OGH 12Os41/81 (RS0098357)

OGH12Os41/8119.3.1981

Rechtssatz

Die generelle Bewertung des gestohlenen Gutes mit einem Gesamtwert von mehr als fünftausend Schilling genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit, wenn das Gericht den genauen Wert der gestohlenen Gegenstände nicht eindeutig feststellen kann (vgl Gebert-Pallin-Pfeiffer III/2 Nr 41 b zu § 260 StPO).

Normen

StPO §260

12 Os 41/81OGH19.03.1981
12 Os 161/85OGH14.11.1985

Vgl auch

12 Os 45/94OGH14.04.1994

Vgl auch; Beisatz: Annahme einer unter der niedrigsten Wertgrenze liegenden Schadenshöhe. (T1)

14 Os 163/13xOGH17.12.2013

Vgl; Beisatz: Die generelle Bewertung des gestohlenen Gutes mit einem Gesamtwert, der die hier maßgebliche Wertgrenze von 3.000 Euro übersteigt, genügt dem Erfordernis der Bestimmtheit, weil solcherart die Bezeichnung der subsumtionsrelevanten Tatsachen im Sinn des § 260 Abs 1 Z 1 StPO sehr wohl vorgenommen wurde. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19810319_OGH0002_0120OS00041_8100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)