OGH 14Os53/97

OGH14Os53/9730.4.1997

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Martin H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satzund § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. November 1996, GZ 10 Vr 2.225/96-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der slowenische Staatsangehörige Martin H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter SatzStGB schuldig erkannt.

Darnach hat er fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert nachgenannten Personen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung (auch) von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen

A) weggenommen, und zwar

I. durch Einbruch

1. in Frohnleiten

a) in der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August 1996 Berechtigten der Tischlerei Domenikus H***** 40 S Bargeld, indem er nach Aufbrechen eines Fensters in die Werkstätte einstieg und durch die (von ihm - S 261) aufgebrochene Haupttüre in die Büroräume eindrang;

b) in der Nacht vom 11. auf den 12. August 1996

aa) dem Norbert H***** einen Markierungshobel im Wert von ca 100 S, indem er die Tür zur Werkstätte und zur Abstellkammer aufbrach;

bb) der Helene D***** drei Flaschen Bier und eine Glühbirne im Gesamtwert von ca 50 S, indem er über einen Holzzaun in den Keller ihres Gasthauses einstieg;

2. am 15. August 1996 in Obervogau der Petra L***** Lebensmittel im Wert von 859 S, ca 1.000 S Bargeld sowie ein Brotmesser und einen Kreuzschlitzschraubenzieher im Wert von insgesamt ca 100 S, indem er durch ein von ihm geöffnetes Kellerfenster in ihr Geschäftslokal einstieg;

II.

1. in der Nacht vom 1. auf den 2. August 1996 in Wagna dem Werner B***** ein Motorfahrrad im Wert von ca 2.000 S;

2. am 13. August 1996 in Frohnleiten der Bianca H***** einen PKW Fiat Panda im Wert von ca 15.000 S;

3. am 14. oder 15. August 1996 in Wagna oder Obervogau das Fahrrad eines Unbekannten im Wert von ca 1.000 S;

B) wegzunehmen versucht, und zwar

I. durch Einbruch

1. in Frohnleiten

a) in der Nacht vom 31. Juli auf den 1. August 1996 Berechtigten der Außenstelle der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht näher bekannte Wertsachen, indem er mit einem Holzkeil die Eingangstüre zur Geschäftsstelle aufzubrechen versuchte;

b) in der Nacht vom 11. auf den 12. August 1996 der Waltraud E***** nicht näher bekannte Wertsachen, indem er den Lieferanteneingang zu ihrem Geschäftslokal aufzubrechen versuchte;

2. am 15. August 1996 in Obervogau der Gerlinde Sch***** nicht näher bekannte Wertsachen, indem er durch ein von ihm geöffnetes Kellerfenster in ihr Gasthaus einstieg;

II. am 15. August 1996 in Obervogau dem Franz E***** einen Pkw Opel Kapitän, Baujahr 1966, im Werte von ca 1.000 S.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.

Die Begründung des Schuldspruchs wegen der Diebstähle zum Nachteil des Domenikus H***** (A/I/1/a), des Norbert H***** (A/I/1/b/aa), der Helene D***** (A/I/1/b/bb), der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (B/I/1/a), der Waltraud E***** (B/I/1/b) und der Gerlinde Sch***** (B/I/2) ist durchaus nicht mangelhaft (Z 5).

Das Schöffengericht gründete seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die Aussage der Zeugin Helga G*****, die ihn als Lenker des gestohlenen Personenkraftwagens (A/II/2) erkannt hatte. Aus der auffallenden zeitlichen und örtlichen Nähe des PKW-Diebstahls zu den (gleichfalls in Frohnleiten verübten) Einbrüchen bei Norbert H*****, Helene D***** (A/I/1/b/aa bzw bb) und Waltraud E***** (B/I/1/b) sowie aus der Verwendung des beim letzten Angriff am Tatort zurückgelassenen, nach dem Vergleich der Einbruchsspuren auch bei den Einbrüchen in die Tischlerei H***** (A/I/1/a) und die Räumlichkeiten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (B/I/1/a) verwendeten Holzkeiles, konnte es ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung darauf schließen, daß der Angeklagte auch diese Straftaten verübt hat (US 15 f).

Der festgestellte Bereicherungsvorsatz bedurfte angesichts der Art und Vielzahl der Angriffe keiner besonderen Begründung. Bei der Annahme, Martin H***** habe im Gasthaus der Gerlinde Sch***** kein ihm geeignet erscheinendes Diebsgut gefunden (US 12), haben die Tatrichter ersichtlich mitberücksichtigt, daß sich wohl andere Gebrauchsgüter (Getränke) am Tatort befunden haben.

Aus der Tatsache, daß der Angeklagte mit dem in Frohnleiten gestohlenen Personenkraftwagen nach Wagna gefahren war und dort bei der Kontrolle durch den Gendarmeriebeamten G***** kein Fahrrad bei sich hatte, konnte das Schöffengericht zulässigerweise auf den nachfolgenden Diebstahl des bei ihm sichergestellten Fahrrades eines Unbekannten (A/II/3) schließen (US 17).

Mit dem dagegen erhobenen Einwand, es lägen keinerlei Beweisergebnisse dafür vor, daß der Angeklagte bei der erwähnten Kontrolle kein Fahrrad bei sich hatte, übergeht er die Angaben dieses Zeugen über die näheren Umstände dieser Kontrolle (S 447 iVm S 316 und 277 bis 281).

Bei Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesem Schuldspruch (A/II/3) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet der Angeklagte den festgestellten Bereicherungsvorsatz (US 3, 8, 17), verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.

Schließlich versagt auch die Strafzumessungsrüge (Z 11). Da Gewerbsmäßigkeit schon bei einmaliger Tatbegehung vorliegen kann, war die Mehrzahl der Angriffe als erschwerend zu berücksichtigen. Des weiteren hat der Angeklagte bei der unter A/I/1/a bezeichneten Tat die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB zweifach, nämlich durch Einbrechen und Einsteigen verwirklicht. Die Annahme der Erschwerungsgründe der "verstärkten Tatbildmäßigkeit" und der "zahlreichen Tatwiederholungen" verstößt somit nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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