Spruch:
Die Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung sind die „Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" (ordre public) als Aufhebungsgrund äußerst sparsam einzusetzen (RS0110743; vgl auch Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 611 Rz 203 ff). Dass der angefochtene Schiedsspruch betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit des Ausschlusses des Beklagten aus dem anwaltlichen Treuhandbuch der Klägerin nach der in den obigen Zitaten dargestellten restriktiven Handhabung des ordre public auch nur annähernd in dessen Anwendungsbereich kommt, kann im vorliegenden Fall nicht gesagt werden.
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