OGH 14Os163/13x

OGH14Os163/13x17.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mascha als Schriftführer in der Strafsache gegen Roman M***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 11. Juli 2013, GZ 29 Hv 21/13a-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Roman M***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall und 15 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er zwischen 2. Mai 2012 und 18. September 2012 in Linz (1 bis 6) und Salzburg (7) in sieben Fällen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, im Urteil namentlich genannten Personen durch Einbruch, nämlich durch Abbrechen von Zylinderschlössern und Aufbrechen von Wohnungstüren, fremde bewegliche Sachen „in einem insgesamt 3.000 Euro, nicht jedoch 50.000 Euro übersteigenden Wert“, nämlich Schmuck, Golddukaten und Bargeld weggenommen (1, 2, 3, 5 und 6) oder wegzunehmen versucht (4 und 7).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 3, 5, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Entgegen dem Einwand, die Anführung der entscheidenden Tatsachen im Urteilsspruch (Z 3) sei unvollständig, genügt die generelle Bewertung des gestohlenen Guts mit einem Gesamtwert, der die hier maßgebliche Wertgrenze von 3.000 Euro übersteigt, dem Erfordernis der Bestimmtheit, weil solcherart die Bezeichnung der subsumtionsrelevanten Tatsachen im Sinn des § 260 Abs 1 Z 1 StPO sehr wohl vorgenommen wurde (vgl Lendl, WK-StPO § 260 Rz 16, Ratz, WK-StPO § 281 Rz 285, RIS-Justiz RS0098357).

Der Mängelrüge zuwider steht der einen Schadensbetrag von über 3.000 Euro ausweisende Urteilstenor auch nicht im Widerspruch (Z 5 dritter Fall) zu den Entscheidungsgründen, in denen die Vermögensschäden zu den Urteilsfakten 1, 2, 3, 5 und 6 jeweils ziffernmäßig gesondert - insgesamt in einem 3.000 Euro übersteigenden - Wert ausgewiesen werden.

Entgegen der weiteren Kritik (Z 5 vierter Fall) hat das Erstgericht den auf die Wertqualifikation des § 128 Abs 1 Z 4 StGB bezogenen Vorsatz des Angeklagten („bei Begehung jeder einzelnen“ Tat; vgl US 7) nicht nur aus der objektiven Vorgangsweise (was unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit auch nicht zu beanstanden wäre; vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671), sondern auch aus dessen fehlender Perspektive der Bestreitung seines und des Unterhalts seiner Partnerin und des gemeinsamen Kindes durch die Ausübung seines erlernten Berufs (als Glasbläser; US 4) oder sonstiger lukrativer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund seiner Vermögenslosigkeit abgeleitet (US 9).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und die Behauptung, dass das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen ist, zur Voraussetzung (RIS-Justiz RS0099810). Der Beschwerdeführer muss von diesem Gesamtzusammenhang ausgehend zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder Z 10 gerügten Fehlers klarstellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenz (§ 259, § 260 Abs 1 Z 2 StPO) hätte abgeleitet werden sollen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 584).

Indem die Rüge bei - weiterem Vorbringen zuwider zu jeder einzelnen Tat - festgestelltem Wissen des Angeklagten um die Fremdheit der Sachen (Z 9 lit a) und um den Diebstahl von Sachen in einem insgesamt 3.000 Euro übersteigenden Wert (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) entsprechende Konstatierungen zur Wollenskomponente fordert und dabei die Urteilstatsache ignoriert, dass der Angeklagte sich mit den von seinem Wissen umfassten Tatsachen auch abgefunden hat (US 7), verfehlt sie demnach den Bezugspunkt. Im Übrigen inkludiert das festgestellte Wissen des Angeklagten ohnedies die Willenskomponente seines Vorsatzes (RIS-Justiz RS0088835 [T4]).

Den Bezugspunkt der tatrichterlichen Konstatierungen übergeht auch die Subsumtionsrüge (Z 10), soweit sie bei ebenso festgestelltem Wissen und Wollen des Angeklagten um das Aufbrechen der jeweiligen Eingangstüre unter nicht unerheblicher physischer Gewalt, um in die Räumlichkeiten zwecks Wegnahme fremder beweglicher Sachen zu gelangen, mangelnde Feststellungen, ob bereits das gewaltsame Eindringen vom Diebstahlsvorsatz getragen war, behauptet.

Schließlich vermisst die Rüge (nominell auch Z 9 lit a, der Sache nach Z 10) unter Hinweis auf fehlenden Sachverhaltsbezug konkrete Feststellungen dazu, „was der Angeklagte im Augenblick der Tat (und vor allem auch für jede einzelne der festgestellten Taten!) für die Zukunft beabsichtigt hatte“, und kritisiert, dem Urteil sei nicht zu entnehmen, dass tatsächlich die Begehung von Einbruchsdiebstählen über einen längeren Zeitraum vom Angeklagten beabsichtigt gewesen wäre. Solcherart übergeht sie erneut die Feststellungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Einbruchsdiebstähle (in einem Zeitraum von mehreren Monaten) und nicht nur gelegentlich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 7), und leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab, weshalb eine entsprechende Absicht des Angeklagten bei Begehung jeder einzelnen Tat für die rechtliche Annahme von - nicht einmal Tatwiederholung voraussetzender (Jerabek, in WK-StGB2 § 70 Rz 6, RIS-Justiz RS0107024, RS0091375 [T3]) - Gewerbsmäßigkeit entscheidend gewesen sein sollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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