), dann ist für eine Verlängerung der Probezeit gemäß § 55 Abs 3 StGB kein Raum. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19910830_OGH0002_0160OS00028_9100000_001

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