OGH 2Ob206/12a

OGH2Ob206/12a24.1.2013

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Sol, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, *****, vertreten durch Dr. Amhof & Dr. Damian Rechtsanwälte GmbH in Wien, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Mag. Arno H***** GmbH, *****, vertreten durch Herbst Vavrovsky Kinsky Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E*****gesellschaft mbH, *****, 2. Mag. Marco E*****, 3. Mag. Klaus H***** GmbH, *****, 4. Mag. Klaus H*****, 5. Gunther H***** GmbH, *****, 6. Mag. Gunther H*****, 7. Dr. Wilfried S***** GmbH, *****, 8. Dr. Wilfried S*****, 9. Mag. Wolfgang S***** GmbH, *****, 10. Mag. Wolfgang S*****, 11. Mag. Iris K***** GmbH, *****, 12. Mag. Iris K*****, 13. Dr. Harald G***** GmbH, *****, 14. Dr. Harald G*****, 15. Mag. Andreas R***** GmbH, *****, 16. Mag. Andreas R*****, 17. MMag. Roland T***** GmbH, *****, 18. MMag. Roland T*****, 19. K***** GmbH, *****, 20. Mag. Waltraud K*****, 21. Mag. Georg H*****, 22. Mag. Annemarie M*****, alle vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufhebung eines Schiedsspruchs (Streitwert 1.094.826,73 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2012, GZ 2 R 90/12p-18, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin bekämpft in der Revision - wie schon im bisherigen Verfahren - im Ergebnis die rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts ohne Fehler von der Qualität des § 611 ZPO aufzeigen zu können:

1. Verbot der Einlagenrückgewähr:

Das Verbot der Einlagenrückgewähr mag durchaus eine Grundsäule des österreichischen Gesellschaftsrechts sein. Die Beurteilung, dass die Verlustzuweisung aufgrund eines Schadens, den der Alleingesellschafter einer Kommandit-GmbH im Rahmen der von der GmbH der KG geschuldeten Tätigkeit zufügt, gegen diese GmbH geltend gemacht und nicht nur ein Schadenersatzanspruch gegen den Alleingesellschafter gerichtet werden kann, ist aber - unabhängig davon, ob sie rechtlich richtig oder falsch ist - keinesfalls „unerträglich“ ordre public-widrig (vgl RIS-Justiz RS0110743, RS0110126, RS0045124).

2. Widerspruch gegen zwingendes Europarecht:

Die erste in der Revision genannte Richtlinie betrifft Aktiengesellschaften. In Zusammenhang mit dem Gläubigerschutz und der Kapitalerhaltung gilt das bereits oben Gesagte.

3. Verfassungsrechtliche Konsequenzen des Verlustzuweisungsbeschlusses:

Das Auseinandersetzungsguthaben ist keine konstante Größe, sondern verändert sich mit dem wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft. Schon deshalb ist eine rechtlich gesicherte Eigentumsposition der Klägerin im Sinne ihres Vorbringens nicht zu erkennen und daher auch kein Eingriff in Grundwerte der Rechtsordnung gegeben.

Ob Auseinandersetzungsguthaben und Schadenersatzanspruch nebeneinander bestehen, gegeneinander aufgerechnet werden können bzw eine Verlustzuweisung in Höhe des Schadenersatzanspruchs zulässig ist, ist letztlich eine „bloße“ Rechtsfrage, deren Bejahung oder Verneinung nicht gegen Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung verstößt und in diesem Sinn nicht „unerträglich“ ist.

Dass der Verlustzuweisungsbeschluss dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht und eine unsachliche Ungleichbehandlung bedeutet, ist nicht ersichtlich, hat doch der Alleingesellschafter der Nebenintervenientin den Schaden der KG herbeigeführt. Unter diesem Gesichtspunkt wäre eine gleichmäßige Verteilung des Schadens auf alle Gesellschafter „ungleicher“ als die Alleinzuweisung an die Nebenintervenientin.

4. Was schließlich die Überschreitung der Kompetenz des Schiedsgerichts betrifft - die Revision spricht von „Selbstjustiz“ durch Koppelung eines Schadenersatzanspruchs mit einem Abfindungsanspruch, die dazu führe, dass die Prüfung des Schadenersatzanspruchs dem gerichtlichen Verfahren entzogen werde - ist zu sagen, dass die klagende Partei vor dem Schiedsgericht einen Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben geltend machte, wofür unzweifelhaft das Schiedsgericht zuständig war.

Die Frage, ob bei der Beurteilung von dessen Höhe ein Schadenersatzanspruch zu berücksichtigen ist, sodass sich das Guthaben entsprechend verringert, mag materiell-rechtlich eine erhebliche Rechtsfrage beinhalten. Selbst wenn die Berücksichtigung der Schadenersatzforderung materiell falsch gewesen sein sollte, hätte dies aber nicht die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts bedeutet, sondern lediglich eine (nicht bekämpfbare) unrichtige rechtliche Beurteilung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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