Rechtssatz
Eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation und kann daher bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe nicht außer Betracht bleiben, mag auch das Gewicht dieses Erschwerungsgrundes je nach Fallgestaltung gering sein. Die Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes verstößt deshalb auch bei Annahme gewerbsmäßiger Tatbegehung nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
11 Os 156/07m | OGH | 29.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Neben Tatbestandsmerkmalen sind deliktstypische oder mit der Deliktsverwirklichung notwendig verbundene Umstände für die Strafzumessung verbraucht, wenn sie dem Tatbestand unausgesprochen zugrunde liegen, somit bei Festsetzung der Strafdrohung mitberücksichtigt wurden und diese daher mitbestimmten. Für gewerbsmäßige Begehung sind das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen und die Tatwiederholung weder Voraussetzung des Tatbestands noch deliktstypisch oder notwendig verbunden. Nach gefestigter Rechtsprechung schließt daher Gewerbsmäßigkeit weder Tatwiederholung noch einschlägige Vorstrafen als Erschwerungsgrund aus (WK-StGB - 2 § 32 Rz 61, 68). (T1) |
15 Os 111/10b | OGH | 15.09.2010 |
Ähnlich; nur: Eine Tatwiederholung, mag sie auch bei gewerbsmäßig handelnden Tätern die Regel sein, gehört nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen dieser Qualifikation. (T2) |
12 Os 85/13m | OGH | 05.09.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Nach § 70 StGB kommt es nur auf eine Wiederholungstendenz, nicht aber auf tatsächlich mehrfache Tatbegehung an. (T3) |
14 Os 163/13x | OGH | 17.12.2013 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Eine entsprechende Absicht des Angeklagten bei Begehung jeder einzelnen Tat ist für die rechtliche Annahme von - nicht einmal Tatwiederholung voraussetzender - Gewerbsmäßigkeit nicht erforderlich. (T4) |
13 Os 72/14h | OGH | 09.10.2014 |
Auch; Beisatz: Das Doppelverwertungsverbot wird durch die Annahme des Erschwerungsgrundes der Tatwiederholung (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) bei gleichzeitiger Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Begehung (hier § 148 StGB) nicht verletzt, weil diese jene nicht voraussetzt. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0150OS00016_9500000_001
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