OGH 9ObA279/88 (RS0051772)

OGH9ObA279/8813.12.2023

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen.

Normen

ArbVG §105 Abs3 Z2

9 ObA 279/88OGH15.03.1989

Veröff: RdW 1989,199 = WBl 1989,217 = Arb 10771

9 ObA 338/89OGH17.01.1990

Auch; Beisatz: § 48 ASGG (T1)<br/>Veröff: RdW 1990,354

9 ObA 67/90OGH25.04.1990

Beisatz: Entscheidend ist eine vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgehende Prognose über die nach diesem Zeitpunkt aller Voraussicht nach wirksam werdenden Folgen der Kündigung für die wesentlichen Interessen der Arbeitnehmer. (T2) Veröff: SZ 63/68 = WBl 1990,273 = ecolex 1990,568

9 ObA 151/90OGH27.06.1990

Beis wie T2; Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874

9 ObA 55/92OGH18.03.1992

Beis wie T2; Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59

9 ObA 146/93OGH08.09.1993

Beis wie T2; Veröff: WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer)

9 ObA 297/93OGH26.01.1994

Beis wie T2

9 ObA 180/95OGH17.01.1996

Auch

9 ObA 199/95OGH31.01.1996

Beis wie T2; Beis wie T1

9 ObA 261/98tOGH21.10.1998

Beis wie T2

9 ObA 300/98bOGH11.02.1999

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 179/00iOGH20.09.2000

Beis wie T2

9 ObA 199/01gOGH05.09.2001
8 ObA 197/01fOGH28.09.2001
8 ObA 201/01vOGH28.09.2001
8 ObA 187/01kOGH24.01.2002
8 ObA 25/02pOGH19.09.2002

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 4/03aOGH13.02.2003
8 ObA 25/03iOGH22.05.2003
8 ObA 4/04bOGH29.03.2004
8 ObA 87/04hOGH30.06.2005

Auch

9 ObA 58/06dOGH11.08.2006

Beis wie T2; Beisatz: Dies macht die Beurteilung des Erstgerichts, dass die Klägerin auch schon die sechsmonatige Kündigungsfrist für die Postensuche nutzen könne (vergleiche § 22 AngG), nicht unvertretbar. (T3)

8 ObA 12/07hOGH18.04.2007
8 ObA 61/07iOGH22.11.2007

Auch

8 ObA 62/08pOGH14.10.2008
8 ObA 59/10zOGH04.11.2010

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ereignisse, die nach Ende des Arbeitsverhältnisses eintreten, oder Entwicklungen, die in diesem Zeitraum stattfinden, sind dann zu berücksichtigen, wenn sie die Richtigkeit der im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgegebenen Prognose betreffen. (T4)<br/>Beisatz: Bei der Beurteilung der Beeinträchtigung wesentlicher Interessen nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist im Fall eines gerechtfertigten Wochenpendelns jedenfalls der dafür aufzuwendende finanzielle Mehraufwand zu berücksichtigen. Hat der Arbeitnehmer tatsächlich eine allerdings nachteilige neue Arbeitsstelle angenommen, so sind unabhängig davon seine Arbeitsmarktchancen zum Konkretisierungszeitpunkt zu beurteilen. Bei besonders qualifizierten Tätigkeiten erscheint es dabei gerechtfertigt, die Prüfung allgemein auf solche Tätigkeiten zu beziehen, die der Ausbildung und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen, und nicht auf die tatsächlich ausgeübte Beschäftigung und die damit verbundene berufliche Stellung zu beschränken. (T5)

8 ObA 53/11vOGH30.08.2011

Vgl

9 ObA 119/12hOGH22.10.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zukunftsprognose über die weitere Arbeitsfähigkeit des betroffenen Arbeitnehmers bei Prüfung des Kündigungsgrundes des § 42 Abs 2 Z 2 VBO Wien. (T6)

9 ObA 24/14sOGH29.04.2014

Auch; Beisatz: Die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung im Konzern des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung, infolge Anteilsveräußerung aber nicht mehr im (Konkretisierungs‑)Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht der Annahme der Betriebsbedingtheit der Kündigung nicht entgegen. (T7)

9 ObA 133/14wOGH29.01.2015

Auch

9 ObA 85/15pOGH29.07.2015

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Relevantes Beweisthema ist daher nicht das Faktum einer neuen Anstellung, sondern die Frage, ob im Kündigungszeitpunkt objektive Faktoren vorlagen, die im Rahmen einer Prognose eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers vorhersehbar machten. (T8)

9 ObA 24/16vOGH18.03.2016
8 ObA 50/18pOGH28.08.2018
9 ObA 43/19tOGH15.05.2019

Vgl auch; Beis wie T8; Beisatz: Es kommt daher zur Beurteilung der Sozialwidrigkeit nicht darauf an, ob und wie intensiv sich die Klägerin nach der Kündigung um eine neue Arbeitsstelle bemüht hat. (T9)

9 ObA 80/19hOGH23.07.2019
9 ObA 104/19pOGH27.08.2019
9 ObA 26/22xOGH27.04.2022

Beisatz: Hier: Ein verständiger und sorgfältiger Arbeitgeber konnte aufgrund der vorgelegten Informationen bei objektiver Betrachtung annehmen, dass die Klägerin in der Montagelinie nicht mehr eingesetzt werden durfte. (T10)

9 ObA 128/22xOGH24.01.2023
9 ObA 131/22pOGH24.01.2023

Beis wie T2; Beis wie T4; Beisatz: Ob künftige Entwicklungen zu berücksichtigen sind, weil sie zum Kündigungszeitpunkt objektiv vorhersehbar waren, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. (T11)

8 ObA 31/23aOGH13.12.2023

Beisatz: Aus der erst im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens wegen des Verstreichens mehrerer Jahre eingetretenen Verschlechterung kann nicht auf eine Unrichtigkeit der ursprünglichen Prognose geschlossen werden. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19890315_OGH0002_009OBA00279_8800000_004