OGH 9ObA181/90; 9ObA282/92; 9ObA126/93; 9ObA48/94; 9ObA28/95; 9ObA2148/96i; 9ObA197/97d; 9ObA186/98p; 9ObA156/99b; 9ObA212/00t; 9ObA245/00w; 9ObA333/00m; 9ObA15/01y; 9ObA163/01p; 8ObA100/01s; 9ObA30/02f; 8ObA133/02w; 9ObA55/03h; 8ObA96/03f; 9ObA112/05v; 9ObA29/05p; 9ObA110/05z; 8ObA59/06v; 9ObA122/06s; 9ObA28/07v; 9ObA80/08t; 9ObA140/08s; 9ObA3/08v; 9ObA57/09m; 8ObA46/09m; 4Ob198/13s; 4Ob16/14b; 9ObA129/14g; 9ObA17/15p; 9ObA154/14h; 9ObA27/15h; 9ObA50/15s; 9ObA79/15f; 9ObA160/15t; 8ObA14/16s; 8ObA48/16s; 9ObA111/15m; 8ObA49/17i; 9ObA54/18h; 8ObA57/18t; 9ObA20/19k; 8ObA38/19z; 9ObA109/20z; 9ObA82/21f; 8ObA40/23z (RS0029249)

OGH9ObA181/90; 9ObA282/92; 9ObA126/93; 9ObA48/94; 9ObA28/95; 9ObA2148/96i; 9ObA197/97d; 9ObA186/98p; 9ObA156/99b; 9ObA212/00t; 9ObA245/00w; 9ObA333/00m; 9ObA15/01y; 9ObA163/01p; 8ObA100/01s; 9ObA30/02f; 8ObA133/02w; 9ObA55/03h; 8ObA96/03f; 9ObA112/05v; 9ObA29/05p; 9ObA110/05z; 8ObA59/06v; 9ObA122/06s; 9ObA28/07v; 9ObA80/08t; 9ObA140/08s; 9ObA3/08v; 9ObA57/09m; 8ObA46/09m; 4Ob198/13s; 4Ob16/14b; 9ObA129/14g; 9ObA17/15p; 9ObA154/14h; 9ObA27/15h; 9ObA50/15s; 9ObA79/15f; 9ObA160/15t; 8ObA14/16s; 8ObA48/16s; 9ObA111/15m; 8ObA49/17i; 9ObA54/18h; 8ObA57/18t; 9ObA20/19k; 8ObA38/19z; 9ObA109/20z; 9ObA82/21f; 8ObA40/23z3.8.2023

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet. Andererseits kann nicht aus jeder Verzögerung - etwa im Falle einer Geschäftsreise des allein zum Ausspruch der Entlassung zuständigen Geschäftsführers - auf den Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden. Es ist daher Sache des Arbeitnehmers, einen derartigen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht zumindest implicite zu behaupten. Die bloße Anführung der Daten der Begehung des Entlassungsgrundes und des Ausspruches der Entlassung genügen hiefür nicht.

Angestellte — Entlassungsgrund — Unverzüglichkeit — Behauptungslast — Beweislast — Geltendmachung — Fortbeschäftigung — Zumutbarkeit — Unzumutbarkeit — Arbeitsverhältnis — Dienstverhältnis — Fortsetzung — Verwirkung — Verfristung — Verspätung — Verschweigung — Erklärung — Ausspruch — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — Rechtzeitigkeit — Verlust — Untergang — wichtiger Grund

 

Normen

ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C1

9 ObA 181/90EGMR12.09.1990
9 ObA 282/92OGH13.01.1993

nur: Es ist daher Sache des Arbeitnehmers, einen derartigen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht zumindest implicite zu behaupten. (T1)

9 ObA 126/93OGH23.06.1993

nur: Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet. (T2)

9 ObA 48/94OGH16.03.1994

Auch; nur T2; Beisatz: § 48 ASGG (T3)

9 ObA 28/95OGH29.03.1995

nur T2

9 ObA 2148/96iOGH25.09.1996

Vgl auch; nur T1; Beis wie T3

9 ObA 197/97dOGH27.08.1997

Auch; nur T2

9 ObA 186/98pOGH07.10.1998

nur T2

9 ObA 156/99bOGH13.10.1999

nur: Es ist daher Sache des Arbeitnehmers, einen derartigen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht zumindest implicite zu behaupten. Die bloße Anführung der Daten der Begehung des Entlassungsgrundes und des Ausspruches der Entlassung genügen hiefür nicht. (T4)<br/>Beisatz: Der Arbeitnehmer ist für alle für den Untergang des Entlassungsrechts maßgeblichen Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. Die Rechtzeitigkeit der Entlassung ist daher nicht von Amts wegen wahrzunehmen. (T5)

9 ObA 212/00tOGH06.09.2000

Vgl auch; Beisatz: Die Prüfung der Rechtzeitigkeit der Entlassung hat nur über Einwand des Arbeitnehmers zu erfolgen. (T6)

9 ObA 245/00wOGH20.12.2000

Vgl auch; Beis wie T5

9 ObA 333/00mOGH14.02.2001

nur: Andererseits kann nicht aus jeder Verzögerung - etwa im Falle einer Geschäftsreise des allein zum Ausspruch der Entlassung zuständigen Geschäftsführers - auf den Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden. (T7)<br/>nur T2

9 ObA 15/01yOGH14.03.2001

nur T4; Beis wie T5

9 ObA 163/01pOGH11.07.2001

nur T2; nur T4; Beis wie T5

8 ObA 100/01sOGH28.09.2001

nur T2

9 ObA 30/02fOGH20.02.2002

nur T1; Beis wie T6

8 ObA 133/02wOGH08.08.2002

Auch; nur T2

9 ObA 55/03hOGH21.05.2003

nur T2

8 ObA 96/03fOGH25.11.2003

nur T2

9 ObA 112/05vOGH03.08.2005

Ähnlich; Beisatz: Vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers. (T8)<br/>Beisatz: Der Arbeitgeber ist für alle den Untergang des Austrittsrechts maßgeblichen Umstände behauptungspflichtig und beweispflichtig. (T9)

9 ObA 29/05pOGH16.12.2005

Beis wie T5; Beis wie T6

9 ObA 110/05zOGH16.12.2005

nur T2

8 ObA 59/06vOGH13.07.2006

nur T2

9 ObA 122/06sOGH15.11.2006

nur T1

9 ObA 28/07vOGH28.09.2007

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Entlassung mehr als 5 Wochen nach der behaupteten Beleidigung nicht mehr „unverzüglich". (T10)

9 ObA 80/08tOGH09.07.2008

nur: Andererseits kann nicht aus jeder Verzögerung auf den Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden. Es ist daher Sache des Arbeitnehmers, einen derartigen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht zu behaupten. Die bloße Anführung der Daten der Begehung des Entlassungsgrundes und des Ausspruches der Entlassung genügen hiefür nicht. (T11)

9 ObA 140/08sOGH24.02.2009

Auch; nur: Andererseits kann nicht aus jeder Verzögerung auf den Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes geschlossen werden. Es ist daher Sache des Arbeitnehmers, einen derartigen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht zumindest implicite zu behaupten. (T12)

9 ObA 3/08vOGH24.02.2009

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9

9 ObA 57/09mOGH02.06.2009

Vgl; Beis wie T5

8 ObA 46/09mOGH21.12.2009

Vgl auch

4 Ob 198/13sOGH19.11.2013

Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Auflösung eines Wohnrechts. (T13)

4 Ob 16/14bOGH17.02.2014

Vgl auch

9 ObA 129/14gOGH27.11.2014

Auch; Beis wie T6

9 ObA 17/15pOGH20.03.2015

Auch; Beisatz: Die Verfristung eines Austritts oder einer Entlassung ist nicht von Amts wegen, sondern nur über entsprechenden Einwand wahrzunehmen. (T14)

9 ObA 154/14hOGH29.04.2015

Auch; Beisatz: Hier: Kündigung nach § 32 VBG. (T15)

9 ObA 27/15hOGH29.04.2015

Auch

9 ObA 50/15sOGH28.05.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrling. (T16)

9 ObA 79/15fOGH28.10.2015

Auch

9 ObA 160/15tOGH25.02.2016

Auch; Beis wie T5

8 ObA 14/16sOGH29.03.2016

Vgl auch

8 ObA 48/16sOGH27.09.2016

Auch

9 ObA 111/15mOGH26.07.2016

Auch

8 ObA 49/17iOGH28.09.2017

Auch; Beisatz: Die Beurteilung, ob der Ausspruch der Entlassung verspätet erfolgt ist und der Dienstnehmer berechtigt davon ausgehen durfte, der Dienstgeber hätte auf die Geltendmachung des Entlassungsrechts verzichtet, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. (T17)

9 ObA 54/18hOGH28.06.2018

Auch; nur T2

8 ObA 57/18tOGH24.09.2018

Beis wie T17

9 ObA 20/19kOGH23.07.2019

Beisatz: Entlassung fast ein Jahr nach Dienstfreistellung verfristet. (T18)

8 ObA 38/19zOGH24.07.2019
9 ObA 109/20zOGH17.12.2020

Beis wie T17; Beisatz: Hier: Herabwürdigende und herabsetzende Äußerungen und am selben Tag suspendiert ist kein Verzicht. (T19)

9 ObA 82/21fOGH02.09.2021

Beis wie T6; nur T11; Beisatz: Hier: Lehrer in Berufsschule. (T20)

8 ObA 40/23zOGH03.08.2023

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_009OBA00181_9000000_001

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