OGH 4Ob16/14b

OGH4Ob16/14b17.2.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Pistotnik & Krilyszyn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 288.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 258.000 EUR) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. Oktober 2013, GZ 5 R 115/13p‑55, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 30. November 2012, GZ 41 Cg 26/10x‑51, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00016.14B.0217.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Es bildet jedenfalls einen wichtigen, zur Auflösung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Personalgestellungsvertrags berechtigenden Grund, dass jene Person als Geschäftsführer der Beklagten abberufen wurde, deren Zurverfügungstellung als Geschäftsführer Gegenstand des Personalgestellungsvertrags war, ohne dass ein von der Beklagten akzeptierter Nachfolger gestellt wurde (vgl 7.3. des Vertrags). Im Hinblick auf diesen eindeutigen Vertragszweck bedurfte es naheliegenderweise keiner die wechselseitige Abhängigkeit ausdrücklich anordnender Koppelungsklausel.

Die bloße Anführung der Daten der Begehung des Entlassungsgrundes und des Ausspruchs der Entlassung genügen zur Erfüllung der den Arbeitnehmer treffenden Behauptungs‑ und Beweislast für den Untergang des Entlassungsrechts infolge zu langen Zuwartens mit dem Ausspruch der Entlassung nicht (RIS‑Justiz RS0029249). Die diesbezügliche Beurteilung der Prozessbehauptungen des Klägers durch das Berufungsgericht ist vertretbar und wirft daher ebensowenig eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RIS‑Justiz RS0042828).

Zwischen Beschäftiger und überlassenem Arbeitnehmer besteht keine direkte schuldrechtliche Beziehung und daher auch kein Arbeitsverhältnis, das aufzulösen gewesen wäre (vgl RIS‑Justiz RS0074146, RS0050620). Ohne eine entsprechende Vereinbarung zwischen Überlasser und Beschäftiger ist der Beschäftiger nicht berechtigt, aus Eigenem das Arbeitsverhältnis zwischen dem Überlasser und dem überlassenen Arbeitnehmer zu beenden (8 ObA 46/04d).

Da der von der Klägerin aufgrund des von den Streitteilen geschlossenen Personalgestellungsvertrags zur Verfügung gestellte Geschäftsführer gemäß § 16 Abs 1 GmbHG ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit abberufen werden konnte (vgl auch 7.2. des Vertrags), was die Revisionswerberin im Übrigen auch zugesteht, ist ohne Relevanz, ob die von der Beklagten für die Abberufung ins Treffen geführten Gründe wichtige im Sinn der Grundsätze zur Auflösung von Dauerschuldverhältnissen sind und ob diese rechtzeitig geltend gemacht wurden; dies wäre höchstens bei Auflösung eines allfälligen Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin als Personalüberlasserin einerseits und dem überlassenen Geschäftsführer als deren Arbeitnehmer andererseits von Bedeutung.

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