OGH 6Ob242/98a; 1Ob33/00k; 4Ob199/00v; 5Ob131/02d; 3Ob221/04b; 8Ob60/05i; 3Ob242/05t; 7Ob236/05i; 3Ob211/05h; 3Ob49/06m; 1Ob13/07d; 2Ob50/08d; 9Ob53/08x; 9Ob70/10z; 7Ob200/10b; 3Ob38/11a; 9Ob34/10f; 3Ob65/11x; 3Ob186/11s; 2Ob9/12f; 1Ob180/12w; 2Ob206/12a; 9Ob27/12d; 6Ob138/13g; 2Ob238/13h; 2Ob22/14w; 8Ob28/15y; 8Ob53/15z; 18OCg2/15s; 7Ob142/15f; 3Ob208/15g; 18OCg3/15p; 18OCg2/16t; 18OCg6/16f; 3Ob10/17t; 1Ob24/18p; 18OCg2/18w; 7Ob145/18a; 3Ob153/18y; 3Ob249/18s; 3Ob251/18k; 2Ob170/18s; 4Ob230/18d; 18OCg1/19z; 3Ob13/19m; 4Ob233/19x; 6Ob7/20b; 3Ob71/20t; 2Ob207/20k; 18OCg2/21z; 5Ob42/22w; 3Ob7/23k (RS0110743)

OGH6Ob242/98a; 1Ob33/00k; 4Ob199/00v; 5Ob131/02d; 3Ob221/04b; 8Ob60/05i; 3Ob242/05t; 7Ob236/05i; 3Ob211/05h; 3Ob49/06m; 1Ob13/07d; 2Ob50/08d; 9Ob53/08x; 9Ob70/10z; 7Ob200/10b; 3Ob38/11a; 9Ob34/10f; 3Ob65/11x; 3Ob186/11s; 2Ob9/12f; 1Ob180/12w; 2Ob206/12a; 9Ob27/12d; 6Ob138/13g; 2Ob238/13h; 2Ob22/14w; 8Ob28/15y; 8Ob53/15z; 18OCg2/15s; 7Ob142/15f; 3Ob208/15g; 18OCg3/15p; 18OCg2/16t; 18OCg6/16f; 3Ob10/17t; 1Ob24/18p; 18OCg2/18w; 7Ob145/18a; 3Ob153/18y; 3Ob249/18s; 3Ob251/18k; 2Ob170/18s; 4Ob230/18d; 18OCg1/19z; 3Ob13/19m; 4Ob233/19x; 6Ob7/20b; 3Ob71/20t; 2Ob207/20k; 18OCg2/21z; 5Ob42/22w; 3Ob7/23k15.3.2023

Rechtssatz

Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht.

Stellvertreterehe

 

Normen

EuGVVO 2012 Art 45 Abs1 lita
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art34 Nr1
IPRG §6
Vollstreckungsvertrag Österreich - Jugoslawien betr Schiedssprüche und Schiedsvergleiche Art2 lite
UN-Übk über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ArtV Abs2 litb
ZPO §595 Abs1 Z6 idF vor SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 Abs2 Z5 idF SchiedsRÄG 2006
ZPO §611 Abs2 Z8 idF SchiedsRÄG 2006

6 Ob 242/98aOGH24.09.1998
1 Ob 33/00kOGH28.03.2000

Auch; Beisatz: Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nur dann nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre (§ 6 IPRG). Schutzobjekt sind primär die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Heilung der (Formunwirksamkeit) Unwirksamkeit der Anerkenntniserklärung durch Zeitablauf nach deutschen BGB. (T2)

4 Ob 199/00vOGH13.09.2000

Auch; nur: Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung besteht. (T3) Veröff: SZ 73/142

5 Ob 131/02dOGH25.06.2002

Auch; nur: Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T4)<br/>Veröff: SZ 2002/89

3 Ob 221/04bOGH26.01.2005

Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. (T5)<br/>Beisatz: Als vom ordre public erfasste Grundwertungen werden vor allem die tragenden Grundsätze der Bundesverfassung, aber auch des Strafrechts, des Privatrechts und des Prozessrechts verstanden werden müssen, wobei für die Vereinbarkeit nicht der Weg oder die Begründung, sondern das Ergebnis des Schiedsspruchs maßgeblich ist. (T6)<br/>Beisatz: Nicht ausreichend ist es, dass das Recht oder Rechtsverhältnis selbst dem ordre public widerspricht, es muss auch die Durchsetzung für die inländische Rechtsordnung untragbar sein. (T7)<br/>Veröff: SZ 2005/9

8 Ob 60/05iOGH30.05.2005
3 Ob 242/05tOGH15.02.2006

nur: Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T8)

7 Ob 236/05iOGH26.04.2006

nur T5

3 Ob 211/05hOGH26.04.2006

nur T5; Veröff: SZ 2006/65

3 Ob 49/06mOGH30.05.2006

Auch; nur T5; Beis wie T1 nur: Eine Bestimmung des fremden Rechts ist nur dann nicht anzuwenden wäre, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führte, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar wäre. (T9)

1 Ob 13/07dOGH27.02.2007

Auch; Beis ähnlich wie T6

2 Ob 50/08dOGH10.04.2008

Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert. (T10)

9 Ob 53/08xOGH20.08.2008

Auch; Beisatz: Die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" (ordre public) sind als Aufhebungsgrund äußerst sparsam einzusetzen: (T11)<br/>Beisatz: Hier: Aufhebung eines Schiedsspruchs nach § 595 Abs 1 Z 6 ZPO. (T12)

9 Ob 70/10zOGH22.10.2010

Auch; nur: Weil die ordre-public-Klausel eine systemwidrige Ausnahme darstellt, wird allgemein sparsamster Gebrauch gefordert, eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebensowenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. Zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel ist, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechtes und nicht bloß dieses selbst anstößig ist. (T13)<br/>Beisatz: Die Unmöglichkeit der Adoption eines ausländischen Erwachsenen verstößt nicht schon per se gegen den ordre public. (T14)

7 Ob 200/10bOGH19.01.2011

Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung ist von der Anwendung der ordre‑public‑Klausel sparsamster Gebrauch zu machen, weil sie eine systemwidrige Ausnahme darstellt. Eine schlichte Unbilligkeit des Ergebnisses genügt ebenso wenig wie der bloße Widerspruch zu zwingenden österreichischen Vorschriften. Gegenstand der Verletzung müssen vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein. (T15)

3 Ob 38/11aOGH22.03.2011
9 Ob 34/10fOGH28.02.2011
3 Ob 65/11xOGH24.08.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/106

3 Ob 186/11sOGH12.10.2011

Auch; Beisatz: Worin diese ausreichende Inlandsbeziehung liegt, kann nur im Einzelfall bestimmt werden. Anhaltspunkte sind etwa gewöhnlicher Aufenthalt, Geburt oder Eheschließung im Inland, oder die österreichische Staatsangehörigkeit. Je stärker die Inlandsbeziehung, desto weniger werden befremdliche Ergebnisse der Anwendung ausländischen Rechts hingenommen, und umgekehrt. (T16)<br/>Veröff: SZ 2011/124

2 Ob 9/12fOGH28.03.2012

Auch; nur T8

1 Ob 180/12wOGH11.10.2012

Auch

2 Ob 206/12aOGH24.01.2013

Vgl auch; nur T5

9 Ob 27/12dOGH24.04.2013

nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Überschreitung der Prüfkompetenz durch das Berufungsgericht. (T17)

6 Ob 138/13gOGH28.08.2013
2 Ob 238/13hOGH27.11.2014

Auch; Beisatz: Hier: Anerkennung eines kenianischen Gerichtsbeschlusses betreffend Vaterschaftsanerkenntnis; kein Widerspruch zu ordre public (§ 6 IPRG). (T18)<br/>Veröff: SZ 2014/122

2 Ob 22/14wOGH18.02.2015

Vgl; Beisatz: Maßgebend ist das Ergebnis des Schiedsspruchs und nicht seine Begründung. (T19)

8 Ob 28/15yOGH24.03.2015

Auch; Beisatz: Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist eine besondere Ausprägung des verfahrensrechtlichen ordre public. (T20)

8 Ob 53/15zOGH27.05.2015

Auch; Beis wie T14

18 OCg 2/15sOGH19.08.2015

Auch

7 Ob 142/15fOGH16.10.2015
3 Ob 208/15gOGH17.02.2016

Auch

18 OCg 3/15pOGH23.02.2016

Auch; Beisatz: Aufhebungsgrund des § 611 Abs 2 Z 2 ZPO nur verwirklicht, wenn Gehörverletzung im staatlichen Verfahren mit Nichtigkeit zu ahnden wäre oder wenn der Gehörentzug einem Nichtigkeitsgrund wertungsmäßig zumindest nahekommt. (T21)

18 OCg 2/16tOGH28.09.2016

Auch

18 OCg 6/16fOGH02.03.2017

Auch

3 Ob 10/17tOGH07.06.2017
1 Ob 24/18pOGH21.03.2018
18 OCg 2/18wOGH09.10.2018

Auch

7 Ob 145/18aOGH26.09.2018
3 Ob 153/18yOGH19.12.2018

Auch; Veröff: SZ 2018/105

3 Ob 249/18sOGH23.01.2019

Beisatz: Hier: Unterschiedliche Publizitätsvorschriften bei Sicherungseigentum. (T22); Veröff: SZ 2019/4

3 Ob 251/18kOGH20.02.2019

Auch; Beisatz: Es besteht auch keine Bindung, wenn ein Gericht eines anderen Mitgliedsstaats das Vorliegen eines ordre public-Verstoßes bejaht oder verneint hat. (T23)<br/>Beisatz: Zu bejahen wäre ein Verstoß gegen den ordre public also nur dann, wenn die Verfahrensrechte einer Partei in unerträglicher Weise beschnitten worden sind. Dafür ist stets das ausländische Verfahren als Ganzes und anhand sämtlicher Umstände zu beurteilen. (T24)

2 Ob 170/18sOGH29.01.2019

nur T3; Veröff: SZ 2019/10

4 Ob 230/18dOGH25.04.2019

Beisatz: Eine überlange Verfahrensdauer führt nicht dazu, dass die schlussendlich ergangene Entscheidung wegen Verstoßes gegen den ordre prublic unbeachtlich wäre. (T25)<br/>Beisatz: Eine Judikaturwende bewirkte keine ordre public-Widrigkeit. (T26)<br/>Veröff: SZ 2019/31

18 OCg 1/19zOGH15.05.2019

Auch; nur T5; Beis wie T19

3 Ob 13/19mOGH19.11.2019

Vgl; Beisatz: Beurteilungskriterium der ordre-public-Klausel sind die Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung. (T27)

4 Ob 233/19xOGH21.02.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Schuldenschnitt bei griechischen Staatsanleihen. (T28)

6 Ob 7/20bOGH25.06.2020

Vgl; Beisatz: Hier: Vaterschaftsanerkanntnis auch bei nicht biologischer Abstammung fällt nicht unter ordre public-Klausel. (T29)<br/>Beis wie T20

3 Ob 71/20tOGH02.09.2020

Beis wie T14

2 Ob 207/20kOGH25.11.2021

Beisatz wie T1<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/101

18 OCg 2/21zOGH22.09.2021

Vgl; Beis wie T19; Beisatz: Hier: (keine) Aufhebung eines Schiedsspruchs. (T30)

5 Ob 42/22wOGH01.12.2022

Vgl; nur T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Verneint für Ferntrauung nach iranischem Recht ohne Zweifel an der freien Willensentscheidung. (T31)

3 Ob 7/23kOGH15.03.2023

Beisatz: Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung über Kindesunterhalt ohne Luxusgrenze (T32)

Dokumentnummer

JJR_19980924_OGH0002_0060OB00242_98A0000_001

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