OGH 4Ob1572/94; 5Ob229/98g; 9Ob43/99k; 1Ob172/01b; 5Ob36/06i; 1Ob248/06m; 6Ob78/07z; 8Ob85/07v; 6Ob181/09z; 6Ob7/10p; 7Ob182/10f; 6Ob2/11d; 3Ob66/11v; 6Ob103/11g; 5Ob175/12i; 7Ob206/12p; 3Ob38/13d; 7Ob53/13i; 7Ob63/14m; 3Ob195/14v; 8Ob7/15k; 8Ob40/15p; 8Ob81/15t; 10Ob22/16g; 1Ob46/16w; 9Ob39/16z; 10Ob53/16s; 5Ob208/17z; 5Ob10/18h; 7Ob115/18i; 1Ob238/18h; 4Ob79/20a; 5Ob106/20d; 4Ob110/20k; 1Ob15/20t; 5Ob97/21g; 1Ob60/22p; 7Ob46/23z; 6Ob132/23i (RS0048820)

OGH4Ob1572/94; 5Ob229/98g; 9Ob43/99k; 1Ob172/01b; 5Ob36/06i; 1Ob248/06m; 6Ob78/07z; 8Ob85/07v; 6Ob181/09z; 6Ob7/10p; 7Ob182/10f; 6Ob2/11d; 3Ob66/11v; 6Ob103/11g; 5Ob175/12i; 7Ob206/12p; 3Ob38/13d; 7Ob53/13i; 7Ob63/14m; 3Ob195/14v; 8Ob7/15k; 8Ob40/15p; 8Ob81/15t; 10Ob22/16g; 1Ob46/16w; 9Ob39/16z; 10Ob53/16s; 5Ob208/17z; 5Ob10/18h; 7Ob115/18i; 1Ob238/18h; 4Ob79/20a; 5Ob106/20d; 4Ob110/20k; 1Ob15/20t; 5Ob97/21g; 1Ob60/22p; 7Ob46/23z; 6Ob132/23i30.8.2023

Rechtssatz

Als wichtiger Grund kommt auch der ernstliche Wille eines mündigen Kindes in Betracht, dem anderen Elternteil zugewiesen zu werden, soll doch einem solchen Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist.

Normen

ABGB §146 Abs3
ABGB §176
ABGB §177
AußStrG 2005 §104

4 Ob 1572/94OGH28.06.1994
5 Ob 229/98gOGH27.10.1998

nur: Soll einem Minderjährigen die Obsorge durch einen Elternteil möglichst nicht gegen seinen Willen aufgezwungen werden, wenn nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen und der Wunsch nicht gegen die offenbar erkennbaren Interessen des Kindes gerichtet ist. (T1)

9 Ob 43/99kOGH05.05.1999

Auch

1 Ob 172/01bOGH27.11.2001

Beisatz: Die neue Regelung des § 146 Abs 3 ABGB enthält einen gesetzlichen Auftrag an die Eltern, auch - mehr als bisher - auf den Willen des einsichtsfähigen und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, anderseits haben die Eltern nach ihrer Trennung - unter stärkerer als bisher gesetzlicher Betonung elterlicher Verantwortung - in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auch auf den Willen des Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. (T2)

5 Ob 36/06iOGH21.02.2006

Beis wie T2; Beisatz: Das gilt auch für einen Obsorgewechsel, den ein mündiger Minderjähriger ernstlich wünscht. (T3)

1 Ob 248/06mOGH28.11.2006

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Je älter daher ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen. (T4)

6 Ob 78/07zOGH19.04.2007

Auch; Beisatz: Der Wille des Kindes ist umso maßgeblicher, je mehr es den Grund und die Bedeutung der Obsorgeregelung einzusehen und seinen Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen vermag (so schon 1 Ob 248/06m). (T5)

8 Ob 85/07vOGH30.07.2007

Beisatz: § 146 Abs 3 ABGB enthält nun auch den gesetzlichen Auftrag an die Eltern, in Angelegenheiten der Pflege und Erziehung auf den Willen des einsichts- und urteilsfähigen Kindes Bedacht zu nehmen, soweit dem nicht das Wohl des Kindes oder die Lebensverhältnisse der Eltern entgegenstehen. (T6)<br/>Beis wie T4; Beisatz: Dabei kann eine Gefährdung des Kindeswohls auch im bloßen Beharren auf elterlichen Rechten liegen, wenn dadurch wichtige Interessen des Kindes - wie eben auch im Fall eines von ihm aus berücksichtigungswürdigenden Gründen angestrebten Obsorgewechsels - beeinträchtigt werden. (T7)

6 Ob 181/09zOGH18.09.2009

Vgl; Bem: Hier: Wunsch des Minderjährigen beim Vater in Österreich zu leben. (T8)

6 Ob 7/10pOGH18.02.2010

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Dabei ist jedenfalls ab dem zwölften Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit eines Kindes bezüglich einer Obsorgezuteilung auszugehen. (T9)

7 Ob 182/10fOGH29.09.2010

Auch; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T9

6 Ob 2/11dOGH12.01.2011

Vgl; Beis wie T9

3 Ob 66/11vOGH06.07.2011

Auch; Beis wie T4; Beis wie T9

6 Ob 103/11gOGH18.07.2011

Vgl; Beisatz: Hier: Europäisches Sorgerechtsübereinkommen. (T10); Veröff: SZ 2011/93

5 Ob 175/12iOGH02.10.2012

Auch; nur auch T1; Auch Beis wie T4; Beis wie T9

7 Ob 206/12pOGH28.11.2012

Auch; Beis wie T4; Beis wie T9

3 Ob 38/13dOGH13.03.2013

Auch

7 Ob 53/13iOGH03.07.2013

Auch

7 Ob 63/14mOGH21.05.2014

Auch; Beisatz: Der Wille des mündigen Kindes ist zwar auch nach der Rechtslage des KindNamRÄG 2013 weiterhin ein relevantes Kriterium. Allerdings ist der Wunsch des Kindes nicht allein entscheidend, wenn schwerwiegende Gründe dagegen sprechen oder seiner Berücksichtigung das Wohl des Kindes entgegensteht. (T11)

3 Ob 195/14vOGH19.11.2014

Auch

8 Ob 7/15kOGH26.02.2015

Vgl auch; Beisatz wie T11 nur: Auch nach der neuen Rechtslage stellt der Wille des Kindes ein relevantes Kriterium dar. (T12)

8 Ob 40/15pOGH27.05.2015

Vgl auch; Beis wie T12; Veröff: SZ 2015/53

8 Ob 81/15tOGH29.10.2015

Auch; Beis wie T9

10 Ob 22/16gOGH13.04.2016

Auch; Beis wie T12

1 Ob 46/16wOGH28.04.2016

Auch

9 Ob 39/16zOGH24.06.2016

Auch

10 Ob 53/16sOGH19.07.2016

Auch; Beis wie T9; Beis wie T12; Beisatz: Von einer Einsichts‑ und Urteilsfähigkeit eines Kindes ist nicht erst ab seinem 12. Lebensjahr auszugehen. (T13)<br/>Beisatz: Hier: Neunjähriges Kind, das seine Meinung nachvollziehbar begründet. (T14)<br/>Beis: Selbst der Wille eines schon 12‑jährigen oder gar mündigen Kindes könnte aber umgekehrt keinesfalls das Gericht bei der Entscheidung über die Obsorge binden. (T15)

5 Ob 208/17zOGH18.01.2018

Auch

5 Ob 10/18hOGH13.02.2018

Auch; Beis wie T9

7 Ob 115/18iOGH04.07.2018
1 Ob 238/18hOGH23.01.2019

Beis wie T9

4 Ob 79/20aOGH12.08.2020

Beis wie T9; Beisatz: Hier (fast) 16-jähriger. (T16)

5 Ob 106/20dOGH25.08.2020

Vgl; Beis wie T9

4 Ob 110/20kOGH12.08.2020

Beisatz: Hier: vorläufige Entziehung der Obsorge. (T17)<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/71

1 Ob 15/20tOGH23.09.2020

Beis wie T11

5 Ob 97/21gOGH27.07.2021
1 Ob 60/22pOGH20.04.2022

Vgl

7 Ob 46/23zOGH22.03.2023

Beisatz wie T9<br/>Beisatz: hier: Befragung der 12-jährigen Tochter, Äußerung des (nunmehr) 6-jährigen Sohnes nicht erforderlich. (T18)

6 Ob 132/23iOGH30.08.2023

vgl; Beisatz wie T9; Beisatz wie T11

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_0040OB01572_9400000_001