OGH 11Os65/99 (11Os66/99)

OGH11Os65/99 (11Os66/99)21.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Habl, Dr. Zehetner, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harm als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Bernt A***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Dr. Bernt A*****, Gottfried We*****, Josef Wö*****, Andreas Ki*****, sowie über die Berufungen des Angeklagten Gottfried H***** und des Privatbeteiligten Michael E***** sowie über die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten Andreas Ki***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Juli 1998, GZ 29 Vr 1986/96-653, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten Dr. Bernt A*****, Gottfried We*****, Josef Wö***** und Andreas Ki***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthält, wurden Dr. Bernt A*****, Gottfried H*****, Gottfried We*****, Josef Wö***** und Andreas Ki***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 und 148 zweiter Fall StGB (A), Josef Wö***** darüber hinaus des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 2 und Abs 4 erster Fall StGB (C) schuldig erkannt.

Danach haben die genannten Angeklagten (zusammengefaßt wiedergegeben)

(zu A/I-XII) von September 1993 bis Juni 1996 in verschiedenen Orten Österreichs teils im bewußten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, teils als Alleintäter mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, in zahlreichen Angriffen die im Urteil namentlich genannten Personen durch Täuschung über Tatsachen, insbesondere durch die falsche Vorgabe, die übernommenen Geldbeträge würden gewinnbringend angelegt, es bestehe für das Kapital kein Risiko, ein Rechtsanwalt übernehme die "Treuhandhaftung" sowie durch weitere im Urteil angeführte Täuschungshandlungen zur Auszahlung von im Spruch genannten Geldbeträgen verleitet, welche die Getäuschten oder andere am Vermögen schädigte, wobei der Gesamtschaden den Betrag von 500.000 S überstieg und die Angeklagten jeweils in der Absicht handelten, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Betrugstaten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Überdies hat Josef Wö*****

(zu C) als Alleintäter am 30. März 1995 in Schwaz einen Betrag von zumindest 600.000 S, den Dr. Bernt A*****, Gottfried H***** und Gottfried We***** durch eine zuvor angeführte strafbare Handlung (A/I/2) erlangt hatten, an sich gebracht.

Bei der strafrechtlich relevanten Schadenberechnung zur Faktengruppe A ging das Schöffengericht von folgenden Mindestbeträgen aus: Bei Dr. Bernt A***** 35,7 Mio S, bei Gottfried H***** 17,1 Mio S, bei Gottfried We***** 11 Mio S, bei Josef Wö***** 11,3 Mio S und bei Andreas Ki***** 14,3 Mio S (US 105).

Die Schuldsprüche bekämpfen alle verurteilten Angeklagten mit Nichtigkeitsbeschwerden. Diejenige des Gottfried H***** wurde bereits mit rechtskräftigem Beschluß (ON 669 iVm 682) zurückgewiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten Dr. Bernt A***** stützt sich auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO, jene des Drittangeklagten Gottfried We***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 11 StPO, jene des Viertangeklagten Josef Wö***** auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO sowie jene des Fünftangeklagten Andreas Ki***** auf Z 3, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO. Allen Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Erstangeklagten

Dr. Bernt A*****:

Rechtliche Beurteilung

Einleitend behauptet der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) pauschal eine unzureichende Begründung der Urteilsfeststellungen. Diese nicht näher substantiierte Kritik übergeht zum einen die dem Gebot des § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend zusammengefaßte Darlegung der den Erstangeklagten betreffenden Erwägungen der Tatrichter (US 92-97, 105-107) und richtet sich zum anderen mit dem Hinweis auf die "Feststellungen zur subjektiven Tatseite ab Seite 91, letzter Absatz" bloß allgemein gegen die in diesem Entscheidungsteil enthaltene schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

Dem konkret auf den Schuldspruch A/I/2 und 3 bezogenen Beschwerdevorbringen zuwider setzte sich das Erstgericht sowohl mit der Verantwortung des Erstangeklagten als auch mit den Angaben der zu diesen Fakten gleichfalls verurteilten Mittäter Gottfried H***** und Gottfried We***** hinreichend auseinander (US 92-98 iVm 105-107), verwarf jedoch im Hinblick auf die als glaubwürdig erachtete Darstellung des Zeugen Michael E***** im Zusammenhalt mit dem (im wesentlichen unbestrittenen) objektiven Geschehnisablauf die (die subjektiven Tatseite leugnenden) Versionen der genannten Angeklagten. Eine weitergehende Erörterung der von der Beschwerde isoliert hervorgehobenen Aussagepassagen des Zeugen E***** über das Unterbleiben von Kontakten mit dem Beschwerdeführer war schon deshalb nicht erforderlich, weil daraus keine Schlußfolgerungen auf entscheidungsrelevante Absprachen der involvierten Angeklagten untereinander gezogen werden können.

Soweit sich die Beschwerdeeinwände auch auf die Schuldsprüche A/I/4 und A/II beziehen, genügt die Erwiderung, dass der Nichtigkeitswerber diesbezüglich nicht schuldig erkannt wurde.

Der Beschwerdevorwurf unzureichender Begründung der subjektiven Tatseite trifft ebenfalls nicht zu. Das Schöffengericht legte nämlich die Gründe für die Annahme des Betrugsvorsatzes - im Zusammenhang gesehen - ausreichend dar (US 92 f, 96 f, 106 f), während das Rechtsmittelvorbringen mit der Bewertung der aus den Beweiserwägungen herausgegriffenen Passage als "reine Spekulation" lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen trachtet.

Die in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) und schon teilweise in der Mängelrüge aufgestellte Behauptung von Feststellungsmängeln betreffend des Schädigungs- und Bereicherungsvorsatzes übergeht (prozessordnungswidrig) die hiezu getroffenen Urteilskonstatierungen in ihrer Gesamtheit. Die in der Rechtsmittelschrift zitierten, als "Vorsatzklausel" bezeichneten Feststellungen (US 87 f) erfahren die vermisste Konkretisierung durch den Verweis auf die unter Schuldspruch A zusammengefassten, im Tenor und in den jeweiligen näheren Sachverhaltskonstatierungen individualisierten Taten. Hiezu kommen noch die in der Beweiswürdigung enthaltenen Darlegungen des Schöffengerichtes, wonach der Erstangeklagte unter Einsatz fremder Mittel nach Art eines Hasardeurs agierte, dessenungeachtet aber einige Veranlagungen positiv abschloss, um auf diese Art zahlreiche weitere Opfer anlocken zu können und letztendlich die betrügerischen Gewinne dadurch zu vervielfachen (US 96), wobei er bei den tatsächlichen, einem Lottoeinsatz gleichkommenden Veranlagungen den Verlust der von ihm eingesetzten Fremdgelder hinnahm (US 97). Demgemäß bedurfte es keiner weiteren Konstatierungen zur subjektiven Tatseite.

Sofern die Beschwerdeausführungen die Vorgangsweise des Nichtigkeitswerbers ex post betrachtet bloß als ungeschickt und naiv, allenfalls auch grob fahrlässig bezeichnen, jedoch den Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz bestreiten, gehen sie abermals nicht vom festgestellten (gegenteiligen) Urteilssachverhalt aus und verfehlen daher die gesetzmäßige Darstellung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Drittangeklagten

Gottfried We*****:

Die zum Schuldspruch A/I/1 vorgetragene Kritik unvollständiger Erörterung von Beweisergebnissen, insbesondere von Aussagepassagen der Zeugen Michael St***** und Dr. Johannes R***** geht ins Leere, weil die Tatsache, daß sich der Zeuge St***** erst nach anwaltlicher Beratung zur Geldinvestition entschlossen hatte, ebensowenig entscheidungsrelevant ist wie die (ohnehin berücksichtigte) durch Dr. B***** übernommene Treuhandschaft und dessen nachträglichen Zahlungen (US 31-34).

Denn der mehrfach hervorgehobene Treuhandvertrag diente fallbezogen bloß der Schadenüberwälzung auf den Tatunbeteiligten Dr. Franz B*****, dem der mit dem Beschwerdeführer arbeitsteilig zusammenwirkende Erstangeklagte wirkungslose Haftungserklärungen übergeben hatte (US 32 ff). Dem Beschwerdestandpunkt zuwider kann diese "Sicherung" weder den Schädigungs- noch den Bereicherungsvorsatz der Angeklagten in Frage stellen (Kienapfel BT II3 § 146 RN 158), wobei zur Tatbestands- erfüllung schon eine vorübergehende (unrechtmäßige) Bereicherung genügt (aaO RN 205; Leukauf/Steininger Komm3 § 146 RN 57).

Soweit der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich der Zahlungen des Treuhänders allenfalls als geltend gemachter Feststellungsmangel (inhaltlich Z 9 lit a) zu werten ist, verfehlt er die gesetzesgemäße Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, weil nicht deutlich und bestimmt dargetan wird (§ 285a Z 2 StPO), weshalb der nachträglichen Schadensgutmachung durch einen an der Tat unbeteiligten, selbstgeschädigten (US 33) Dritten eine die Schuldfrage betreffende Bedeutung zukäme, ergibt sich doch aus dem Akt keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass Dr. B***** namens der Angeklagten eine Schadensgutmachung vorgenommen hätte (§ 167 Abs 4 StGB).

Das weitere Beschwerdevorbringen (Z 5) thematisiert abermals keine für den Schuldspruch maßgebliche Tatsachen, da einerseits der nach aussen hin in Erscheinung tretende Umfang der durch den Nichtigkeitswerber bei Michael St***** bewirkten Täuschung infolge des tatplanmäßigen Zusammenwirkens mit dem Erst- und Zweitangeklagten keine Rückschlüsse auf das behauptete Fehlen des Betrugsvorsatzes zulässt und andererseits sich die Information des Beschwerdeführers über das Unterbleiben von Geldflüssen auf den Zeitraum nach der Tatbegehung bezieht. Auf den hiezu erhobenen Vorwurf aktenwidriger (gemeint offenbar: unzureichend begründeter) Feststellungen war daher nicht einzugehen.

Zu den Schuldsprüchen A/I/2 und A/II sowie allgemein zur subjektiven Tatseite moniert der Drittangeklagte eine unzureichende Auseinandersetzung mit seiner Verantwortung, übersieht aber dabei, daß sich die Tatrichter ohnedies ausreichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) mit dieser befassten (US 98, 106 f). Die weitwendigen Ausführungen zur Überzeugungskraft seiner den Betrugsvorsatz von sich weisenden Einlassungen zielen lediglich darauf ab, die Beweiskrafterwägungen der Tatrichter in hier unzulässiger Weise in Zweifel zu ziehen und den eigenen, als unglaubwürdig abgelehnten Darlegungen (zumindest unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo") doch noch zum Durchbruch zu verhelfen.

Der Beschwerde zuwider ist ein formeller Begründungsmangel auch darin nicht zu erblicken, dass das Schöffengericht seine Beweiswürdigung unter anderem auf dieselben Argumente stützte, die für die Täterschaft des Gottfried H***** sprachen; liegt doch beiden Angeklagten eine gleichartige betrügerische Vorgangsweise zur Last. Dies trifft auch für den beweiswürdigenden Hinweis des Erstgerichtes auf einen beispielsweise herausgegriffenen Betrugsfall zu, an dem der Beschwerdeführer nicht beteiligt war, da die Parallelen des Operierens mit objektiv nicht wirksam werdenden Treuhandschaften und fortgesetzten Geldbeschaffungsversuchen trotz der bei dubiosen Firmen schon gescheiterten Finanzanlagen die subjektive Tatseite auch beim Drittangeklagten indizieren. Überdies lassen die Beschwerdeargumente die speziell die Person des Nichtigkeitswerbers betreffenden Begründungsteile, wie rechtskräftige Verurteilung wegen gleichartiger Betrugstaten und Unterlassung von Rückzahlungen trotz guten Verdienstes (US 98) ausser Acht. Im übrigen ist der Einwand, der Beschwerdeführer habe den Erstangeklagten "nach übereinstimmenden Angaben erst nach mehreren Veranlagungen kennengelernt", nicht näher substantiiert (§ 285a Z 2 StPO).

Das speziell zum Schuldspruch A/I/5 erstattete Beschwerdevorbringen erschöpft sich abermals in einer unzulässigen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung und übersieht, dass der Schöffensenat die Verantwortung des Beschwerdeführers - wie bereits erwähnt - insgesamt mit hinreichender Begründung als unglaubwürdig verwarf (US 98, 106 f) und zu einer gesonderten Erörterung der zitierten Aussagedetails nicht verhalten war (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 7, 8).

Mit der Wiederholung zuvor dargelegter Beschwerdeargumente in der Tatsachenrüge (Z 5a) vermag der Drittangeklagte aus dem Akteninhalt ebensowenig (erhebliche) Bedenken an der Richtigkeit festgestellter entscheidender Tatsachen zu wecken wie durch den pauschalen Hinweis auf "sämtliche Ergebnisse aus dem gegenständlichen Verfahren". Ausserdem gehen die Rechtsmittelausführungen zum Schadeneintritt beim Treuhänder Dr. B***** angesichts der eingetretenen Schadenüberwälzung mangels Schuldrelevanz ins Leere. In Wahrheit wendet sich der Beschwerdeführer lediglich neuerlich mit einer Wertung einzelner Beweisergebnisse aus seiner Sicht in einer auch zu diesem Nichtigkeitsgrund unzulässigen Weise gegen die schöffengerichtliche Beweiswürdigung.

In der Rechtsrüge (Z 9 lit a) unterlässt der Nichtigkeitswerber den gebotenen Vergleich des gesamten Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz. Denn die isolierte Darstellung der Umstände bei Zahlung eines Teilbetrages von 250.000 S am 11. März 1994 durch den Zeugen Michael St***** (zu A/I/1) negiert das konstatierte fortgesetzte betrügerische Tatverhalten des Erst- bis Drittangeklagten (US 31-34 iVm 87 f).

In gleicher Weise übergeht der Beschwerdeführer zum Schuldspruch A/I/3 seine festgestellte Initiative zur Herauslockung mehrerer Geldbeträge von Michael E***** in der Höhe von jeweils 650.000 S (US 38), die sich auch auf die Teilzahlung vom 8. Mai 1995 nach einem Anruf des Zweitangeklagten H***** als Komplizen des Angeklagten We***** erstreckt (US 39, 107), sodaß der materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzmäßiger Darstellung gelangt.

Indem der Nichtigkeitswerber in der Strafzumessungsrüge (Z 11) zusätzliche Feststellungen, die auf eine mildere Beurteilung der Straffrage abzielen, begehrt, macht er in Wahrheit lediglich einen Berufungsgrund geltend.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Viertangeklagten

Josef Wö*****:

Das Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5) betreffend die Schuldsprüche zu Punkt A trachtet generell durch Herausstellen mehrerer einzelner Begründungsdetails den Nachweis zu führen, dass die Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Beschwerdeführers offenbar unzureichend begründet seien. Dabei vernachlässigt aber der Nichtigkeitswerber die gebotene Gesamtschau sämtlicher Beweiswürdigungserwägungen, die sich ausführlich mit den Gründen für die Annahme des Betrugsvorsatzes beim Viertangeklagten auseinandersetzen (US 98-104).

Mit den angesprochenen Themenkreisen, insbesondere zur Höhe der Renditen, zur Treuhandschaft des Erstangeklagten Dr. A*****, dessen Haftpflichtversicherung und Garantiefunktion sowie zu der nach Aussage des Mitangeklagten H***** unterlassenen Mitteilung über Liquiditätsprobleme werden jeweils Versuche unternommen, durch eigenständige Interpretationen isoliert betrachteter Beweisergebnisse zu einer für den Angeklagten Wö***** günstigeren Lösung der Schuldfrage zu gelangen. Damit bekämpft aber der Beschwerdeführer im Ergebnis in unzulässiger Weise die Beweiswerterwägungen der Tatrichter.

Gleiches gilt für die in der Rechtsmittelschrift vergleichsweise herangezogenen Gründe des Freispruchs des Mitangeklagten Franz S***** und des Beschlusses hinsichtlich der Ausscheidung einzelner nicht spruchreifer Fakten.

Der Beschwerde zuwider war auch die gesonderte Erörterung der Aussagen der Zeugen Reinhard F***** und Dr. Kurt D***** nicht geboten, weil die Genannten nur allgemein über mögliche (hier nicht aktuell gewordene) Monatsrenditen bei "Trading-Geschäften" (S 243 ff/XVIII) bzw über objektive Voraussetzungen und Höhe einer Haftpflichtversicherung bei Rechtsanwälten (S 459 ff/XVIII) Auskunft geben konnten, ohne dass sich daraus - auf den konkreten Fall bezogen - begründungspflichtige Widersprüchlichkeiten zu den Urteilsannahmen ergeben hätten. Ein formeller Begründungsmangel wird demnach nicht aufgezeigt.

Unverständlich ist der Beschwerdeeinwand (inhaltlich Z 9 lit a), die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 87 f) seien bloß auf den Schuldspruch A/XI/3 bezogen; wird doch gerade in der zitierten Urteilsstelle ausdrücklich auf alle dem Punkt A zugeordneten Taten abgestellt.

Die den Schuldspruch C betreffende Beschwerdebehauptung einer Scheinbegründung des Hehlereivorsatzes des Nichtigkeitswerbers trifft nicht zu. Das Erstgericht untermauerte vielmehr die Annahme der subjektiven Tatseite mit dem Hinweis auf die bereits längerdauernde Verwicklung des Beschwerdeführers in gleichartige Betrugsgeschäfte (US 108). Ein solcher Schluss ist angesichts des engen Konnexes der Hehlerei mit den anderen Vortaten durchaus denkrichtig. Eine darüber hinausgehende Auseinandersetzung mit der Aussage des Angeklagten We***** war im übrigen schon deshalb nicht geboten, weil der Schöffensenat ohnedies von der Abwesenheit des Genannten bei der Geldübergabe ausging (US 89).

Auch der Einwand der "Unschlüssigkeit" (gemeint offenbar: Widersprüchlichkeit) des Urteils im Hinblick auf die im Tenor ausgesprochene Verurteilung des Beschwerdeführers als Alleintäter (US 7, 8 und 13) trotz der Annahme im Rahmen der Strafzumessung, der Angeklagte H***** habe Josef Wö***** zur Ausführung der Straftaten verleitet (US 112), versagt; vermag sich doch eine (hier spruchmäßig gar nicht konstatierte) Bestimmungstäterschaft eines anderen auf die festgestellte unmittelbare Täterschaft des Viertangeklagten nicht auszuwirken.

Soweit der Nichtigkeitswerber im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5a) die zuvor geübte Kritik des Übergehens von Beweisergebnissen wiederholt, verfällt er in Wahrheit erneut in den Fehler, die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen, und bringt damit diesen Nichtigkeitsgrund nicht zu gesetzeskonformer Darstellung.

Dies trifft auch für die Intention der weiteren Beschwerdeausführungen zu, an den vom Erstgericht aus den (im übrigen aktengetreu wiedergegebenen) Aussagen im Zivilverfahren 7 C 3518/94h des Bezirksgerichtes St. Pölten gezogenen Schlüssen zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers (US 101) Zweifel zu wecken. Mit dem Vorbringen werden somit weder eine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung noch (erhebliche) Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt.

Der behauptete Feststellungsmangel (Z 9 lit a) zur subjektiven Tatseite negiert neuerlich - die bereits in der Mängelrüge - entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut des Urteils, daß sich die zusammenfassenden Konstatierungen auf alle Punkte des Schuldspruches A beziehen (US 87 f), weshalb die Rechtsrüge infolge der Unterlassung des gebotenen Vergleichs des gesamten Tatsachensubstrats mit dem darauf angewendeten Gesetz die prozessordnungsgemäße Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes verfehlt.

Soweit der Angeklagte Wö***** im Rahmen der Berufung einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (inhaltlich Z 11) releviert, ist er auf die seit Jahren gefestigte Rechtsprechung zu verweisen, wonach neben der Annahme der Gewerbsmäßigkeit auch die Tatwiederholung als erschwerend gewertet werden kann (15 Os 16/95, 15 Os 64/96, 14 Os 53/97, 15 Os 155/98 ua).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Fünftangeklagten

Andreas Ki*****:

Der Vorwurf eines Verfahrensmangels (Z 3), der durch die (nachteilig verwertete) Zeugenaussage des Rechtsanwaltes Dr. Franz B***** ohne dessen Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht durch den Beschwerdeführer gegeben sei, verfehlt schon deshalb sein Ziel, weil das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 4 StPO nur vom Zeugen selbst wahrzunehmen ist, worauf Dr. Franz B***** nach entsprechender Belehrung ausdrücklich verzichtete (ON 614, S 101/XIX).

Abgesehen davon wurde weder in der Rechtsmittelschrift (ON 662, S 316/XX) noch im Verfahren vom Angeklagten (ON 592, S 155/XVIII; ON 599/S 323 und 335/XVIII) oder vom Zeugen (ON 614, S 119/XIX) ein durch den Nichtigkeitswerber erteiltes Mandat behauptet.

In der Mängelrüge (Z 5) moniert der Nichtigkeitswerber eine offenbar unzureichende Begründung der subjektiven Tatseite, übergeht aber die ausführliche, auch auf seine Verantwortung eingehende tatrichterliche Beweiswürdigung (US 98 ff) und versucht bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung, den konstatierten Betrugsvorsatz als zweifelhaft hinzustellen. Soweit er dabei die Höhe von Renditen, die fehlende Erörterung der Angaben des Zeugen Reinhard F*****, die Begründung des Freispruchs des Mitangeklagten Franz S***** sowie die nach Angaben des Angeklagten H***** unterlassene Mitteilung über Liquiditätsprobleme releviert, ist er auf die Erledigung der im wesentlichen gleichlautenden Beschwerdeargumente des Viertangeklagten Wö***** zu verweisen.

Den inhaltlich einen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend machenden Rechtsmittelausführungen zuwider, nahm das Erstgericht auch beim Beschwerdeführer an, daß er von den von Anfang an klar erkennbaren unreellen Veranlagungsformen und der mangelnden Wirksamkeit der durch den Erstangeklagten Dr. A***** übernommenen Haftungen Kenntnis hatte (US 40 ff iVm 98 ff, insb 100 und 102); die daran anknüpfende Begründung des Schöffengerichtes zur gewerbsmäßigen Vorgangsweise (auch) des Fünftangeklagten widerspricht somit - entgegen den darauf abstellenden Einwänden - keineswegs den Denkgesetzen.

Mit der die Mängelrüge abschließenden isolierten Wiedergabe der auf US 87 f zusammengefaßten Konstatierungen der auf die Schuldsprüche A bezogenen subjektiven Tatseite sämtlicher Angeklagter negiert der Beschwerdeführer nicht nur die an anderen Entscheidungsstellen enthaltene, zum Teil von ihm selbst zuvor zitierte Begründung dieser Feststellungen; vielmehr entrückt er durch die substanzlose Polemik ("hohe Schule der reinen Scheinbegründung") seine Beschwerdekritik einer sachlichen Erörterung.

Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) wiederholen großteils die bereits zur Mängelrüge vorgebrachten Beschwerdeargumente. Soweit der Nichtigkeitswerber neuerlich das Übergehen von ihm positiv erscheinenden Beweisergebnissen behauptet, ist er auf die zuvor erledigten Rechtsmitteleinwände sowie darauf zu verweisen, daß das Erstgericht nicht dazu verhalten war, auf jede Einzelheit gesondert einzugehen (abermals Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 7, 8).

Mit der eigenständigen Interpretation einiger, teilweise nicht aktenkonformer (vgl Zeugenaussage Dr. Alois Kr***** zum Thema Risikoveranlagung; ON 631, S 403 ff/XIX) Beweisdetails und daraus zugunsten des Fünftangeklagten gezogenen Schlüssen zeigt die Beschwerde keine Unvertretbarkeit der Beweiswürdigung auf, zumal auch (denkrichtige) Folgerungen zum Nachteil eines Angeklagten durchaus zulässig sind (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147; Z 5a E 4, 16, 17 ua). Der Beschwerdeführer gibt vielmehr durch die Behauptung einer Aversion des Schöffensenates gegen seine Person und durch sein Begehren nach einer anderen ("richtigen") Würdigung des Beweismaterials unter Anwendung des Zweifelsgrundsatzes deutlich zu erkennen, daß er bloß am Resultat der Beweiserwägungen der Tatrichter, die ersichtlich keine Zweifel hegten, prozessordnungswidrig Kritik übt. Erhebliche Bedenken an der Richtigkeit schuldrelevanter Tatsachen vermag der Fünftangeklagte aus dem Akteninhalt jedoch nicht zu wecken.

Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptete Feststellungsmangel liegt nicht vor; bezieht sich doch die in der Rechtsmittelschrift zitierte Urteilspassage (US 87 f) nach dem eindeutigen Wortlaut ausdrücklich auf alle unter Punkt A des Tenors zusammengefaßten Fakten. Wie bereits bei Erledigung der inhaltsgleichen Einwände des Viertange- klagten dargelegt, mangelt es den Beschwerdeausführungen durch das Negieren der Urteilsannahmen auch diesfalls an der gesetzmäßigen Darstellung des Nichtigkeitsgrundes.

Letztlich bleibt noch anzumerken, dass der Rechtsmittelantrag, "die Hauptverhandlung nach § 288a StPO zu vernichten" (ON 662, S 331/XX), unverständlich ist. Denn der - der Sache nach relevierte - Nichtigkeitsgrund des § 281a StPO (Entscheidung eines unzuständigen Oberlandesgerichtes über einen Anklageeinspruch oder eine Versetzung in den Anklagestand), auf den die Bestimmung des § 288a StPO abstellt, liegt nicht vor und wird in der Rechtsmittelschrift auch gar nicht behauptet.

Zusammenfassend waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon in der nichtöffentlichen Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde ergibt (§ 285i StPO).

Der Ausspruch über den Kostenersatz beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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