OGH 12Os45/94

OGH12Os45/9414.4.1994

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz K***** und Richard H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Richard H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Jänner 1994, GZ 7 d Vr 15716/93-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard H***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB schuldig erkannt.

Nach dem Inhalt des Schuldspruches hat er am 1.Dezember 1993 in Wien als Mittäter mit Heinz K***** (welcher das Urteil in Rechtskraft erwachsen ließ) fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert nachstehenden Personen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung (US 6) durch Einbruch in das Gasthaus "K*****" weggenommen, indem er ein Fenster einschlug und durch dieses in das Lokal einstieg, und zwar

1. der Erika O***** 26 Schachteln Zigaretten verschiedener Marken, eine Kellnerbrieftasche und einen Bargeldbetrag nicht mehr feststellbarer Höhe und

2. Verfügungsberechtigten der Automatenaufstellerfirma "V*****" durch Aufbrechen eines Behältnisses Münzen in nicht mehr feststellbarem Wert.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Aus welchen Gründen das Schöffengericht die leugnende Darstellung des Beschwerdeführers als widerlegt angesehen hat, legte es - entgegen der Mängelrüge (Z 5) - nicht nur unter Bedachtnahme auf seine von der Verantwortung in der Hauptverhandlung entscheidend abweichenden Angaben vor der Polizei, sondern auch unter ausführlicher Würdigung der Aussagen der Geschädigten Erika O***** sowie der beiden Polizeibeamten Hannes G***** und Roland P***** denkfolgerichtig und demnach mängelfrei dar (US 10 f). Denn wenngleich die Sicherheitswachebeamten den Angeklagten (im Gegensatz zu K*****) nicht mit Sicherheit als einen der von ihnen beim Verlassen des Tatortes beobachteten beiden Männer zu identifizieren vermochten (S 164, 166), konnten die Tatrichter auf Grund der von diesen Zeugen gegebenen Täterbeschreibung und der (sich aus dem polizeilichen Erhebungsergebnis in Verbindung mit dem Vorleben des Angeklagten und seiner langjährigen, von einer gemeinsam verübten einschlägigen Straftat gekennzeichneten Bekanntschaft zu K***** ergebenden) Gesamtsituation (US 5 f) in durchaus nachvollziehbarer Weise davon ausgehen, daß der Angeklagte jener Mann war, der zusammen mit dem am Tatort festgenommenen Mitangeklagten aus dem Fenster des Einbruchsobjektes gesprungen ist (US 14). Von einer aktenwidrigen Verwertung dieser Zeugenaussagen kann demnach keine Rede sein. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde im Grunde in dem im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweisresultate im Sinne der leugnenden Verantwortung des Angeklagten umzudeuten.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholt mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe die Aussagen der beiden Angeklagten sowie jene der Zeugen G*****, P***** und O***** "unvollständig ausgeschöpft", bereits erörterte Beschwerdeargumente und vermag solcherart keine Umstände aufzuzeigen, die Anlaß zu (erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Urteilsannahmen bieten könnten.

Der im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zunächst erhobene Einwand, die subjektive Tatseite erschöpfe sich mangels näherer Begründung des angenommenen Bereicherungsvorsatzes im "substanzlosen" Gebrauch der verba legalia, läßt die im Zusammenhalt mit dieser Konstatierung (US 6) im Urteil detailliert beschriebenen Tathandlungen des Angeklagten (US 5 f), welche in ihrer diebstahlsspezifischen Typizität eine andere Deutung als die eines bewußt auf die Tatbestandsverwirklichung abzielenden Wollens im konkreten Fall gar nicht zulassen, außer acht, sodaß die Beschwerde nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Eine Orientierung am Urteilssachverhalt läßt sie aber auch insoweit vermissen, als sie Feststellungen zum Wert des Diebsguts als fehlend reklamiert. Die Tatrichter gingen nämlich von einer unter 25.000 S liegenden, demnach die Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 4 StGB nicht berührenden Schadenshöhe aus, sahen sich darüber hinaus jedoch aus ausführlich dargelegten Erwägungen (US 12 f) außerstande, die Höhe des erbeuteten Bargeldes (- im Gegensatz zur Menge der von den Angeklagten gestohlenen Zigaretten, welche ohnehin festgestellt ist, US 3 -) exakt zu bestimmen, ohne dadurch allerdings eine entscheidungswesentliche Frage ungeklärt zu lassen (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 20). Damit wurde im übrigen auch dem Erfordernis der Bestimmtheit (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) Genüge getan (Mayerhofer-Rieder aaO § 260 E 37).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

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