OGH 9ObA2148/96i

OGH9ObA2148/96i25.9.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Klaus P*****, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Thomas Herzka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** Druck- und VerlagsgmbH, ***** vertreten durch Dr.Andreas Grassl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 231.276,99 S sA, infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Februar 1996, GZ 9 Ra 189/95-15, womit infolge Berufung des Klägers das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.Juni 1995, GZ 20 Cga 181/94x-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.430 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.905 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch in Arbeitsrechtssachen kann ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht geltend gemacht werden (RZ 1989/16 uva, zuletzt 9 ObA 11/95).

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen, wonach der als Reproduktionstechniker beschäftigte Kläger dadurch, daß er eine auch vom Arbeitgeber angebotene graphische Leistung ohne Genehmigung des Arbeitgebers in dessen Betriebsräumen mit dessen Material und Geräten - insbesondere unter Anlegung von Dateien in der zentralen Computeranlage der beklagten Partei für das betriebsfremde Projekt - außerhalb der Arbeitszeit eigenwirtschaftlich für andere erbrachte, ein der Verwendung im Gewerbe des Arbeitgebers abträgliches Nebengeschäft im Sinne des § 82 lit e zweiter Fall GewO betrieben hat (§ 48 ASGG).

Soweit der Revisionswerber Feststellungen zur Rechtzeitigkeit der Entlassung vermißt, ist er darauf zu verweisen, daß der für alle für den Untergang des Entlassungsrechtes maßgeblichen Umstände beweispflichtige Kläger (siehe Kuderna Entlassungsrecht2, 50; 9 ObA 44/90; 9 ObA 181/90) nicht einmal behauptet hat, die Entlassung sei verspätet erfolgt. Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe einen von der beklagten Partei nicht geltend gemachten Entlassungsgrund herangezogen, geht ins Leere, weil die beklagte Partei vorgebracht hat, der Kläger sei bei Ausführung graphischer Arbeiten für andere Personen als die Arbeitgeberin betreten worden.

Soweit der Revisionswerber schließlich abweichend von den Feststellungen der Vorinstanzen davon ausgeht, die inkriminierten Tätigkeiten seien der Arbeitgeberin bekannt gewesen und von dieser gebilligt worden, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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