OGH 9ObS15/88; 9ObS3/89; 9ObS8/89; 9ObS7/89; 9ObS5/89; 9ObS27/89; 9ObS4/90; 9ObS8/90; 9ObS3/90; 9ObS3/91; 9ObS11/91; 9ObS12/91; 9ObS20/91; 9ObS17/91; 9ObS3/92; 9ObS17/92; 9ObS23/92; 9ObS16/93; 9ObS19/93; 9ObS26/93; 8ObS5/94; 8ObS20/94; 8ObS13/95; 8ObS28/95 (RS0064724)

OGH9ObS15/88; 9ObS3/89; 9ObS8/89; 9ObS7/89; 9ObS5/89; 9ObS27/89; 9ObS4/90; 9ObS8/90; 9ObS3/90; 9ObS3/91; 9ObS11/91; 9ObS12/91; 9ObS20/91; 9ObS17/91; 9ObS3/92; 9ObS17/92; 9ObS23/92; 9ObS16/93; 9ObS19/93; 9ObS26/93; 8ObS5/94; 8ObS20/94; 8ObS13/95; 8ObS28/9524.5.2023

Rechtssatz

Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw die Feststellung im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 2 IESG) zu den gesicherten gehört (ähnlich ZfVB 1987/1/190). In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei.

Normen

IESG §1 Abs2
IESG §7 Abs1
KO §60 Abs2
KO §61
KO §109 Abs1

9 ObS 15/88OGH25.01.1989

Veröff: SZ 62/16 = RdW 1989,310

9 ObS 3/89OGH10.05.1989
9 ObS 8/89OGH14.06.1989

Auch; Beisatz: Hier: Ausgleich (T1) <br/>Veröff: RdW 1991,120

9 ObS 7/89OGH14.06.1989
9 ObS 5/89OGH24.05.1989

Veröff: GesRZ 1989,221 = WBl 1989,377

9 ObS 27/89OGH22.11.1989
9 ObS 4/90OGH14.03.1990

Auch; Veröff: EvBl 1990/126 S 562 = WBl 1990,271

9 ObS 8/90OGH13.06.1990

nur: Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw die Feststellung im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1991/6 S 18 = WBl 1990,308

9 ObS 3/90OGH09.05.1990
9 ObS 3/91OGH27.02.1991

nur T2; Beisatz: § 48 ASGG (T3)

9 ObS 11/91OGH29.05.1991

Beisatz: Das muss auch dann gelten, wenn die Frage, ob ein Anspruch "gesichert" ist, davon abhängt, ob auf Grund gesetzlicher Anordnung (ausnahmsweise) ein anderer als der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet ist, gegen den Arbeitgeber also kein konkreter Anspruch vorliegt. (T4) <br/>Veröff: WBl 1991,328 (Liebeg) = ecolex 1991,637

9 ObS 12/91OGH29.05.1991

Beisatz: Hier: Anspruchsbegrenzung nach § 1 Abs 3 Z 5 IESG (§ 10 Abs 3 BUAG). (T5)

9 ObS 20/91OGH15.01.1992

Vgl auch

9 ObS 17/91OGH29.01.1992

Beis wie T1; Beisatz: Daß gegen diese Bindung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, hat der OGH auch bereits unter Bedachtnahme auf die sich allenfalls aus der Aufhebung des § 268 ZPO durch den VfGH sich ergebenden Konsequenzen ausführlich dargelegt (9 Ob S 4/90). Von dieser Ansicht abzugehen, sieht sich der OGH durch die Kritiken an dieser Entscheidung von Liebig in WBl 1990,261 ff und Fink in ZAS 1990,67 ff nicht veranlaßt. (T6) <br/>Veröff: Arb 11013

9 ObS 3/92OGH26.02.1992

Beis wie T6

9 ObS 17/92OGH27.01.1993

nur: Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend, bzw die Feststellung im Konkurs (§ 109 Abs 1 KO) der Entscheidung des Arbeitsamtes ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 2 IESG) zu den gesicherten gehört. (T7) <br/>Beisatz: Hier: Anspruchsausschluss nach § 3 Abs 5 IESG idF vor der Novelle BGBl 1990/282 (künftiges Ruhegeld). (T8)

9 ObS 23/92OGH10.02.1993

Auch; Beisatz: Das Arbeitsamt hat auch von Amts wegen zu prüfen, ob - soweit diese Frage im gerichtlichen Verfahren ungeprüft blieb - überhaupt ein gesicherter Anspruch vorliegt (hier: Verfall). (T9)

9 ObS 16/93OGH28.04.1993

Auch; nur T2; nur: In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt das Arbeitsamt in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren (als dort nicht anspruchsbegründend) von vornherein nicht zu prüfen waren oder (mangels Einwendung) nicht geprüft wurden, frei. (T10) <br/>Beisatz: Hier: Frage des § 1 Abs 6 Z 2 IESG. (T11)

9 ObS 19/93OGH23.06.1993

Auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Verjährung trotz eines rechtskräftigen Versäumungsurteiles. (T12)

9 ObS 26/93OGH10.11.1993

Beis wie T9; Beisatz: Hier: Prüfung der Frage, ob Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des § 1 Abs 1 IESG vorliegt. (T13)

8 ObS 5/94OGH13.04.1994

Auch; nur T10; Beisatz: Dabei ist auch die Anspruchsbegrenzung gemäß § 3 Abs 3 IESG zu beachten. (T14) <br/>Beis wie T3

8 ObS 20/94OGH27.10.1994

Vgl aber; Beisatz: Antrag an den VfGH, den ersten Satz des § 7 Abs 1 IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben. (T15)

8 ObS 13/95OGH16.03.1995

Vgl aber; Beisatz: Neuerlicher Antrag an den VfGH, den ersten Satz des § 7 Abs 1 IESG, BGBl 1977/324, in der Stammfassung als verfassungswidrig aufzuheben. (T16)

8 ObS 28/95OGH13.07.1995

auch

8 ObS 25/95OGH13.07.1995
8 ObS 22/95OGH14.09.1995

Auch; nur T2; Beisatz: Der außerhalb des Insolvenzverfahrens abgegebenen Erklärung eines Notgeschäftsführers im Forderungsverzeichnis gemäß § 6 Abs 3 IESG kommt die Wirkung eines Anerkenntnisses nicht zu. (T17) <br/>Beis wie T3

8 ObS 234/97pOGH12.03.1998

Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Das Bundessozialamt hat bei der Beurteilung der Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch gesichert ist, mit Bindungswirkung nur davon auszugehen, ob dieser Anspruch nach den Feststellungen eines darüber ergangenen Urteils seiner Art nach zu den Gesicherten gehört. Die Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen, die im gerichtlichen Verfahren etwa mangels Einwendung nicht geprüft wurden, hat es selbst vorzunehmen. (T18)

8 ObS 374/97aOGH30.03.1998

nur T2; nur T10; Beisatz: Gleiches gilt auch beim Anerkenntnis des Masseverwalters. (T19)

8 ObS 412/97iOGH18.05.1998

Vgl auch; Beis wie T18; Veröff: SZ 71/86

8 ObS 113/98wOGH30.04.1998

Vgl auch; nur: Ob dieser arbeitsrechtliche Anspruch auch gesichert ist, hat hingegen die Verwaltungsbehörde zu entscheiden, hiebei aber wiederum zugrundezulegen, ob nach den anspruchsbegründenden Feststellungen des Urteils bzw der anerkannten Anmeldung ein Anspruch vorliegt, der seiner Art nach (§ 1 Abs 2 IESG) zu den gesicherten gehört. (T20)<br/>Beisatz: Wegen der Bindung an den in der Anmeldung gebrauchten Rechtsgrund ist es dem Kläger verwehrt, einen anderen anspruchsbegründenden Sachverhalt gegenüber der freiwilligen Abfertigung/Abgangsentschädigung geltend zu machen. (T21)

9 ObA 240/98dOGH11.11.1998

nur T2

8 ObS 294/99iOGH08.06.2000

Auch; nur T10; Beis wie T13

9 ObA 25/01vOGH28.03.2001

nur T2; nur T10

8 ObS 206/01dOGH21.02.2002

Beisatz: Der Arbeitnehmer ist an seine Erklärungen im Konkursverfahren gebunden. Diese Bindung besteht sowohl hinsichtlich Konkursforderungen als auch hinsichtlich Masseforderungen. (T22)

8 ObS 9/03mOGH26.02.2004

Auch; Beisatz: Hier: Verfall. (T23)

8 ObS 4/04bOGH12.03.2004

nur: Für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, ist die Entscheidung des Gerichtes bindend. (T24)<br/>Beisatz: In der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen bleibt der IAF in allen Fragen, die im gerichtlichen Verfahren nicht geprüft wurden, frei. (T25)

8 ObS 23/07aOGH11.10.2007

Auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass für die Frage, ob und welcher Anspruch gegen den Arbeitgeber vorliegt, die Entscheidung des Gerichtes bindend zugrunde zu legen ist. Lediglich die Frage, ob ein arbeitsrechtlicher Anspruch auch gesichert ist, entscheidet die Beklagte. Sie ist somit in der Beurteilung von Anspruchsbegrenzungen und Anspruchsausschlüssen frei. (T26)

8 ObS 9/14bOGH25.11.2014

Auch

8 ObS 2/17bOGH22.02.2017

Auch; Beisatz: Im gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemachte (geprüfte) Einwände, etwa des Verfalls oder der Verjährung, können im IESG‑Verfahren selbständig geprüft werden. (T27); Veröff: SZ 2017/19

8 ObS 3/23hOGH24.05.2023

vgl; Beisatz: Daraus, dass aus einer außergerichtlichen Einigung mit dem Masseverwalter der Vergleichsbetrag gegenüber dem insolventen Arbeitgeber als Konkursforderung zusteht, folgt nicht, dass es sich auch um eine nach dem IESG gesicherte Forderung handeln muss. (T28)

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBS00015_8800000_005