Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.899,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 483,20 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen beanspruchte und erhielt die Beklagte in erheblichem Umfang Vertretungskosten, obwohl ihr keine derartigen Kosten entstanden waren und sie die Arbeit insbesondere auch während der von ihr gemeldeten Krankenstände im wesentlichen selbst verrichtete; die von der Beklagten der Hausverwaltung als Vertreter ohne ihr Einverständnis namhaft gemachten Personen leisteten weder Vertretungsarbeit noch erhielt sie von der Beklagten Entgelt. Dieses Verhalten war, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, geeignet, das Vertrauen der klagenden Partei nachhaltig zu erschüttern, so daß die Kündigung wegen Vertrauensunwürdigkeit gemäß § 18 Abs 6 lit c letzter Halbsatz HBG gerechtfertigt war.
Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen 9 Ob A 44/90 sowie 9 Ob A 181/90 ausgesprochen hat, ist es Sache des Arbeitnehmers, einen Verzicht des Arbeitgebers auf das Entlassungsrecht (bzw das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund) zumindest implicite zu behaupten. Ein derartiger Einwand wurde aber von der im Verfahren erster Instanz anwaltlich vertretenen Beklagten (§ 63 Abs 1 ASGG) nicht erhoben, so daß die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision unzulässige und damit unbeachtliche Neuerungen sind.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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