OGH 12Os24/03

OGH12Os24/038.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Margot P***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über deren Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2002, GZ 034 Hv 121/02i-9, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Margot P***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt, weil sie in Wien zwischen 3. März und 5. Mai 2002 gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, DI Martin A***** durch die Vorgabe, redliche, rückzahlungsfähige und rückzahlungswillige Darlehensnehmerin zu sein, somit durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen, nämlich zur Gewährung von 13 Darlehen in Höhe zwischen 620,- EUR und 5.000,- EUR verleitete, die diesen mit insgesamt 23.920,- EUR am Vermögen schädigten, und zu einer Freiheitsstrafe sowie gemäß § 369 Abs 1 StPO zu Schadenersatz verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a, 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten ist nicht berechtigt. Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) thematisiert eine Detailpassage der erstgerichtlichen Beweiswürdigung - eine Immobilienmaklerin habe die Angaben des Geschädigten über die Umstände eines geplanten Wohnungsankaufes bestätigt (US 13) - als unzureichende Begründung (auch) der subjektiven Tatseite. Sie verkennt jedoch, dass diese Urteilsannahme allein Feststellungen zum unbestrittenen objektiven Tatbestand betrifft (US 8, 9). Ein nichtigkeitsbegründender Formalmangel wird sohin nicht aufgezeigt.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) greift mit eigenständigen Überlegungen, wie "man könne mit gutem Gewissen eine Täuschung des akademisch gebildeten Privatbeteiligten nicht für wahr halten", weiters zu Beweisergebnissen unter den Gesichtspunkten Lebenserfahrung, Nachvollziehbarkeit und Ehrlichkeit sowie zu Teilen der Aussagen zweier Zeugen - die vom Erstgericht entgegen der Beschwerdeargumentation ohnehin ausführlich erörtert wurden (US 13 - 16) - prozessordnungswidrig die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nach Art einer (hier unzulässigen) Berufung wegen Schuld an, ohne erhebliche Bedenken gegen die den Schuldspruch tragenden Tatsachen zu erwecken. Der Vorwurf mangelhafter Sachverhaltsermittlung durch Unterlassung amtswegiger "näherer und wiederholter Befragung des Belastungszeugen A*****" krankt einerseits an der Darlegung jener Umstände, durch die die Verteidigung an der Stellung entscheidungserheblicher Fragen gehindert war, und versagt - neben seiner Unbestimmtheit (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 487) - vollends angesichts der über 17 Seiten des Protokolles der Hauptverhandlung dokumentierten Befragung des Privatbeteiligten durch das Gericht und die Parteien.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) übergeht in ihrer Forderung nach einer "Auseinandersetzung" mit der Wissens- und Wollenskomponente zur festgestellten mangelnden Rückzahlungswilligkeit des Angeklagten prozessordnungswidrig die eindeutigen Konstatierungen zum dazu tatplangemäßen dolus directus (US 5, 6) und lässt darüber hinaus durch die Reklamation "entsprechender" Feststellungen zum (urteilsfremden) dolus eventualis eine korrekte Bezeichnung der behaupteten materiell-rechtlichen Nichtigkeit vermissen (§ 285a Z 2 StPO; Mayerhofer aaO § 281 Z 9a E 5).

Die Strafzumessungsrüge (Z 11 zweiter Fall) moniert zu Unrecht unzulässige Doppelverwertung bei Annahme des Erschwerungsgrundes der Tatwiederholungen im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, setzt doch gewerbsmäßige Begehung (§ 70 StGB) schon nach dem Wortlaut der Legaldefinition Tatwiederholung nicht voraus (Fabrizy StGB8 § 70 Rz 2).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils mangels gesetzmäßiger Ausführung und im Übrigen als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO; § 285d Abs 1 Z 2 StPO).

Die Entscheidung über die Berufung wegen der Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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